Kostenfestsetzungsbeschluss - Gericht sind Einwand nicht?

19. Januar 2016 Thema abonnieren
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keineantwortgefunden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenfestsetzungsbeschluss - Gericht sind Einwand nicht?

Hallo zusammen,

vor einiger Zeit habe ich von einem Anwalt eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung bekommen. Es geht um ein Foto, welches auf einem Magazin-Cover abgebildet war, welches ich in einem Blog-Artikel eingebunden hatte. Dieses hatte ich unter Nennung des Copyrights und Gedacht als Zitatrecht, da ich im Text konkret Bezug auf das Magazin und dem Cover (Interviews eines Promis) genommen hatte.

Ich konnte über meinen Anwalt darlegen, dass es sich unserer Meinung:
A. Um ein Zitatrecht handelt
B. Die Kosten für die veranschlagten "Lizenzgebürhen" auf Grund des fehlerhaften Zeitraums (nachweislich zu lange) falsch, also zu hoch sind

Der Anwalt der Gegenseite hat sich dann nicht weiter gemeldet / geäußert und über das Landgericht Berlin und einer einstweiligen Verfügung einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit vollstreckbaren Titel beantragt und auch umgehend zugesprochen bekommen.

Ich habe nun dagegen Einspruch erhoben, da ich
A. Die Berechnungsgrundlage (6.000 EUR für Lizenskosten) und damit die Anwaltskosten als falsch erachte
B. Der Vorgang überhaupt gar nicht auf Rechtmäßigkeit geprüft wurde (Liegt ein Zitatrecht vor oder nicht? Wenn ja, dann meiner Meinung nach keine Handhabe mehr da um irgendwelche Kosten geltend zu machen

Die Antwort vom Landgericht war, das sie die Lizenzkosten von 6.000 als realistisch erachten und daher keinen Erfolg des Einspruchs sehen. Leider wurde dabei ausser acht gelassen (oder es wurde nicht klar), das der Zeitraum zur Ermittlung der Lizenzkosten falsch ist.

Ich habe dennoch zurück geschrieben, dass ich an dem Einspruch festhalte und habe nochmals geschildert, das der Zeitraum nachweislich falsch ist und damit auch der Kostenfestsetzungsbeschluss.

Nun kam aber heute mein Arbeitgeber mit dem Pfändungsbeschluss und der Aufforderung die 480,-- EUR zu zahlen.

Was mache ich nun?

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14 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Der Einspruch gegen den KFB kann nur eine Prüfung der Berechnung der Prozeßkosten/Gebühren ergeben.

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird stehen auf welcher Grundlage (Gerichtsentscheidung) er beruht.
In dieser Entscheidung wurde festgelegt, dass Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Ferner gibt es in dem Verfahren auch einen "Streitwertbeschluss"..
Es wäre also erforderlich gewesen, den Streitwertbeschluss anzufechten und die grundsätzliche Kostenentscheidung.
So wie es sich liest, haben sie diese Entscheidungen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erhalten.
Evtl. wurden sie auch ihrem Anwalt zugestellt.

Es empfiehlt sich daher zu den Fragen, den Anwalt zu kontaktieren oder die Gerichtsakte einzusehen um diese Punkte aufzuklären.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird so wie sie jetzt vorgehen, nicht aufgehoben werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
keineantwortgefunden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Die Begründung ist, dass das Gericht die 6.000 EUR Lizenzgebühren als durchaus realistisch sieht und mit dem Kostenfestsetzungbeschluss mir die Übernahme der Anwaltskosten von 480,-- EUR aufbürdet.

ABER:
Ich wurde vorher weder angehört noch befragt. Das Gericht ist also komplett nur nach den gemachten Daten der Gegenseite gegangen. Und genau dagegen bzw. aus dem Resultat der falschen Kostenberechnungsgrundlage habe ich Einspruch erhoben.

DENN:
Die 6.000 EUR basieren auf einen Zeitraum der Nutzung, den ich nachweislich (Denic, Hoster, Screenshots etc.) widerlegen kann.

Somit sind die resultierenden Anwaltskosten auch viel geringer. Zumal nichtmal festgestellt oder gar geprüft wurde, ob nun die Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat oder nicht.

Und hier ist interessant: Die Gegenseite hat die Vorwürfe fallen lassen.

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#3
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Du hast du obere Antwort vielleicht nicht ganz richtig verstanden.

Es bringt rein garnichts -nur- gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vorzugehen (so wie du es in deiner Frage schreibst), da dort schlicht von dem gerichtlich festgesetzten Streitwert gar nicht abgewichen werden kann!
Wenn du mit dem Streitwert (6000 EUR) nicht einverstanden bist, musst du dich gegen die Entscheidung wenden, mit dem dieser Streitwert bestimmt worden ist. Und das ist nicht der Kostenfestsetzungsbeschluss.


-- Editiert von Tiger123 am 20.01.2016 10:35

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Ich wurde vorher weder angehört noch befragt. Das Gericht ist also komplett nur nach den gemachten Daten der Gegenseite gegangen.

Beim Gericht geht es nicht zu wie im Kindergarten. Da wird man nicht befragt. Die Gegenseite hat Angaben gemacht und dazu muss man sich von allein äußern. Dazu gab es auch einen allgemeinen Hinweis zu Beginn des Verfahrens, dass man zu ALLEM Stellung nehmen kann/muss.
Beim LG gibt es Anwaltszwang. Also hätte auch der Anwalt dazu Stellung nehmen können.
Dazu hätte er aber ein Info von dir gebraucht.

