Ladung nicht erhalten - da dort nicht wohnhaft?

3. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)
Ladung nicht erhalten - da dort nicht wohnhaft?

Ich habe zur Zeit eine gerichtliche Auseinandersetzung mit meinen beiden ehemaligen Vermietern. Diese weigern sich seit fast nun 3 Jahren die Mietkaution auszuzahlen. Die Begründung: ein Schaden in der ehemaligen Mietwohnung, welche aber erst nach über 2 Jahren in Rechnung gestellt wurde. Ich gehe von Verjährung aus...die Vermieter aber bleiben stur.

Nun haben sich diese laut Mietvertrag selbst als Bauherrengemeinschaft Vermieter 1 und Vermieter 2 betitelt. Anschrift der Bauherrengemeinschaft ist die Adresse von Vermieter 1.

Das Gericht hat jetzt Ladungen zur Verhandlung an alle betroffenen Personen verschickt. Die Hauptverhandlung findet Mitte Februar statt. Vermieter 2 hat sich dazu nicht geäußert und gegen ihn wurde ein Teilversäumnisurteil erlassen. Gegen dieses konnte er wieder 14 Tage in Widerspruch gehen. Das hat er aber erst am 15 Tag gemacht, mit der Behauptung, er wohne ja gar nicht in der als Bauherrengemeinschaft angegeben Adresse. Die Richterin hat den Einspruch als unzulässig erklärt und geraten diesen zurückzunehmen. Nun hat der Anwalt des Vermieters 2 erneut geschrieben, dass er den Einspruch nicht zurücknimmt, da sein Mandant dort nicht wohnt und somit nicht ordnungsgemäß geladen wurde.

Das Gericht hat sich seit dem nicht mehr gezuckt (1 Monat her)...

Kann das durchgehen?...die Vermieter sind ja zusammen als "Bauherrengemeinschaft" aufgetreten. Haben den Mietvertrag ja unterschrieben.

Wenn der Einspruch nun doch zulässig ist...muss er dann noch einmal geladen werden? Was ist dann mit dem Termin der Hauptverhandlung?

-- Editiert von Basti2709 am 03.01.2019 09:03

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Und wenn wäre es egal, da es nur eine Zeitverzögerung darstellt aufgrund der (vermuteten) Verjährung. Haben Sie einen Anwalt?

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#2
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Und wenn wäre es egal, da es nur eine Zeitverzögerung darstellt aufgrund der (vermuteten) Verjährung. Haben Sie einen Anwalt?


Ja, ich habe einen Anwalt...den kann ich aber leider immer nur schwer erreichen. Mein Fall wird auch nicht ganz oben in seiner Liste stehen (Streitwert ca. 1.000 Euro).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Basti2709):
Ja, ich habe einen Anwalt...den kann ich aber leider immer nur schwer erreichen. Mein Fall wird auch nicht ganz oben in seiner Liste stehen (Streitwert ca. 1.000 Euro).


Warten Sie einfach mal ab. Es ist das Gericht das etwas länger braucht, die Gericht sind überlastet. Ich würde dem Ganzen entspannt gegenüber stehen.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Basti2709):
Kann das durchgehen?...die Vermieter sind ja zusammen als "Bauherrengemeinschaft" aufgetreten. Haben den Mietvertrag ja unterschrieben.


Durchaus, wenn es sich bei der Bauherrengemeinschaft nur um einen Arbeitstitel handelt und nicht um eine Gesellschaft.

Was steht denn auf Seite 1 des Mietvertrages zum Vermieter (genauer Wortlaut)?


Zitat:
Diese weigern sich seit fast nun 3 Jahren die Mietkaution auszuzahlen. Die Begründung: ein Schaden in der ehemaligen Mietwohnung, welche aber erst nach über 2 Jahren in Rechnung gestellt wurde. Ich gehe von Verjährung aus...


Welche Verjährungsfrist soll hier greifen?

Berry

-- Editiert von Sir Berry am 03.01.2019 17:25

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47629 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Welche Verjährungsfrist soll hier greifen?


§ 548 BGB

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#6
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Dort steht nur:

Mietvertrag zwischen

Vermieter:
Bauherrengemeinschaft Meier und Schulze mit Adresse von Vermieter 1

und

Mieter:
Meine Daten

Ob da jetzt noch etwas besonderes aufgeführt wird, kann ich nicht sagen, da die Unterlagen beim Anwalt sind.

Und genau 548 BGB... Ich bin im Januar 2016 ausgezogen. Habe immer wieder nach meiner Mietkaution gefragt... Die sollte ich erst wieder bekommen, wenn alle Nebenkosten abgerechnet sind. Habe dann im November 2017 die Abrechnung für Januar 2016 erhalten und ca. 1,20€ nachgezahlt... Dann wieder nachgefragt und im Februar 2018 einen Brief bekommen, dass die Mietkaution nicht ausgezahlt wird, da ein Schaden in der Wohnung vorhanden sei... Zu diesem wurde auch nur ein Angebot erstellt aber keine Reparatur durchgeführt.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47629 Beiträge, 16834x hilfreich)

Der Vermieter 2 hat dem Mieter schuldhaft eine falsche ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Daher ist nach meiner Auffassung das Versäumnisurteil zu Recht ergangen.

