Kostenfestsetzungsbescheid Polizeieinsatz Widerspruchsverfahren gebühren

1. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)
Kostenfestsetzungsbescheid Polizeieinsatz Widerspruchsverfahren gebühren

Hallo,

ich habe einen Fall bei dem wegen einer Rühestörung. Der verursacher hat einen Strafbefehl erhalten und bezahlt. Nun 3 Jahre später hat er einen Kostenfestsetzungsbescheid für Polizei+Feuerwehr für die Tür Öffnung erhalten.

Jetzt gibt es 2 Punkte weswegen man einen Widerspruch einlegen könnte. das eine ist die Unverhältnismäßige Belastung, da er Hartz4 Empfänger ist, das andere der Umstand das er die Tür geöffnet hat bevor die Feuerwehr es tat.
Im Kostenfestsetzungsbescheid wird argumentiert das die Tür bereits durch die Feuerwehr beschädigt wurde (was nicht stimmt).

Jetzt ist es so das wenn der Widerspruch nur Teilweise oder gar nicht statt gegeben wird ja Gebühren berechnet werden.
Im Kostenfestsetzungsbescheid steht natürlich kein Wort darüber wie viel das sein könnte.

Ich habe was gelesen von 0,5 - 2,5 der Ursprünglichen Summe, meißtens angeblich 1,5.
Wenn man das mahl rechnet würde das bedeuten das bei einer summe von 250,- Euro die Gebühren bei einer Teilweisen anerkennung zwischen 125 und 625 Euro liegen würden, bei 1,5 wären es 375,- Euro,

Das kommt mir ziemlich viel vor. Habe ich bei der Berechnung einen Fehler gemacht?

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22 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Im Kostenfestsetzungsbescheid steht natürlich kein Wort darüber wie viel das sein könnte.

Das dürfte man wohl erfahren, wenn man sich die entsprechende Rechtsgrundlagen durchliest, auf denen dieser Kostenfestsetzungsbescheid basiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich würde mich riesig über eine sinnvolle Antwort freuen ;)

@ H. Sell

:crazy:



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#4
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
Die Antwort ist sinnvoll. Weil vollkommen richtig.


Falsch. Die Antwort hat leider nichts mit der Frage zu tun

Zitat:
Ja.

Begründung?

Zitat:
Falsche Grundlage genommen.


Wenn Du ehrlich bist trifft das eher auf deine Antwort zu.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Begründung?

Steht direkt darunter



Zitat (von Trizep):
Wenn Du ehrlich bist trifft das eher auf deine Antwort zu.

Angesichts der Vielzahl der möglichen Regelungen ist "Ich hab irgendwo was gelesen" mit Sicherheit nicht die richtige Grundlage um zu prüfen, was an Kosten auf einen zukommt.

Aber wenn es Dir ausreicht zu glauben, dass die Kosten eventuell zwischen 125 und 625 Euro liegen könnten, dann ist das natürlich ok.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Jetzt muß ich schon wieder .. :zoff:

Zitat:
Steht direkt darunter


Wieder falsch. Unter dem ja steht nichts. Nur der nächste Punkt und der bezieht sich auf ein anderes "Zitat"
:bang:

Zitat:
Angesichts der Vielzahl der möglichen Regelungen ist "Ich hab irgendwo was gelesen" mit ...


Ich habe nie gesagt "Ich hab irgendwo was gelesen".
Das ist jetzt ein Erfindung von Dir die nicht der Wahrheit entspricht.
Vielleicht kannst Du ja Gesetzt und Verordnungen riechen, aber wir anderen lesen sie. :bang: :bang:

Zitat:
Aber wenn es Dir ausreicht zu glauben, dass die Kosten eventuell zwischen 125 und 625 Euro liegen könnten, dann ist das natürlich ok.


