Hallo,
ich habe heute eine Ladung als Angeklagter zur Hauptverhandlung in einem Strafverfahren per Post (gg. Postzustellungsurkunde) erhalten.
Bis dato wusste ich nicht, dass gegen mich in dieser Sache ermittelt wurde. Ich habe erst durch den heutigen Brief erfahren, dass hier überhaupt gegen mich ermittelt wurde.
Eine Anklageschrift lag der Ladung nicht bei. Ebenso wurde ich bisher nicht zu der Angelegenheit angehört.
Muss ich als Beschuldigter vor der Eröffnung der Hauptverhandlung nicht angehört werden?
Muss mir die Anklageschrift nicht zugestellt werden?
Danke für eure Hilfe
muenchner
Ladung Hauptverhandlung ohne Anklageschrift
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Muss ich als Beschuldigter vor der Eröffnung der Hauptverhandlung nicht angehört werden?
Ja. Aber wenn der entsprechende Brief verschwindet, kann das auch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden.
Muss mir die Anklageschrift nicht zugestellt werden?
Ja.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
also die Anklageschrift muss mir NICHT zugestellt werden?
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Doch, sie muß Ihnen zugestellt werden.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
quote:
>Ladung Hauptverhandlung ohne Anklageschrift
Doch, sie muß Ihnen zugestellt werden.
alles klar, danke. Ich hatte Ihre Antwort auf Grund der Negierung meiner Fragestellung falsch interpretiert.
Welche Möglichkeiten bestehen nun? Ich würde die Hauptverhandlung gern verschieben. Hilft mir hier diese Tatsache etwas?
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Hilft mir hier diese Tatsache etwas? Tja - da erhebt sich die Frage des Beweises. Wenn das Gericht einen entsprechenden Zustellnachweis hat, dann ist die Anklageschrift zugestellt - ganz egal, was Sie sagen. Hier ist eine Gerichtsentscheidung, wo es um eine ähnliche Frage ging - der Angeklagte erschien nicht und behauptete, er habe keine Ladung erhalten. Es gab aber eine Zustellungsurkunde und damit galt die Zustellung als bewiesen: http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1409.htm
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
-- Editiert muemmel am 13.11.2014 19:24
Ansonsten hilft oft schon eine freundliche Nachfrage bei Gericht bezüglich der Anklageschrift .
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Danke für eure Hilfe.
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