Kriterien für Kostenfestsetzung durch Amtsgericht

1. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)
Kriterien für Kostenfestsetzung durch Amtsgericht

Hallo zusammen,
mir gehört eine vermietete Eigentumswohnung, bei der vor 1 Jahr Schimmel aufgetreten ist. Ich wollte prüfen lassen, ob bauliche Mängel (Risse an Fensterdichtungen) zum Schimmel haben beitragen können und mich an die Verwaltungsgesellschaft gewandt, die sich per Vertrag um das Gemeinschaftseigentum kümmert. Da nach mehreren Monaten noch keine Aktion erfolgt ist, habe ich versucht, beim Amtsgericht über ein Beweissicherungsverfahren die Verwaltung zur Mitarbeit zu zwingen. Mein Kernanliegen war, einen per Gericht gestellten Sachverständigen beauftragen zu dürfen, um mögliche Einreden der Parteilichkeit des Gutachters von vorne herein auszuschließen. Den Gutachter hätte ich selbst bezahlt.
Mit dem Versuch bin ich fürchterlich auf die Nase gefallen. Das Amtsgericht hat mit nahegelegt, den Antrag fallen zu lassen, weil
- Die Eigentümergemeinschaft, nicht die Verwaltung der Antragsgegner sein müsse,
- Dringlichkeit nicht gegeben ist, da aktuell kein Schimmel feststellbar (Kein Wunder, mir bleib nichts anderes übrig, als zu renovieren).
Ich habe das so gemacht und hatte die Gerichtskosten an der Backe. Das Amtsgericht hat die Kosten auf 3.000,- beziffert. Habe ich eine Chance, den Betrag zu reduzieren? Wie kommt ein Gericht auf diesen Betrag? Es ist überhaupt nicht klar, welche Kosten tatsächlich hätten entstehen können. Dafür, dass ich Nichts anderes erreichen wollte, ein gerichtsfestes Gutachten auf eigene Kosten machen zu lassen, darf ich dem Gericht jetzt einen Betrag überweisen, mit dem ich locker einen Gutachter hätte bezahlen können.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Ich habe das so gemacht und hatte die Gerichtskosten an der Backe. Das Amtsgericht hat die Kosten auf 3.000,- beziffert.

3000€ sind aber nicht das, was Sie an das Gericht zahlen müssen, sondern der Streitwert, oder?

Richtig ist, dass jedem Verfahren ein Wert (in Euro) zugeordnet wird. Und nach diesem Wert berechnen sich die Gerichtskosten. Verfahren um Kleinigkeiten (geringer Wert) sind billig, Verfahren, wo es um viel geht (hoher Wert) sind teuer.
Streitet man um Geld und Rechnungen ist der Wert des Verfahrens einfach zu bestimmen. Streitet man um immaterielle Dinge, dann muss vom Gericht nach Anhaltspunkten für den Wert gesucht werden und zur Not vom Gericht geschätzt werden. Hier wäre es naheliegend, den Wert des selbständigen Beweisverfahrens an den Renovierungskosten festzumachen.

Wäre 3000€ der Streitwert, dann wären die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens 108€.

Sollten die Gerichtskosten tatsächlich 3000€ sein, dann müsste das Gericht von einem Streitwert von über 400000€ ausgegangen sein. Sollte letzteres der Fall sein, würde ich das für einen Fehler halten.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
webyogi
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat:
Sollten die Gerichtskosten tatsächlich 3000€ sein, dann müsste das Gericht von einem Streitwert von über 400000€ ausgegangen sein. Sollte letzteres der Fall sein, würde ich das für einen Fehler halten.


Ich hab mich in der Tat inkorrekt ausgedrückt. 3000 wurde als Streitwert festgestellt. Undichte Fensterfugen hätte ich für deutlich weniger als 3.000,- selbst abdichten können. Nur darf ich das nicht, da Gemeinschaftseigentum. Vermutlich mache ich mir Zuviel Gedanken. Ein Richter ist x-mal mit einem Fall gleicher Art beschäftigt und zieht seine Routinezahl.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Bei 3000€ Streitwert sollten 108€ Gerichtskosten anfallen. Die Zahl von 3000€ wird also in der Tat eine Schätzung sein, wo man nicht weiß, wie das Gericht drauf gekommen ist. Fraglich ist, ob es sich lohnt, dagegen anzugehen. Zum einen wird man bei der Schadensbeseitigung nicht den Wert von Eigenleistung ansetzen können, sondern den Betrag, den eine Fachfirma genommen hätte. Zum anderen gibt es im Gerichtskostengesetz die Vorschrift, dass bei Angelegehenheiten, wo es überhaupt keinen Ansatzpunkt für den Wert gibt, automatisch 5000€ angenommen werden (sogenannter Auffangstreitwert). Mit 3000€ ist das Gericht also schon unter dem Auffangstreitwert geblieben. Außerdem bringt ein Streit um den Streitwert nicht so viel. Sollte es Ihnen gelingen, den Streitwert von 3000€ auf 2000€ zu drücken, dann fallen die Gerichtskosten von 108€ auf 89€. Ich persönlich würde es als ineffektiv einschätzen, ellenlangen Schriftverkehr mit dem Gericht zu produzieren, nur um 19€ zu sparen.

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