Genau das ist doch teil meine Frage ! :bang: Ob die richtig berechtig sind! :bang:
Merkst Du eigentlich noch irgendwas ?? :crazy: :bang: :kotz:


Ich habe Dir Harry van Sell schon zweimal geschrieben das ich auf deine Kommentare verzichten kann und hatte Dich auch gebeten Dich nicht mehr an meinen Themen zu beteiligen.
Da Sie meißtens am Thema vorbei gehen oder falsch sind oder einfach nur herablassend und beleidigend sind.
Deine heutigen Beiträge belegen das wieder.

Ich möchte Dich bitte meine Entscheidung zu respektieren und mich künftig nicht mehr zu behelligen. :respekt:

Keine von den 3 Antworten habe das Thema auch nur einen mm weiter gebracht.
Und brauch wirklich keine Leute die im Forum herumgeistern und überall irgendwelchen Sinnfreien mist reinschreiben nur um die Anzahl ihrer geschriebenen Beiträge zu pushen. :dau:

Alle anderen sind natürlich herzlichst eingeladen sich am Thema zu beteiligen und mir weiter zu helfen.
:banana: :love: :wipp:


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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Das kommt mir ziemlich viel vor. Habe ich bei der Berechnung einen Fehler gemacht?

Wahrscheinlich haben Sie was falsches gelesen.

Von wem kommt der Bescheid?
Vom Gericht, das den Strafbefehl ausgestellt hat oder von der Stadt / dem Landkreis, zu dem die Polizei / die Feuerwehr gehört?

Falls der Bescheid nicht vom Gericht kommt, müssten Sie noch das Bundesland verraten - denn Gebühren im kommunalen Verwaltungsverfahren sind nicht bundeseinheitlich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
Kann niemand. Aber der Verweis. Dass man die kennen muss. Um die Frage zu beantworten. Ist bei Dir *nicht sinnvoll*


Natürlich muss man die entsprechenden Gesetze/Verordnungen kennen.
Wie soll das bitte jemanden weiterhelfen?
Wenn hier jemand so eine Frage stellt dann wird er die Gesetze/Verordnungen wohl nicht kennen, sonst würde er ja nicht fragen. Leuchtet das ein?
Das heißt man müßte dann entweder sagen wie es sich verhält oder wo man es nachlesen kann.
Aber eine Antwort in Sinne von "Ich habe keine Ahnung, aber irgendwo wird es wohl stehen" kann man in der Pfeife rauchen und von daher kann man sie sich auch sparen.

Zitat:
"Ob die richtig berechnet sind!"


Die Ursprüngliche Frage lt. "Habe ich bei der Berechnung einen Fehler gemacht?"
Sell schrieb "Aber, wenn es Dir ausreicht zu glauben, dass die Kosten eventuell zwischen 125 und 625 Euro liegen könnten, dann ist das natürlich ok."
Meine Antwort "Genau das ist doch Teil meine Frage! Ob die richtig berechnet sind! "

Dass das "berechtigt" ein Tippfehler ist und "berechnet" heißen soll ist vermutlich klar. Denn es geht ja um die Berechnung der Kosten.

Er behauptet ich nehme an das meine Berechnung korrekt ist. Das ist falsch und dürfte auch jedem (außer vielleicht 2 Personen) hier im Forum klar sein.
Denn genau danach habe ich ja gefragt.
"Das kommt mir ziemlich viel vor. Habe ich bei der Berechnung einen Fehler gemacht?" Hört sich die Frage danach an das ich davon ausgehe das meine Berechnung richtig ist?

Zitat:
"Hier ist kein Hellseherforum?"


Ist das eine Frage (Rhetorische Frage).
Wenn jemand Input benötigt, kann er ja danach Fragen. Den ich muß ich ja wissen was er benötigt.
Keiner von euch beiden hat nach irgendwelchen Details gefragt.

