Kosten unechten Versäumnisurteil

15. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(442 Beiträge, 54x hilfreich)
Kosten unechten Versäumnisurteil

Weiß jemand, wie sich die Kosten beim unechten Versäumnisurteil berechnen und wie hoch die Kosten der Säumnis sind, wenn ein echtes Versäumnisurteil ergeht?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

ein unechtes Versäumnisurteil ist ja sozusagen ein richtiges Urteil, in dem sozusagen die Partei unterliegt, die nicht säumig gewesen ist, weil z.B. die Klage unzulässig war. Da fallen dann die ganz normalen Kosten an, die auch sonst im Urteilsverfahren anfallen.

Einen festen Maßstab, wie hoch die Kosten der Säumnis sind, gibt es nicht. Nach § 95 ZPO sind das die Kosten, die z.B. durch die Versäumung eines Termins entstanden sind. Das kann sehr unterschiedlich sein und von gar keinen Kosten bis hin zu hohen Kosten reichen. Wenn man z.B. einen Termin versäumt hat, zu dem 10 Zeugen aus dem Ausland geladen werden mussten, die auch noch alle aufgrund der Entfernung am Tag vorher anreisen mussten und eine Hotelübernachtung gestellt bekamen und das ganze dann noch mal in einem 2. Termin durchexerziert werden musste, kann man sich gut vorstellen, dass da einiges durch die Säumnis entstanden ist.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat:
Wenn man z.B. einen Termin versäumt hat, zu dem 10 Zeugen aus dem Ausland geladen werden mussten, die auch noch alle aufgrund der Entfernung am Tag vorher anreisen mussten und eine Hotelübernachtung gestellt bekamen und das ganze dann noch mal in einem 2. Termin durchexerziert werden musste, kann man sich gut vorstellen, dass da einiges durch die Säumnis entstanden ist

Und was soll das Gericht hindern, die Zeugenvernehmung dennoch durchzuführen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Z.B. Der Antrag des Klägers auf Erlass des VU, wenn der Beklagte zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.

Tatsächlich werden häufig Zeugen vorbereitend geladen. Da gibt es dann erst den Termin zur mündlichen Verhandlung, gerne auch mit Güteverhandlung vorne weg.

Außerdem wird bei Ausbleiben einer Partei zum Beweistermin schon nach 367 ZPO die Beweisaufnahme nur insoweit bewirkt, als sie nach Lage der Sache bewirkt werden kann. Und die Möglichkeit auf nachträgliche Vervollständigung gibt es auch noch.

2x Hilfreiche Antwort

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