Kostenfestsetzungsantrag nach Versäumnisurteil

15. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
FrauNemo
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 17x hilfreich)
Kostenfestsetzungsantrag nach Versäumnisurteil

Mal angenommen... Gläubiger (G) hat gegenüber Schuldner (S) eine Forderung, die er im Wege des Mahnverfahrens geltend macht. S erhebt gegen den Mahnbescheid Widerspruch; G reicht seine Klagebegründung ein; S erwidert nicht, so dass ein VU gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. S hat auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Welche Kosten kann G nun geltend machen?
a) Gerichtskosten für Antrag auf Erlass des MB... m. E. ja
b) Gerichtskosten nach Widerspruch durch S... m. E. ja
c) Kosten Einwohnermeldeamtsanfrage, da S zwischenzeitlich mal umgezogen ist... m. E. ja
d) Porto für... Übersendung MB-Antrag an Mahngericht, für Übersendung Antrag auf Neuzustellung des MB an Mahngericht, für Übersendung der Klagebegründung an Amtsgericht, für Übersendung des Kostenfestsetzungsantrages an Amtsgericht
e) Aufwendungen für Fotokopien, die der Anspruchsbegründung beigefügt wurden

Bei a) bis c) bin ich mir ja sicher, aber... Wie sieht es bei d) und e) aus? Muss ich hier jede einzelne Position aufführen oder kann ich hier eine Pauschale ansetzen? Wenn ja, in welcher Höhe? Mit 5 bis 10 € wäre hier alles abgedeckt ohne zu übertreiben.

Danke!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
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G reicht seine Klagebegründung ein; S erwidert nicht, so dass ein VU gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.


Wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines VU nach § 331 I,II 1.Halbsatz ZPO zweifellos gegeben sind,hat das Gericht aber den Einspruch des Beklagten gegen den VB nach § 700 VI ZPO zu verwerfen.
Der VB ateht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten VU gleich.

Bei der Erstattungspflicht ist Grundlage § 91 ZPO , wonch die unterlegene Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat.

Es ist leider nicht möglich, hier eine verbindliche Prognose zu stellen. Möglich ist die Festsetzung einer Auslagenpauschale. Ich kenne leider nicht die gerichtliche Praxis, wobei auch diese sicher nicht einheitlich ist

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#2
 Von 
FrauNemo
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 17x hilfreich)

hmmm... letztlich ist genau das offen geblieben, was ich wissen wollte...

Mal gucken, ob ich anderswo weiterkomme.

Danke dennoch.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
letztlich ist genau das offen geblieben, was ich wissen wollte

Immerhin ist Ihnen jetzt hoffentlich bewußt geworden, daß in diesem Falle kein Versäumnisurteil ergehen kann.

Für die Kostenerstattung wünsche ich Ihnen, daß sie anderswo oder auch hier noch eine befriedigende Auskunft bekommen, die vom Gericht realisiert werden kann.


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1x Hilfreiche Antwort



#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@??
Sorry,tatsächlich habe ich verkannt, daß gegen den VB kein Einspruch (nicht Widerspruch) eingelegt worden ist.

Es ist offenbar nach Widerspruch antraggemäß die Abgabe an das Streitgericht erfolgt und der Antragsteller aufgefordert worden, den Anspruch näher zu begründen.

Da der AG keine Erwiderung abgegeben hat, soll die Voraussetzung für ein Versäumnisurteil gegeben sein, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist?

Unvorstellbar; denn der Antragsteller könnte noch einige Zeit den Vollstreckungsbescheid beantragen.

Im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens wäre der Erlaß eines VU durchaus möglich


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1x Hilfreiche Antwort



#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Ich bin davon ausgegangen, daß der AG den Widerspruch bis zu [color=red]seiner[/color] mündlichen Verhandlung zurücknehmen könnte.
Dann lese ich, daß dies nicht möglich sei, wenn gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen ist.
Ich vermisse in diesem Zusammenhang einen Hinweis auf den von Dir zitierten § 331 ZPO , so wie es im § 701 VI ZPO der Fall ist.
Mit "mal angenommen" beginnt die TE ihren Beitrag.
Ist das wirklich ein fiktiver Sachverhalt, dann ist anzunehmen, daß das VU ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergangen ist. Oder sehe ich das nicht richtig?

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1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wozu sollte das denn erforderlich sein?

Ob es unbedingt erforderlich ist will ich nicht behaupten.

Auf jeden Fall dienst es der Klarheit, so wie es in § 700 VI ZPO (nicht § 701 ZPO )der Fall ist.
Oder auch in § 276 ZPO <hr size=1 noshade>


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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
FrauNemo
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 17x hilfreich)

Nun, sofern es für die Beantwortung meiner Frage, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für Porto und Fotokopien geltend gemacht werden können... mache ich gerne noch folgende Angaben:

In Sachen G gegen S hat das Amtsgericht X am "Datum" ohne mündliche Verhandlung gem. § 331 Abs. 3 ZPO für Recht anerkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger... zu zahlen
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Hilft das jetzt weiter?

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
FrauNemo
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 17x hilfreich)

...hat wohl doch nicht geholfen...
Schade. Aber es gibt ja noch andere Foren..

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
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Frage, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für Porto und Fotokopien geltend gemacht werden können.


Zweifellos können Portoauslagen und Auslagen für Fotokopien
erstattungsfähig sein.

Das Gericht muß in diesem Zusammenhang prüfen, ob alle geltendgemachten Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung- oder verteidigung notwendig waren.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, daß in einem Laienforum
Ihre Frage so nicht beantworten werden kann.

Es wäre zweckmäßig, den Antrag in vollem Umfange zu stellem und abzuwarten, wie das Gericht entscheidet.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ist die sofortige Beschwerde möglich.

Hier noch ein Link zu Ihrer Informaton:

http://www.rechtslexikon-online.de/Kostenerstattungsanspruch.html
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