Von euch kam nur "Das dürfte man wohl erfahren, wenn man sich die entsprechende Rechtsgrundlagen durchliest" also Müll damit kann man nichts anfangen und
Auf die Frage ob die Berechnung falsch sei bekomm ich ein Ja (ohne Begründung). Dann bekomm ich noch ein "Falsche Grundlage genommen", weil ich schrieb das ich das gelesen habe. Da Du ja selber sagst das Dir der Input zur Beantwortung fehlt, kannst Du also gar nicht beurteilen ob die Berechnung richtig oder falsch ist. und ob das gelesene richtig/falsch ist. Eine Begründung hast Du auch nicht.

Du stellst Behauptungen/Unterstellungen auf ohne irgendetwas zu wissen. Deine Beteiligung kostet nur Zeit und führt zu überhaupt nichts.
Ihr beide habt aber absolut gar nichts zum Thema beigetragen.
Mir scheint es so als ob Ihr euch für witzig haltet und euch hier einen spaß auf Kosten anderer machen wollt, aber dafür bin ich nicht hier.
Mit Nichtwissen könnt Ihr gerne woanders glänzen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

@ drkabo

Danke für deine Antwort.

Zitat:
Von wem kommt der Bescheid?


von Polizei-Justiziariat Hamburg

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Ich habe was gelesen von 0,5 - 2,5 der Ursprünglichen Summe, meißtens angeblich 1,5.

Mit "ursprüngliche Summe" ist nicht die geforderte Summe des ursprünglichen Bescheids gemeint.
Gemeint sind die Gebühren des ursprünglichen Bescheids.

Ich gehe davon aus, dass das Verwaltungsamt 250€ für die Türöffnung haben will und darin gar keine Gebühren enthalten sind.
Falls darin doch Gebühren enthalten sind, würden sich die Gebühren erhöhen aber nicht die Kosten der Türöffnung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Kann es sein das sich der faktor auf die Gesamtsumme bezieht?
Also Forderung vorher 250,- mal faktor 1,5 => 375,- Gesamtsumme. Quasi 125,- Gebühr (250 + 125 = 375 Gesamtforderung) ?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

@drkabo
Hab vergessen F5 zu drücken und deine Antwort nicht gesehen.

Das sind nur Personalkosten Polizei + Feuerwehr Hilfeleistung.

Es geht ja um die Gebühren die auf den Widerspruch erhoben werden. Im Falle das der erfolglos oder Teilweise erfolgreich ist werden gemäß Schreiben lt.§ 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes (GebG) besondere Gebühren erhoben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Die Grundlage für diesen Bescheid und die Forderung sollte in dem Schreiben genannt sein. Da kommen (sowieso je nach Bundesland) verschiedene Grundlagen für in Betracht. Das hängt unter anderem davon ab, was das für eine Ruhestörung war, ob das wirklich ein Strafbefehl war, wieso es diesen Strafbefehl gab, wieso die Tür geöffnet werden sollte, zu welcher Wohnung/Räumlichkeit diese Tür überhaupt gehörte, in welcher "Beziehung" der Betroffene zu dieser Tür steht, warum der Betroffe nicht früher die Tür geöffnet hat, usw.

Der Einzige, der Lichts ins Dunkle bringen und die Frage nach der Grundlage beantworten kann, sind Sie. Zumindest haben wohl nur Sie die entscheidenden Informationen, die den anderen Usern hier dabei helfen könnten, über die Grundlage nachzudenken.

Auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs dürften davon abhängen.

Ob es sich wirklich um eine außergewöhnliche Belastung handelt, weiß ich nicht so recht. Die Behörde wird sich wohl auf eine Ratenzahlung einlassen. Und irgendwie würde ich meinen, dass der Betroffene das vielleicht auch ganz einfach selbst zu verantworten hat.

