Kostenfestsetzungsantrag ³ 104 ZPO

17. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)
Kostenfestsetzungsantrag ³ 104 ZPO

Hallo @all,

bei einem Bekannten kam ein Kostenfestsetzungsantrag vom Amtsgericht eingetrudelt. Diesen will er nicht anerkennen.

Nun steht da, das wenn er Einwendungen erheben will, diese 10 Tage nach Erhalt machen soll.

Muss er das Rechtsmittel benennen oder reicht wenn er schreibt, das er Einwendungen einlegt, muss er diese auch begründen oder hat er Zeit dafür sich einen RA zu suchen und der macht das dann ?

Danke euch.

Gruß Simone

-----------------
""

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Offenbar sind wir noch mitten im Verfahren. Theoretisch könnte er also so verfahren oder einfach um Fristverlängerung bitten.

Bevor er das jedoch tut, was hat er denn am Antrag zu bemängeln? So richtig viele erfolgreiche Einwendungen gibt es im Zweifel nicht.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Er hat heute erstmal Einwendungen geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass ihm PKH fürs Verfahren bewilligt wurde. Schreiben des Gerichts war vom 06.03.13 und Poststempel Max Grün vom 08.03.13, aber gestern hatte er den Brief erst im Kasten - mit der 10 Tagesfrist ?!

Die Klage wurde von der Gegenpartei zurückgenommen und dann kam die Rechnung, also der KFO Antrag und Gerichtskosten sollen auch festgelegt werden, will der gegenerische RA so.

Es ging um Eigenbedarf einer Mietwohnung, wogegen vorgegangen wurde. Vor dem Termin kam es dann zur Klagerücknahme der Kläger.

Nun heißt es die Verteidigung hätte auch keinen Erfolg gehabt, aber warum wurde dann PKH gewährt, ist ja ein Kriterium für die Bewilligung von PKH oder irre ich mich da ?

Sollte er zum RA gehen ?

Braucht er dann einen Beratungshilfeschein oder kann er so hin, da ja die PKH Bewilligung vorliegt ?

Alles sehr kompliziert.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Mit dem Einwand, mir wurde PKH gewährt, wird der Beklagte im vorliegenden Fall aber nicht weiter kommen. PKH umfasst nämlich nicht die Kosten der Gegenseite. Scheinbar gibt es eine Kostenentscheidung, nach der die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt werden. Sonst hätte nämlich der KFA keinen Sinn.

Sprich gegen den KFA kann der Beklagte dann wohl kaum was machen. Evtl. müsste die Kostengrundentscheidung, das ist die besagte Entscheidung in der steht "die Kosten des Verfahren werden dem Beklagten auferlegt" ein Rechtsmittel eingelegt werden. Ob dieses Aussicht auf Erfolg hat, hängt aber von den weiteren Umständen des Einzelfalles ab.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Vor dem Termin kam es dann zur Klagerücknahme der Kläger.


Warum? Hat der Beklagte den Anspruch anerkannt? Nur dann könnten ihm in der Konstellation überhaupt irgendwelche Kosten auferlegt werden.

quote:
Nun heißt es die Verteidigung hätte auch keinen Erfolg gehabt


Von wem heißt es das?

quote:
aber warum wurde dann PKH gewährt, ist ja ein Kriterium für die Bewilligung von PKH


Kriterium für PKH ist "nicht völlig aussichtslos", aber nicht "wahrscheinlich erfolgreich".



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Da muss ich noch nachfragen, aber die Kosten hat er nicht anerkannt, soweit ich weiß.

Das keine Aussicht auf Erfolg bestanden hätte, steht in einem Schreiben vom Gericht, soweit ich mich erinnern kann. Dem wurde widersprochen.

Mir selbst liegen ja die Unterlagen nicht vor, muss Einsicht nehmen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Kann es sein, dass die Klage nicht zurückgenommen, sondern "für erledigt erklärt" wurde? Das würde die fehlenden Erfolgsaussichten und die (offenbar) negative Kostenentscheidung erklären.

In der Sache: Wie bereits gesagt, PKH sichert nicht die gegn. Anwaltskosten. Die muss er, im Falle der Kostentragungspflicht, selber zahlen. Eine hierauf abzielende Einwendung wäre, wie bereits oben avisiert, völlig sinnfrei.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

RA schrieb damals:

wir nehmen die Klage nach Maßgabe des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurück, da das erledigende Ereignis zwischen der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eintrat.

Termin fürs Gericht gab es aber schon !!!

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Ok, Rechtsfolge ist aber die gleiche, wie bei der Erledigung.

Was steht denn im KFA? Wie gesagt, es klingt bislang alles rechtmäßig.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Da muss ich erst schauen. Es sollen 650,66 € gezahlt werden - Gegenstandswert 2.809,49 €.Verfahrensgebühr und Gebührenerhöhung wegen 2 Auftraggeber (2 Eigentümer), Postpauschale sowie vorauslagte Gerichtskosten.

Außerdem Antrag das alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen sind und 5% Zinsen über den Basissatz.

Was ich aber nicht verstehe, die Vermieterin beauftragt einen RA wegen Eigenbedarf für die Enkelin und zieht dann alles zurück und der Beklagte soll die Kosten tragen ?

Kann das alles zu Lasten des Beklagten gehen ?

Kündigung wegen Eigenbedarf ist ja auch nicht so einfach.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Kann das alles zu Lasten des Beklagten gehen ?


Hier kann kein hellsehen. Man müsste wissen, was in dem Rechtsstreit passiert ist. Scheinbar ist hier etwas passiert, was zur Erledigung geführt hat.

Rein pragmatisch ist das eh egal. Wenn der Beschluss, in dem drin steht "der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen" rechtskräftig geworden ist, kann man gegen die Kostenfestsetzung nichts machen, da hätte man sich gegen den Beschluss wehren müssen.

-----------------
"Ass. iur. C.Konert
"Never attempt to reason with people who know they are right.""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.082 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen