Mahnbescheid-Widerspruch gegen Verfahrenskosten

1. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
hagensupport
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Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Mahnbescheid-Widerspruch gegen Verfahrenskosten

Ein Fahrgast im Öffentlichen Nahverkehr hat ein EVU (Eisenbahnverkehrsunternehmen) aufgefordert, eine Fahrkarte (deutlich teurer als EUR 4) zu erstatten, da das EVU den ganzen Tag lang den Verkehr auf der betreffenden Strecke eingestellt hat.

In der schriftlichen Aufforderung hat der Fahrgast dem EVU eine Zahlungsfrist von einem Monat eingeräumt.

Das EVU bestätigt dem Fahrgast schriftlich, dass der Erstattungsantrag eingetroffen ist. Das EVU müsse aber mit dem Verkehrsverbund noch einige Fragen klären, bevor der Erstattungsantrag weiter bearbeitet werden könne. Weitere Daten vom Fahrgast wurden nicht angefordert.

Danach war 7 Wochen Funkstille.
Der Fahrgast beantragt nunmehr einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen das EVU.
Nach Auskunft des Mahngerichts wurde den Mahnbescheid dem EVU am (sagen wir mal) am 14.09 zugestellt.
Am 15.09 erhält der Fahrgast vom EVU die Hauptforderung per Banküberweisung auf sein Konto.
Der Fahrgast geht davon aus, dass die Zahlung aufgrund des Mahnbescheids erfolgt ist.

Das EVU widerspricht einem Teil des Anspruchs, und zwar den Verfahrenskosten. Das sind die Kosten für den Mahnbescheid.

Was könnte der Fahrgast nun machen?
Anscheinend scheint das EVU davon auszugehen, nicht im Verzug gewesen zu sein.
Wenn der Fahrgast nunmehr den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht abgibt, dann ist doch die Frage, ob eine Klage überhaupt Sinn macht. Die Hauptforderung wurde ja ohne Vorbehalt gezahlt. Darf dann noch geklagt werden, und falls ja aus was?

Ist es richtig, dass ein Schuldner die Zahlungsfrist einseitig verlängern darf, wenn Dieser mit anderen Parteien (z.B. einem Verkehrsverbund) noch den Sachverhalt abklären muss?

Hätte der Fahrgast den Verkehrsverbund nach Verstreichen der Zahlungsfrist noch einmal anmahnen müssen?

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12 Antworten
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#1
 Von 
hagensupport
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Die eigentlich Frage ist:

Der Gesetzgeber schreibt über eine EU-Verordnung vor, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Erstattung innerhalb von einem Monat zu leisten hat. Das ist keine Frist, die der Fahrgast aufgestellt hat.
Befindet sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach diesem einem Monat im Verzug? Oder muss der Fahrgast das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach diesem einem Monat eine Mahnung zustellen und dann wiederum 30 Tage warten?

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Der Gesetzgeber schreibt über eine EU-Verordnung vor, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Erstattung innerhalb von einem Monat zu leisten hat. Das ist keine Frist, die der Fahrgast aufgestellt hat.
Befindet sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach diesem einem Monat im Verzug?

Tendenz: Eher Nein.
Es war wohl Wille der Autoren der Verordnung Nr. 1371/2007, dass das EVU 1 Monat Zeit für die Bearbeitung hat, d.h. fällig wird der Anspruch erst 1 Monat nach Einreichung des Erstattungsantrags.
Nun lautet §286 (1) BGB : Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug .... Demnach hätte man nach Ablauf des Monats nochmal mahnen müssen, um den Verzug herbeizuführen.
Man kann jetzt darüber diskutieren, ob ein Fall des §286 (2) Nr. 2 vorliegt: Der Mahnung bedarf es nicht, wenn ... 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, ..... Wenn die Leistung (Fahrpreisrückzahlung) nach 1 Monat erst fällig wird, ist es aber sehr fraglich, ob es dann (aus Sicht des EVU) eine "angemessene Zeit" ist, wenn nach 1 Monat + 1 Tag schon Verzug eintreten soll.

Viel interessanter finde ich die Frage, ob überhaupt der richtige Gegner verklagt wurde.
Es sieht ja so aus, als ob die Fahrt innerhalb eines Verkehrsverbundes hätte stattfinden sollen. Vertragspartner ist also nicht das EVU, sondern der Verkehrsverbund. Die Verordnung Nr. 1371/2007 nennt zwar als Gegner der Fahrpreisrückerstattung das EVU, gibt aber in Art. 2 (5) die Möglichkeit, im Nahverkehr davon abzuweichen. Bevor man die Sache weiterverfolgt, sollte man sorgfältig prüfen, ob man den Mahnbescheid nicht dem Verkehrsverbund hätte schicken müssen.


-- Editiert von drkabo am 02.10.2016 23:51

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
hagensupport
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Das EVU hat doch aber die Hauptforderung (ohne Vorbehalt) bezahlt und damit doch die Forderung anerkannt.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Daraus aber eine Anerkenntnis auch für die Verfahrenskosten herleiten zu wollen, finde ich gewagt - zumal das EVU zum Zeitpunkt der Absendung der Hauptforderung wahrscheinlich noch nicht bekannt war, dass überhaupt Verfahrenskosten angefallen sind.

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#5
 Von 
hagensupport
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten!

Zitat:
Wenn die Leistung (Fahrpreisrückzahlung) nach 1 Monat erst fällig wird, ist es aber sehr fraglich, ob es dann (aus Sicht des EVU) eine "angemessene Zeit" ist, wenn nach 1 Monat + 1 Tag schon Verzug eintreten soll.


Der Mahnbescheid wurde sieben Wochen nach dem Antrag zur Erstattung beantragt.

Zitat:

zumal das EVU zum Zeitpunkt der Absendung der Hauptforderung wahrscheinlich noch nicht bekannt war, dass überhaupt Verfahrenskosten angefallen sind.


Das EVU hat die Hauptforderung einen Tag nach Zustellung des Mahnbescheids angewiesen.

Zitat:
Viel interessanter finde ich die Frage, ob überhaupt der richtige Gegner verklagt wurde.
Es sieht ja so aus, als ob die Fahrt innerhalb eines Verkehrsverbundes hätte stattfinden sollen. Vertragspartner ist also nicht das EVU, sondern der Verkehrsverbund. Die Verordnung Nr. 1371/2007 nennt zwar als Gegner der Fahrpreisrückerstattung das EVU, gibt aber in Art. 2 (5) die Möglichkeit, im Nahverkehr davon abzuweichen. Bevor man die Sache weiterverfolgt, sollte man sorgfältig prüfen, ob man den Mahnbescheid nicht dem Verkehrsverbund hätte schicken müssen.


Das EVU antwortete dem Fahrgast im Juli auf die folgende Frage:

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass Sie die von mir gelösten Fahrradkarten vollständig erstatten?


Zitat:
Bitte senden Sie die ungenutzten Fahrscheine im Original unter Angabe Ihrer Bankverbindung an:
Postanschrift vom EVU


Würde das nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das EVU hinterher die Einrede nachschiebt, dass der Fahrgast sich an den Verkehrsverbund hätte wenden müssen?

-- Editiert von hagensupport am 04.10.2016 11:06

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Der Mahnbescheid wurde sieben Wochen nach dem Antrag zur Erstattung beantragt.

Es kommt halt auf die Frage an, ob zum Zeitpunkt der Mahnbescheidsbeantragung Verzug vorlag.
Und da gibt es zwei Möglichkeiten:
a) ab 1 Monat plus 1 Tag liegt automatisch Verzug vor (weil ein Fall des §286 (2) Nr. 2 vorliegt)
b) es hätte nachdem der 1 Monat verstrichen war, gemahnt werden müssen, um Verzug auszulösen (weil kein Fall des §286 (2) Nr. 2 vorliegt und es deshalb bei der Regelung des §286 (1) bleibt.)
Wenn b) richtig ist, dann entsteht der Verzug auch nicht dadurch, dass 7 Wochen gewartet wurde, es fehlt einfach die Mahnung nach 1 Monat.
Und ich persönlich neige dazu, dass b) zutrifft.

Zitat:
Das EVU hat die Hauptforderung einen Tag nach Zustellung des Mahnbescheids angewiesen.

Wenn die Hauptforderung am 15.9 bei Ihnen auf dem Konto war, dann hat der zeichnungsberechtigte Mitarbeiter des EVU die Auszahlung sicher vor dem 14.9 an die Buchhaltung weitergeleitet.