Und offenbar wurden doch nur Personalkosten berechnet. Diese sind doch offensichtlich angefallen, schon wegen der Anfahrt der Polizei und Feuerwehr. Oder? Dass der Betroffene die Tür dann im letzten Moment doch geöffnet hat, scheint mir nicht unbedingt bedeutsam zu sein. Auch nicht, ob die Feuerwehr die Tür beschädigt hat.

-- Editiert von Zuckerberg am 02.12.2021 16:56

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

Das thema mit dem Strafbefehl ist durch. Das war ja vor 3 Jahren der wurde damals bezahlt. Der hat auch nicht direkt was mit der Ruhestörung zu tun.
Es geht ja hier um den Kostenfestsetzungsbescheid, der hat ja mit dem Strafbefehl nichts zu tun.

Wie bereits gesagt geht es nur noch um die Personalkosten Polizei + Feuerwehr Hilfeleistung(Türöffnung).

Die Frage war ja wie hoch die Gebühren sind wenn der Widerspruch abgelehnt oder nur Teilweise zugestimmt wird.

Wenn ich das richtig verstehe wird der viel genannte Faktor von 1,5 auf die Ursprünglichen gebühren gerechnet und nicht auf die Forderung. Da in diesen Bescheid keine Gebühren erhoben werden sondern nur Kosten, wie hoch könnte man den die Gebühr bei einer Ablehnung des Widerspruches schätzen?

Wenn wir jetzt schon bei den Thema sind ob der Widerspruch sinn macht, dann wäre Meiner Meinung nach der Punkt ob es eine Unverhältnismäßige Belastung ist da der Betroffene ja Hartz4 Empfänger ist zu klären.






0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Die Frage war ja wie hoch die Gebühren sind wenn der Widerspruch abgelehnt oder nur Teilweise zugestimmt wird.


Du nennst § 3 GebG Hamburg.

Im GebG Hamburg gibt es eine Anlage, da ist ist die Höhe genannt, aber irgendwie hilft das nicht weiter. ^^

"8 Erfolglose Widerspruchsverfahren

a) bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung bis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
mindestens jedoch 30,-
b) in allen übrigen Fällen 30,- bis 2000,-"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Es geht ja um die Gebühren die auf den Widerspruch erhoben werden. Im Falle das der erfolglos oder Teilweise erfolgreich ist werden gemäß Schreiben lt.§ 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes (GebG) besondere Gebühren erhoben.

Ich schließe mich Dirrly an, gehe aber davon aus, dass hier die Mindestgebühr von 30€ angewendet werden wird.

Fraglich ist, ob es sich überhaupt lohnt, Einspruch einzulegen.
250€ für den Einsatz von Polizei und Feuerwehr sind keinesfalls überhöht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

@Bertram-der-bärtige

Zitat:
Zitat (von Trizep):
Natürlich muss man die entsprechenden Gesetze/Verordnungen kennen.
Wie soll das bitte jemanden weiterhelfen?


Er kann die dann. Hier rein schreiben.


Ach so, die Gesetze/Verordnung die man NICHT kennt soll man hier reinschreiben? :bang:
Ich merk schon so machst Du das immer. :banana:

Zitat:
Wenn hier jemand so eine Frage stellt dann wird er die Gesetze/Verordnungen wohl nicht kennen, sonst würde er ja nicht fragen. Leuchtet das ein?

Nö.
Stehen im Bescheid. Lesen und abschreiben. Sollte keinen überfordern.


Ach ja Du gehst davon aus das hier jeder die Antwort auf seine Fragen schon kennt. Das Dir sowas einfaches nicht einleuchtet ... :cheers: . In dem angegebenen Gesetz steht nicht die Berechnung oder die Höhe der Gebühren. :sad:
Das gibt’s nichts zum Abschreiben. Und warum sollte ich die Abschreiben? :???:

Deine Antworten gehen an der Frage völlig vorbei.
Hier alle deine Antworten mal zusammengefasst:

