vor dem Landgericht hat sich der richter nicht viel Mühe gemacht einen Fall und dessen Zusammenhänge genau zu klären. In der Güteverhandlung war er obwohl er ein Richter ist schon sehr Parteiisch und hat sich kaum Mühe gegeben die seite des Beklagten genau anzuhören. Vielmehr hat er ihn sozusagen zur Schlachtbank geführt.
Ist es wirklich war dass ein OLG sich meist dem Urteil des LG anschliest. Oder nehmen die das genauer dort. Hat es eigentlich Zweck den Schritt zum OLG zu machen oder kann es gleich sein lassen.
Landgericht Urteil - OLG eine ordentlichere Verhandlung
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Sie setzen in die Revision falsche Hoffnungen. Die Revisonsinstanz ist keine neue Tatsacheninstanz (es findet also keine neuerliche Beweisaufnahme statt), sondern eine reine Rechtskontrollinstanz (es wird nur geprüft, ob das LG das geltende Recht richtig angewendet hat)
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
danke für die info! gibt es einen weiteren weg um eine ordentliche und genaue prüfung des falles anzugehen oder ist da OLG die letzte weisheit die ich akzeptieren muss.
danke
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Nein, außer der Revision gibt es da nichts. (Unter engen Voraussetzungen -z.B. wenn ein Zeuge nachweislich falsch ausgesagt hätte- käme eine Wiederaufnahme in Betracht).
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
habe ich denn ein recht darauf dass nach der güteverhandlung vorm landgericht zeugen beweise und so zur hauptverhandlung geladen und gehört werden. oder kann der richter einfach so ein urteil sprechen.
Hi,
@bob
Wieso Revision?
Wenn das LG in erster Instanz entscheiden hat, ist das RM zum Oberlandesgericht die Berufung.
Und die ist sehr wohl Tatsacheninstanz und kann auch erneut eine Beweisaufnahem durchführen.
Gruß
Rpfl.
-- Editiert von Rechtspfleger am 08.11.2004 12:05:37
Oh ja, jetzt hab ich glatt Straf- und Zivilrecht durcheinandergebracht. Hier geht es ja offensichtlich um Zivilrecht.
In punkto Tatsacheninstanz ist es aber IMHO nicht so eindeutig ("können" kann das OLG aber, das ist prinzipiell schon richtig):
aus www.justiz-online.de
Bei der Berufung ist das Berufungsgericht nach der Neuregelung ab 01. Januar 2002 an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO
. Neue Tatsachen können nur eingeschränkt berücksichtigt werden, § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO
.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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