Zitat:
Würde das nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das EVU hinterher die Einrede nachschiebt, dass der Fahrgast sich an den Verkehrsverbund hätte wenden müssen?

Wahrscheinlich schon.
Aber Treu und Glauben ist immer ein schwaches Argument, weil Treu und Glauben immer dann herangezogen werden, wenn einem nichts besseres einfällt.

Ich sage ja nicht, dass Sie im Unrecht sind. Ihre Chancen sind wahrscheinlich sogar besser als 50%.
Aber aus ökonomischen Gründen würde ich persönlich die Sache nicht weiter verfolgen.
Wenn Sie gewinnen, bekommen Sie 32€, wenn Sie verlieren zahlen Sie etwa 260€ (Anwaltskosten des Gegners + Gerichtskosten). Rein statistisch lohnt sich ein Rechtsstreit nur, wenn Ihre Siegchancen bei über 90% liegen.

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#7
 Von 
hagensupport
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok, danke für diese Antwort!

Es dreht sich am Ende wohl darum, ob §286 (2) Nr. 2 BGB oder eben Nr. 1 bei der Anwendung der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) NR. 1371/2007 gilt.
Letztendlich wäre es doch aber sinnvoll zu beantragen, die Berufung zuzulassen, dass das Thema Verzug eine europarechtliche Bedeutung hat?

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#8
 Von 
hagensupport
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Gibt es ggf. noch eine dritte Meinung zu der Hauptfrage?

In der EU Verordnung steht in Artikel 17 Fahrpreisentschädigung:

Zitat:
(2) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt innerhalb von
einem Monat nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung.


Muss ein Fahrgast ein Eisenbahnunternehmen nach diesem Monat erneut mahnen, um Verzug auszulösen?
Oder tritt der Verzug automatisch nach dem einen Monat ein?

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#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wie sieht es eigentlich mit §286 Abs. 3 BGB aus?

30 Tage sind verstrichen und die EVU ist wohl nihct als Verbraucher anzusehen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht es eigentlich mit §286 Abs. 3 BGB aus?
30 Tage sind verstrichen und die EVU ist wohl nihct als Verbraucher anzusehen.


Zum Zeitpunkt als der Fragesteller den Mahnbescheid beantragt hat, waren die 30 Tage nach Fälligkeit noch nicht abgelaufen.
Denn nach der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) NR. 1371/2007 wird der Anspruch erst 1 Monat nach Einreichung des Antrags fällig.
Der automatische Verzug würde nach §286(3) BGB erst 30 Tage später eintreten (also 1 Monat + 30 Tage nach Einreichung des Antrags).
Der Fragesteller schrieb aber "Der Mahnbescheid wurde sieben Wochen nach dem Antrag zur Erstattung beantragt.".
Und da 7 Wochen weniger sind als 1 Monat+30 Tage, ist ein Verzug zumindest nach §286(3) BGB noch nicht eingetreten.

Es bleibt also bei der Frage, ob ein Verzug nach §286(2) BGB eingetreten ist oder ob noch kein Verzug vorlag, da weder nach §286(1) BGB gemahnt wurde noch nach §286(3) BGB die 30 Tage seit Fälligkeit verstrichen waren.

Und wie in Antwort #2 schon erwähnt, neige ich persönlich dazu, dass ein Fall des §286(2) BGB nicht vorliegt.
Die gegenteilige Ansicht lässt sich aber sicher auch vertreten.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von hagensupport):
Das EVU antwortete dem Fahrgast im Juli auf die folgende Frage:

Zitat:Ich gehe davon aus, dass Sie die von mir gelösten Fahrradkarten vollständig erstatten?

Zitat:Bitte senden Sie die ungenutzten Fahrscheine im Original unter Angabe Ihrer Bankverbindung an:
Postanschrift vom EVU


Auch wenn ich nicht davon ausgehe, dass das 1. Zitat wirklich vom EVU stammt, scheint es ja so zu sein, dass das EUV schlicht Nachweise zum Bestehen des Anspruchs verlangt hat, nämlich die Originalfahrkarte zum Nachweis, dass man auch für die entsprechende Strecke für die entsprechende Zeit einen Fahrschein gelöst hatte, sodass überhaupt ein Erstattungsanspruch bestehen kann.

