Ladung zur Güteverhandlung

11. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)
Ladung zur Güteverhandlung

Liebe Fraktion der Wissenden :) :
Ich habe eine "Ladung zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung" erhalten. Ferner steht in der Ladung : "Sehr geehrter Herr kobold, die anliegende Abschrift der hier am 31.10.2003 eingereichten Klage sowie beglaubigte Abschrift der die Fristsetzung anordnenden richterlichen Verfügung werden zu Ihrer Kenntnisnahme übersandt. Ihnen wird auf Anordnung des Gerichts aufgegeben, auf die Klage innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erwidern. Sie werden auf den vorgenannten Termin geladen." (schreckliches Deutsch, aber so steht es geschrieben).
Da persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde ist es doch okay, wenn ich nicht zu diesem Termin erscheine, oder ?
Muß ich aber, so ich denn entschuldigt fernbleibe einen Interessenvertreter (Anwalt o.ä.) zu diesem Termin schicken ?
Ich habe die Klage erwidert, schriftlich, in doppelter Ausfertigung und fristgerecht. Das bedeutet doch, daß ein Versäumnisurteil nicht greifen würde ?
Faktisch ist es mir wirklich nicht möglich zu dem Termin zu erscheinen. Natürlich ist nichts unmöglich, jedoch würde das für meinen Chef ein erhebliches Dispositionsproblem darstellen.
Muss ich also hin ? Muss ich einen Anwalt beauftragen ? Wie geht die Sache weiter, wenn ich nicht erscheine und keinen Anwalt beauftrage ?
In dem Fall geht es um angeblich nicht vollständig bezahlte Ware. Die Ware wurde zu mehr als 50v.H. bezahlt, dem Unternehmer ist kein Schaden entstanden, lediglich ein Gewinnausfall...ferner wäre ich nicht in der Lage, die Ware zurückzugeben, da ich gegen geltendes Recht verstoßen habe, indem ich meiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen bin (Die Ware wurde mir gestohlen, eine Diebstahlsanzeige wäre zwecklos gewesen).
Wäre nett, wenn Ihr die ein oder andere Kernfrage beantworten würdet.
MfG,
Andreas


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"in Zeiten wirtschaftlicher Not sollte man mehr als flexibel sein"

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11 Antworten
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#1
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

Nachtrag, jedoch für die eigentlichen Fragen eher bedeutungslos : Es geht um Werkzeug, Streitwert wird mit 1000Teuro beziffert.

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"in Zeiten wirtschaftlicher Not sollte man mehr als flexibel sein"

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Sie werden auf den vorgenannten Termin geladen."

Das ist der "Knackpunkt". Das kein persönliches Erscheinen angeordnet wurde, heißt nur, daß Du nicht persönlich erscheinen mußt, aber in dem Fall einen Anwalt schicken mußt.

Passiert beides nicht, wird die Güteverhandlung für gescheitert erklärt werden.

So wie ich das Schreiben verstehe, soll die Güteverhandlung durchgeführt werden, und im Falle des Scheiterns derselben unmittelbar im Anschluß die normale Hauptverhandlung durchgeführt werden, in der dann auch ein Versäumnisurteil ergehen könnte.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke Bob !
Welchen Stellenwert hat dann aber die schriftliche Klageerwiderung ? Ich habe mein Schreiben im Vertragsrecht unter "Warenlieferung" geposted.
Im Zweifelsfall werde ich selbstredend einen Anwalt beauftragen, meine Interessen zu vertreten.
MfG,
Andreas

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"in Zeiten wirtschaftlicher Not sollte man mehr als flexibel sein"

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Welchen Stellenwert hat dann aber die schriftliche Klageerwiderung ?

Gute Frage :) Zivilrecht ist ja nun absolut nicht mein Gebiet, aber ich denke, daß das Gericht sich vorher ein Bild der Sache (incl. Deiner Ansicht dazu) machen will, und deswegen die schriftl. Klageerwiderung haben will. (evtl. auch um ggf. noch weitere Zeugen zur HV laden zu können, oder Beweiserhebungen in Erwägung zu ziehen, wenn dies aufgrund Deiner Klageerwiderung nötig erscheint. Wird das Gericht erst in der HV damit konfrontiert, müßte ja vertagt werden, um die Zeugen zu laden. Das soll, denke ich, vermieden werden). Aber das ist nur eine Vermutung von mir.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

na dann wollen wir mal :)

1. Dein persönliches Erscheinen ist bis dato noch sehr wohl angeordnet, da Du persönlich geladen bist. "Sehr geehrter Herr .... werden Sie hiermit geladen....."