Die Antwort ist sinnvoll. Weil vollkommen richtig.
Ja.
Falsche Grundlage genommen.
Kann niemand.
Aber der Verweis. Das man die kennen muss. Um die Frage zu benatworten. Ist bei Dir *nicht sinnvoll*. :crazy:
Jaaaa ... hmmmm ...
Ob die richtig berechnet sind? Woher sollen das einer wissen?
Gesetzt und Verordnungen riechen. Kann doch keiner.
Du merkst vielleicht? Hier ist kein Hellseherforum?
Wenn Input fehlt. Gibt Output nix her. Nicht nur beim PC.
Er kann die dann. Hier rein schreiben.
Nö.
Stehen im Bescheid. Lesen und abschreiben. Sollte keinen überfordern.

Man findet nicht einen Satz der sich auf das Thema bezieht oder hilfreich wäre, dafür aber viele die hämisch und/oder herablassend sind.

Das einzige was man dazu sagen kann ist ... :party:

In Deiner Signatur steht: Ich weiß, dass ich nicht alles weiß. Manchmal ist es schön, nicht alles zu wissen.

Bei Dir scheint es immer schön zu sein. :banana:

So funktioniert ein Forum. Ich lese den Gesetzes Text und sage da steht nichts drin über die höhe, frage dann hier, Dirrty schreibt mir da gibt es eine Anlage in der steht was drin und gibt eine Einschätzung, drkabe gibt seine Einschätzung dazu und schon habe ich neue Informationen und 2 Meinungen die mir sehr weiterhelfen. So funktioniert ein Forum. Es gibt leute die etwas nicht wissen und Fragen und welche die das Wissen und Antworten. :dance:

Wenn Die leute alle wie Du wären und sagen würden "Irgendwo wirds wohl stehen, kannst ja selber nachlesen" dann bräuchte man das Forum nicht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Trizep
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 3x hilfreich)

@Dirrty & drkabe

Die Anlage hatte ich nicht. 30,- Euro wären ja bei der Summe noch vertretbar.

Mit den Einspruch. Der gedanke mit der unverhältnismäßigen Belastung zielte mehr darauf ab das er Harzt4 bekommt und nicht das die höhe der Kosten unangemessen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Mit dem Argument ist es aber aussichtsreicher, Ratenzahlung zu beantragen, als die Höhe der Forderung zu bestreiten.

Denn es handelt sich ja nicht um Gebühren (wo eine Angemessenheitsprüfung stattfindet) sondern um Auslagenersatz. Der Stundenlohn eines Feuerwehrmanns sinkt ja nicht dadurch, dass der Wohnungsinhaber H4 bezieht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Trizep):
Ich lese den Gesetzes Text

Ja prima.
Und bereits in #13
Zitat (von Trizep):
werden gemäß Schreiben lt.§ 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes (GebG) besondere Gebühren erhoben.

bequemt man sich dann nach diversen Pöbeleien mal mitzuteilen, um welches Gesetz es sich handelt ...
Hätte man im übrigen auch gleich im Erstpost erwähnen können. Einfach Fakten liefern statt nebulöses "Ich habe was gelesen"?
Stattdessen nichts mitteilen und rumpöblen ...



Zitat (von Trizep):
Ach so, die Gesetze/Verordnung die man NICHT kennt soll man hier reinschreiben?

Lesen und verstehen:
Zitat (von bertram-der-bärtige):
Stehen im Bescheid. Lesen und abschreiben. Sollte keinen überfordern.




Zitat (von Trizep):
Natürlich muss man die entsprechenden Gesetze/Verordnungen kennen.
Wie soll das bitte jemanden weiterhelfen?

Nun, in dem dann die Antwortenden hier dann einen Anhaltspunkt haben für weitere Nachforschungen.

Und ja, hätte man sich mal das offizielle Gebührengesetz Hamburg https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GebGHA1986pP24 durchgelesen, wäre einem die Anlage https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GebGHA1986V9Anlage nicht verborgen geblieben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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