...anläßlich eines Betruges bei ebay hatte ich gegen den Schuldner Strafanzeige erstattet, sowie Vollstreckungsbescheid ( VB) erwirkt. Den Vollstreckungsbescheid zum örtlichen Gerichtsvollz. geleitet und angekreuzt Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung.
Der "Herr" war nicht anzutreffen, kam nicht zur Abgabe der E.V. und ich bekam den Vollstreckungsbescheid mit Kostenrechnug zurück :-)), mit dem Vermerk, sinngem.: Antragsteller hat keinen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls (HB) gestellt.
Fragen:
1.Muß ich nun in einigen Abständen den VB immer wieder an den
Gerichtsvollzieher schicken?
2.Überprüft der Gerichtsvz. die Meldeanschrift vor tätigwerden?
3.Ist der VB jetzt in ein Schuldenregister des Schuldners eingetragen?
4.Ist es sinnvoll bezügl. der Kosten einen Antrag auf HB zu stellen?
Die Verfahrensweisen sind mir in dieser Hinsicht unbekannt.
Danke für Mitteilungen.
mfg
Mahn-Vollstreckungsbescheid, Antrag auf E.V und weiter?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?



Hallo,
zu Ihren Fragen:
zu 1) Es kommt darauf an, was Sie als nächtes tun möchten. Wünschen Sie eine Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers, müssten Sie den VB wieder zurücksenden und einen neuen Vollstreckungsauftrag erteilen. Ggf. erhalten Sie diesen dann mit einem Protokoll über die fruchtlose Zwangsvollstreckung des GV zurück. Wenn man also vorher schon weiß, dass wohl beim Schuldner nix zu holen ist, dann kommt man wirklich nur über die eV weiter.
zu 2) Die Meldeanschrift wird grds. nicht überprüft. Wenn der Schuldner unter der von Ihnen angegebenen Anschrift nicht festzustellen ist, erhalten Sie dies von ihm zurück.
zu 3) Ins Schuldnerverzeichnis bei Gericht wird nur dann eine Eintragung vorgenommen, wenn der Schuldner bereits die eV geleistet hat oder gegen ihn Haft angeordnet wurde, vgl. § 915 I ZPO
und folgende.
zu 4) Sie müssten entscheiden, ob Ihnen der ausstehende Betrag die Aufwendung wert ist. Zu empfehlen ist daher stets, den Antrag auf Abgabe der eV mit der Haftandrohung zu verbinden, um unnötigen Schriftwechsel und weitere Kosten des GV zu vermeiden.
Dem Schuldner wird dann bei Nichtantreffen durch den GV ein nettes Briefchen dagelassen, dass er sich dann und dann bei ihm zu melden hat und vorstellig werden muss. Wird dem nicht Folge geleistet, ergeht Haftbefehl durch das zuständige Amtsgericht, § 901 ZPO
.
....danke für die Aufklärung.
Im vorliegendem Fall war der Schuldner vermutlich noch unter der angegebenen Adresse wohnhaft, nicht angetroffen und auch der Termin für die E.V. wurde vermutlich ordnungsgem. hinterlegt.
Ich wundere mich allerdings, dass der Gerichtsvollzieher "losmaschieren" würden, ohne vorher beim Einw.-Meldeamt die Anschrift (Verzug, gegebenfalls Haftkartei pp)
zu prüfen.
Ein "Muß" für jeden Vollzug-Vollstreckungsbeamten, denke ich.
Nun ja, ich kenne mich in dieser Richtung nur mit der StPO pp aus.
So obliegt es also dem Gläubiger festzustellen,
ob der Schuldner umgezogen oder gar in Haft ist :-)).
Ein beantragter und gegebenfalls erlassener HB im Zivilrecht würde ja nicht einmal ausgeschrieben sein.
Fazit: der Schuldner braucht eigentlich nur ein genügend "dickes Fell" zu besitzen, bis dem
Gläubiger "die Luft ausgeht" = Kosten, für die Durchsetzung seiner Ansprüche
Danke nochmals für die Aufklärung, ich werde mich einmal näher mit der ZPO beschäftigen.
mfg
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Leider ist es oftmals so, dass dem Gläubiger umständliche und "schuldnerfreundliche" Maßnahmen aufgedrückt werden, ehe er mal sein Geld sieht. Aber das wäre eine Grundsatzdiskussion zur Reform des ganzen Vollstreckungsrechts
Also wenn der Gerichtsvollzieher bei jedem Schuldner das Einwohnermeldeamt bemühen würde, würde er nicht mehr fertig werden
" So obliegt es also dem Gläubiger festzustellen,
ob der Schuldner umgezogen oder gar in Haft ist :-)). "
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