Wenn ich das Ganze rein Zivilrechtlich betrachte, ist das Verlangen eines solchen Nachweises berechtigt, denn ohne diesen kann schlicht jeder kommen und behaupten, dass er von einem Zugausfall betroffen war. Ich frage mich gerade, ob Fälligkeit, auch wenn in der Verordnung nur die Einreichung eines Antrags genannt ist, überhaupt eintreten kann, bevor der Nachweis überhaupt gemacht wurde oder besser, ob das EVU bis zum Nachweis berechtigt ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen kann.

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#12
 Von 
hagensupport
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die neuen Antworten und die neuen Perspektiven!

Zitat:
Auch wenn ich nicht davon ausgehe, dass das 1. Zitat wirklich vom EVU stammt,


Doch, das Zitat stammt vom EVU (schriftlich, per E-Mail). Es hat auch nicht an das Servicecenter Fahrgastrechte verwiesen.

Eine Bitte: Sie können mir ruhig glauben, dass das ein anonymisierter Originaltext vom EVU ist.

Zitat:
scheint es ja so zu sein, dass das EUV schlicht Nachweise zum Bestehen des Anspruchs verlangt hat, nämlich die Originalfahrkarte zum Nachweis, dass man auch für die entsprechende Strecke für die entsprechende Zeit einen Fahrschein gelöst hatte, sodass überhaupt ein Erstattungsanspruch bestehen kann.


Der Fahrgast hatte ein sog. Handyticket für die Strecke gelöst. Ein solches Handyticket kann man schlecht per Post schicken, also hat der Fahrgast ein Screenshot von dem Handyticket an das EVU geschickt.

Das EVU reagierte so:
Zitat:

Sehr geehrte XXX,

da meine Vertriebsleiterin bis zum 24.07.2016 nicht im Hause ist und ich mit ihr das Vorgehen bei APP-Tickets absprechen muss bzw. sie auch den Erstattungsantrag gegenzeichnen muss, bitte ich noch um ein wenig Geduld.

Mit freundlichen Grüßen
EVU


Das EVU hat vom Fahrgast keine weiteren Unterlagen verlangt.
Das EVU hat darauf hingewiesen, dass intern der Sachverhalt noch abgesprochen werden müsse. Das liegt aber nicht mehr im Einflussbereich des Fahrgastes.

Zitat:
Ich frage mich gerade, ob Fälligkeit, auch wenn in der Verordnung nur die Einreichung eines Antrags genannt ist, überhaupt eintreten kann, bevor der Nachweis überhaupt gemacht wurde oder besser, ob das EVU bis zum Nachweis berechtigt ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen kann.


Naja, bei einem Handyticket ist es tatsächlich für einen Fahrgast schwierig, die Nichtnutzung (bzw. ungelöste Fahrkarte) nachzuweisen. In der Handy-App wurde angegeben, dass der Zug fährt. Nur am Bahnhof angekommen (nachdem die Fahrkarte gekauft wurde) wurde klar, dass kein Zug fährt.

Hier ist letzte Kommunikation vom EVU an den fiktiven Fahrgast:

Zitat:
Sehr geehrte XXX,

wir möchten Sie kurz auf dem Laufenden halten.

Wir haben erst einmal den VBB kontaktiert, da bisher noch nie ein Erstattungsfall mit Handyticket bei uns einging und wir klären müssen, inwiefern hier technisch nachweisbar ist, dass das Ticket nicht genutzt wurde und inwiefern wir hier einen Beleg für unsere Buchhaltung mit den benötigten Daten, wie die Mehrwertsteuer, bekommen können. Sobald wir eine Antwort erhalten haben, melden wir uns bei Ihnen und bearbeiten Ihren Erstattungsantrag weiter.

Mit freundlichen Grüßen
EVU


Genau die oben zitierte E-Mail hat das EVU dem Mahnbescheidswiderspruch beigefügt - eben wohl als Erklärung, warum nicht innerhalb von einem Monat gezahlt wurde.

Ich würde aber davon ausgehen, dass das EVU verpflichtet ist, dass Vertriebs- und Ticketsystem so zu entwerfen, dass Ansprüche nach der Fahrgastrechte-Verordnung nachprüfbar (innerhalb eines Monats) und umsetzbar sind.

-- Editiert von hagensupport am 10.10.2016 13:29

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