Kostenerstattung nach Freispruch

10. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
bücherwurm74
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 13x hilfreich)
Kostenerstattung nach Freispruch

Hallo,
ich hoffe ich poste meine Frage im "richtigen"Forum".

Ich wurde angeklagt und in der Hauptverhandlung freigesprochen.
Nun möchte ich gern wissen, ob und welche Kosten, die mir aufgrund der Anklage entstanden sind,geltend machen kann.
Ich habe nach dem ich von der Strafanzeige Kenntnis bekam, einen Anwalt (1)beauftragt.
Diesen habe ich auch voll bezahlt, aber ihm aufgrund von einem Wohnortwechsel und der dadurch schlechten Erreichbarkeit das Mandat entzogen.Mein zweiter Verteidiger(2) in dieser Angelegenheit hat auch nicht wenig Geld gekostet, wird mir aber nach seiner Aussage hin einen Großteil der Kosten zurückerstatten.
Er hat im Laufe unserer Zusammenarbeit seine Honorarvereinbarung mehrmals erhöht(m.E, weil er wußte das in der Angelegenheit ein Freispruch zu erwarten war)Trotzdem verstehe ich nicht ganz wie das mit der Rückerstattung der Anwaltskosten laufen soll.Insgesamt habe ich Ihm 1880.- Euro gezahlt, wieviel kann ich denn dann als Rückzahlung erwarten?
Ich hatte auch eine weite Anreise zum Prozess( hin und zurück fast 1200 km) und mußte eine Nacht im Hotel übernachten,da der Prozess Montags um 9.00 Uhr stattfand,und ich schon Sonntags anreisen musste.
Kann ich auch die Kosten für Verteidiger Nummer 1 geltend machen?
Kann ich die Bezinkosten geltend machen und muss ich dafür eine Tankquittung vorlegen?
Kann ich die Kosten für die Übernachtung geltend machen?
Wie formuliere ich dem Gericht gegenüber das ich die Kosten geltend mache,muss ich irgendeine Schreibweise beachten und was muss ich für Quittungen beilegen.
Ich wäre sehr froh,wenn mir jemand dazu eine Auskunft geben könnte.
Danke :) sagt Bücherwurm

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> wieviel kann ich denn dann als Rückzahlung erwarten?

Nur die gesetzlichen Kosten nach RVG. Was du darüber hinaus per Honorarvereinbarung dem RA garantiert hast, ist dein Privatvergnügen.

> Kann ich auch die Kosten für Verteidiger Nummer 1 geltend machen?

Du kannst (vermutlich) insgesamt die Kosten beider Anwälte geltend machen, die nicht doppelt angefallen sind.
Doppelt angefallene Kosten, weil du den Anwalt gewechselt hast, sind dein Privatvergnügen.


1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bücherwurm74
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 13x hilfreich)

Nur die gesetzlichen Kosten nach RVG. Was du darüber hinaus per Honorarvereinbarung dem RA garantiert hast, ist dein Privatvergnügen. [color=blue][/color]

--->ok und was heißt das genau? Ich mache also bei Gericht meine Kosten geltend, wie Hotel, Bezingeld,evtl. die Kosten des ersten Verteidigers

-->die Kosten des zweiten Verteidigers macht er geltend, der bekommt die staatlichen Gebühren, und zahlt mir den "Überschuss" so wie vereinbart wieder aus?

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich würde mich mit dem ganzen Komplex an den 2. Verteidiger wenden. Beantragen kannst Du erstmal alles, was Du bekommen wirst, steht auf einem anderen Blatt.
Insgesamt wirst Du voraussichtlich nur die Kosten für 1 Verteidiger erhalten, der Höhe nach nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. Weitergehende Honorarvereinbarungen sind dein Privatvergnügen und es würde mich sehr wundern, wenn dein 2. Verteidiger dir Gelder, die er aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dir erhalten hat, wieder an Dich auszahlt.
Fahrtkosten kriegst Du in Höhe der Bahnkosten ertattet es sei denn, -einfach ausgedrückt- mit Bahn wären die übrigen Kosten höher.
Hast du einen Verdienstausfall erlitten, kriegst Du auch den ersetzt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Um eine ungefähre Hausnummer zu nennen: Sie können mit ca. 800-900,-- EUR zzgl. Fahrtkosten rechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bücherwurm74
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke Stefan für Ihre hilfreiche Antwort.
BW

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Julia19
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Nur die gesetzlichen Kosten nach RVG. Was du darüber hinaus per Honorarvereinbarung dem RA garantiert hast, ist dein Privatvergnügen.


wie weit liegen gesetzliche Kosten und übliche Anwaltshonorare denn so auseinander? Für Zivilrecht, Strafrecht etc.?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Sie sollten nicht auf einen uralten Beitrag antworten, sondern einen Neuen eröffnen.

I.d.R. sind die gesetzlichen Gebühren und die Anwaltskosten identisch, wenn man nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung abschließt in der man höhere Gebühren vereinbart.

Die gesetzlichen Gebühren finden Sie im RVG.



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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Julia19
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

ich dachte "gesonderte Honorarvereinbarungen" wären bei jedem besseren Anwalt Standard?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Die Frage ist was Sie als "besseren Anwalt" definieren.

I.d.R. wird auf RVG abgerechnet (z.B. Verkehrsunfällen.)

In Wirtschaftssachen, bestimmten Strafsachen etc. sieht das anders aus.

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