Wenn Du bei bisherigem Verfahrensstand nicht erscheinst, ergeht Versäumnisurteil, da in der Verhandlung kein Antrag gestellt wurde (wirksame Anträge können -wenn kein schriftliches Verfahren angeordnet ist- nur mündlich eben in der Verhandlung gestellt werden).

2. Da Du die Klagerwiderung bereits selbst gefertigt hast, hast Du Deine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und bist in den Prozeß eingestiegen.

Selbst wenn sich jetzt noch ein Anwalt für Dich bestellt, heißt das nicht automatisch, daß Du von Deinem persönlichen Erscheinen befreit bist. Das kann das Gericht auch immer noch aufrecht erhalten und wird dies vermutlich auch tun. Es sei denn, der Anwalt stellt den Antrag, Dich von dem persönlichen Erscheinen zu entbinden mit entsprechender Begründung.

Das Vorschalten einer sogenannten Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung ist Resultat der neuen Regelungen in der ZPO (aus dem Jahr 2002, glaub ich).

Ebenso verhält es sich, wenn Du sagst, ich brauche doch da nicht mehr hin, ich habe ja erwidert. Das Gericht hat nach ZPO einen sogenannten "Amtsermittlungsgrundsatz" zu erfüllen. Wenn es Dich und Deine Einwände nicht ausführlich anhört (sei es nun persönlich oder über einen Anwalt, Betonung liegt auf anhört - nicht nachliest) macht es einen Verfahrensfehler, der zur Ungültigkeit der gerichtlichen Entscheidung führen kann, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soviel zur schriftlichen Klagerwiderung und dem Sinn einer mündlichen Verhandlung.

Geholfen?

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#6
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo Runa,
Du hast mir sehr geholfen. Da ich noch fristgerecht schriftlich nachbessern kann, werde ich umgehend einen Anwalt konsultieren. Früher wurde persönliches Erscheinen ja explizit angeordnet, ich wußte nichts von der Änderung, Danke :)

MfG,
Andreas


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"in Zeiten wirtschaftlicher Not sollte man mehr als flexibel sein"

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hi Runa.

Wie gesagt, Zivilrecht ist nicht mein Thema, aber in punco "persönliches Erscheinen" kenne ich es auch so, daß dies in der Ladung explizit angeordnet wird. Du wirst mich jetzt wahrscheinlich auf § 278(3) ZPO verweisen:

<small> (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend</small>

Wenn man sich dann den genannten § 141(1)2,(2),(3) ZPO ansieht,

<small>§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluß, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. </small>

Aus Abs. 1 lese ich, daß das Gericht anordnen soll, aber nicht muß --> die Anordung muß also m.E. explizit erfolgen?!?

Aus Abs. 3 lese ich, daß auch ein bevollmächtigter Verteidiger entsandt werden kann?!?

Oder, bzw. wo sehe ich das falsch ??

Danke für Aufklärung :)



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

@ Streetworker

Das ist richtig, die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt durch Beschluss oder Verfügung des Gerichts.

Dass nach Abs. 3 der Prozessbevollmächtigte entsandt werden kann ist m. E. nicht völlig richtig. Der Prozessbevollmächtigte kann nur dann entsandt werden, wenn er zur Sachverhaltsaufklärung beitragen kann, d. h. besondere Kenntnisse hat.
Übrigens: Die Partei gilt trotz der Entsendung eines Vertreters als nicht erschienen, wenn dieser keine genügende Aufklärung geben kann. In jedem Fall ist das Vorgehen also risikoreich.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ja, danke für die Info.

Der Prozessbevollmächtigte kann nur dann entsandt werden, wenn er zur Sachverhaltsaufklärung beitragen kann, d. h. besondere Kenntnisse hat.

Ja klar, sonst wäre es ja auch Blödsinn :)


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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

"Ja klar, sonst wäre es ja auch Blödsinn"

Stimmt!
Ich habe mich vielleicht nicht so ganz klar ausgedrückt: Der Prozessbevollmächtigte braucht Kenntnisse, die über die "normalen" Kenntnisse eines Anwalts betreffend den Sachverhalt hinausgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Aha :)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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