Anders kann es nur aussehen, wenn dem Mieter die korrekte Anschrift von Vermieter 2 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

-- Editiert von hh am 04.01.2019 08:02

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#8
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Vermieter 2 hat dem Mieter schuldhaft eine falsche ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Daher ist nach meiner Auffassung das Versäumnisurteil zu Recht ergangen.

Anders kann es nur aussehen, wenn dem Mieter die korrekte Anschrift von Vermieter 2 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

-- Editiert von hh am 04.01.2019 08:02


Vermieter 2 wohnt außerhalb der Stadt in einem der Ortsteile...dies habe ich aber erst jetzt, durch die Anlagen zum Einspruch des Anwaltes erfahren (Foto vom Personalausweis). Ansonsten war Vermieter 1 eigentlich immer Anprechpartner, Vermieter 2 hat sich eigentlich nie um irgendetwas gekümmert.

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Anscheinend klagt ja der Mieter gegen die beiden Vermieter 1 + 2 oder doch gegen eine Bauherrengemeinschaft, also eine BGB Gesellschaft (GbR) ?
Die Klage wird an die in der Klagschrift angegebene Adresse zugestellt.
Wenn sich aus den Schriftsätzen nichts anderes ergeben hat, werden auch Vorladungen an diese Adresse gerichtet !
Wenn es ein Vers. Urteil gegen den Vermieter 2 gibt, muss die Klage eigentlich gegen Vermieter 1 + Vermieter 2
gerichtet worden sein.

Wäre die Klage nicht an die richtige Adresse des Vermieters 2 zugestellt worden, wäre die Klage gegen diesen noch nicht rechtshängig. Die Adresse eines Vermieters im Mietvertrag muss nicht immer so bleiben.

Für mich sind da noch einige Fragen offen.
Ist die Klage gegen die Vermieter 1 + 2 gerichtet oder gegen die Bauherrengemeinschaft ?
Hat die Bauherrengemeinschaft eine extra Adresse, abweichend von der eigenen Adresse ?

-- Editiert von Spezi-2 am 04.01.2019 15:28

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#10
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Im Mietvertrag steht Bauherrengemeinschaft Meier und Schulze, als Adresse dieser Bauherrengemeinschaft ist die Adresse von Meier angegeben... Der Anwalt hat nun Klage gegen Meier und Schulze veranlasst... Für beide die Adresse aus dem Mietvertrag verwendet. Dazu noch etwas geschrieben, dass sie als Gesamtschuldner verurteilt werden sollen.

Woher soll ich auch wissen, wer da unter dieser Adresse wohnt?

Die Richterin hat den Einspruch ja auch beim ersten Mal als unzulässig erachtet... Da war die Ladung auch schon Thema... Scheint sie also nicht so gesehen zu haben. Habe aber wie gesagt bisher keine Meldung mehr zum erneuten Einspruch erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120205 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Basti2709):
Habe aber wie gesagt bisher keine Meldung mehr zum erneuten Einspruch erhalten.

Auch Richter nutzen Brückentage ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Der Sachverhalt ist leider nicht sehr klar.
Handelt es sich um eine Eigentumswohnung oder Mehrfamilienhaus?

Zitat:
Im Mietvertrag steht Bauherrengemeinschaft Meier und Schulze, als Adresse dieser Bauherrengemeinschaft ist die Adresse von Meier angegeben...


Vielleicht ist es sinnvoll mal im Grundbuch nachzusehen ob die beiden Vermieter dort auch als Einzeleigentümer
eingetragen sind, oder als Bauherrengemeinschaft ?
Mich irritiert die Bezeichnung "Bauherrengemeinschaft" jedenfalls.
Siehe auch hier: http://www.frauenwohnprojekte.de/fileadmin/media/pdfs/fwp_baugemeinschaft.pdf

Wie ich schon anklingen lassen habe, könnte der Anwalt die falschen Beklagten verklagt haben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Der Sachverhalt ist leider nicht sehr klar.
Handelt es sich um eine Eigentumswohnung oder Mehrfamilienhaus?

Zitat:
Im Mietvertrag steht Bauherrengemeinschaft Meier und Schulze, als Adresse dieser Bauherrengemeinschaft ist die Adresse von Meier angegeben...


Vielleicht ist es sinnvoll mal im Grundbuch nachzusehen ob die beiden Vermieter dort auch als Einzeleigentümer
eingetragen sind, oder als Bauherrengemeinschaft ?
Mich irritiert die Bezeichnung "Bauherrengemeinschaft" jedenfalls.
Siehe auch hier: http://www.frauenwohnprojekte.de/fileadmin/media/pdfs/fwp_baugemeinschaft.pdf

Wie ich schon anklingen lassen habe, könnte der Anwalt die falschen Beklagten verklagt haben.


Es ist ein Mehrfamilienhaus... Es war ein altes Gebäude auf ihrem Firmengelände. Beide sind Geschäftsführer der Firma und haben das Gebäude zusammen saniert und dann vermietet... Deswegen wahrscheinlich auch Bauherrengemeinschaft...

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#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Welche Angaben stehen denn nun in der Klagschrift als Kläger ?

Herr Meier und Herr Schulze als Gesamtgläubiger oder
die Bauherrengemeinschaft Meier und Schulze ?

Und wie lautet die im Grundbuch eingetragene Bezeichung der Eigentümer ?

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