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#5
 Von 
keineantwortgefunden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Es soll ja auch nicht zugehen wie im Kindergarten. Fakt ist aber, dass ich noch mein Anwalt informiert worden sind. Ich habe direkt vom Gericht den Kostenfestsetzungsbeschluss zugesandt bekommen. Wie soll ich mich also äußern, wenn ich im Vorwege nicht in Kenntnis gesetzt werde, dass der gegnerische Anwalt über die einstweilige Verfügung einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt.

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#6
 Von 
keineantwortgefunden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von Tiger123):
Du hast du obere Antwort vielleicht nicht ganz richtig verstanden.
Es bringt rein garnichts -nur- gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vorzugehen (so wie du es in deiner Frage schreibst), da dort schlicht von dem gerichtlich festgesetzten Streitwert gar nicht abgewichen werden kann!
Wenn du mit dem Streitwert (6000 EUR) nicht einverstanden bist, musst du dich gegen die Entscheidung wenden, mit dem dieser Streitwert bestimmt worden ist. Und das ist nicht der Kostenfestsetzungsbeschluss.

-- Editiert von Tiger123 am 20.01.2016 10:35


Wo wurde der bestimmt? Das ist die Frage? Nochmal zur Vorgeschichte:

1. Ich habe eine Abmahnung erhalten

2. Mein Anwalt hat erwidert (Kosten für die Lizenzierung sowie der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung können nachweislich entkräftet werden)

3. Funkstille

4. Ein Monat später bekomme ich per Post vom Gericht in Berlin den Kostenfestsetzungbeschluss und in einem zweiten Schreiben eine Rechnung über die Kosten fürs Verfahren

Mein Anwalt hat angeblich keine Post vorher bekommen. Weder von der Gegenseite, noch vom Gericht.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Entweder dein Anwalt unterrichtet dich falsch.
(Kann es sein, dass er deine Vertretung niedergelegt hat ?)
Mich wundert, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss dir direkt vom Gericht zugeht.
Vielleicht macht es Sinn statt hier zu fragen, mal beim Gericht vorzusprechen und alle Beschlüsse und Entscheidungen abzufragen.
Oder der Kostenfestsetzungsbeschluss betrifft ein Verfahren in dem der Anwalt nicht tätig war.

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#8
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von keineantwortgefunden):


Wo wurde der bestimmt? Das ist die Frage? Nochmal zur Vorgeschichte:


Sehr warscheinlich in der einstweiligen Verfügung die du oben genannt hast? Ich weis es nicht.
Und da du selber scheinbar auch keine Infos hast musst du diese halt bei Gericht und/oder deinem Anwalt erfragen.

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von keineantwortgefunden):
1. Ich habe eine Abmahnung erhalten

2. Mein Anwalt hat erwidert (Kosten für die Lizenzierung sowie der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung können nachweislich entkräftet werden)

3. Funkstille

4. Ein Monat später bekomme ich per Post vom Gericht in Berlin den Kostenfestsetzungbeschluss und in einem zweiten Schreiben eine Rechnung über die Kosten fürs Verfahren


In dieser Aufstellung fehlt aber mindestens die einstweilige Verfügung, die Sie ja wohl erhalten haben, oder warum sprechen Sie sonst in Ihrem 1. Beitrag von der einstweiligen Verfügung?

Haben Sie gegen die Einstweilige Verfügung Rechtsmittel eingelegt?

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#10
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Wenn hier keine Klageschrift eingetrudelt ist, kann es sich ja nur um ein Verfahren im Rahmen der Einstweiligen Verfügung handeln.
Warum wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben? Vom Zitatrecht dürfte das Cover kaum abgedeckt sein, daher wäre das geboten gewesen. Dann könnte die Gegenseite auch "nur" noch auf Schadensersatz und Anwaltskosten, aber nicht mehr auf die (streitwerttechnisch sehr teure) Unterlassung klagen.

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#11
 Von 
keineantwortgefunden
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

die Unterlassungserklärung (modifiziert) habe ich über meinen Anwalt abgegeben.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht sich auch allein "nur" auf die Anwaltskosten, resultierend aus dem Streitwert von 6.000 EUR.

Ich habe nur nie eine Information, ein Schreiben oder eine schriftl. Ausführung erhalten, die als Einstweilige Verfügung für mich einzuordnen ist. Einzig eine Kostennote vom Landgericht mit dem Betreff "Arrest und einstw. Vfg. Wert 6.000 EUR"

Da dort einstw. Vfg. steht, gehe ich davon aus, dass eine Einstweilige Verfügung ergangen ist.

-- Editiert von keineantwortgefunden am 21.01.2016 08:29

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#12
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Da dort einstw. Vfg. steht, gehe ich davon aus, dass eine Einstweilige Verfügung ergangen ist.


Das ist sehr warscheinlich :)
Und gegen diese (+ ggfls dortigen Streitwert) sollte dann -am besten über einen RA- vorgegangen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von keineantwortgefunden):
Ich habe nur nie eine Information, ein Schreiben oder eine schriftl. Ausführung erhalten, die als Einstweilige Verfügung für mich einzuordnen ist.


Eine einstweilige Verfügung muss zugestellt werden. Sollte dies tatsächlich unterblieben sein, kann man evtl. noch etwas retten. Es sollte Einsicht in die Rechtsakte genommen werden, um herauszufinden, ob und wann die einstweilige Verfügung zugestellt wurde. Dann kann man weitersehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
die Unterlassungserklärung (modifiziert) habe ich über meinen Anwalt abgegeben.


Dann hätte ja "eigentlich" keine einstweilige Verfügung mehr ergehen dürfen (außer es war da schon zu spät und das Verfahren lief schon).
Du solltest das deinen Anwalt prüfen lassen.

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