Moin zusammen,
mir ist was blödes passiert. Ich hab einen Mahnbescheid gegen meinen ehem. Vermieter, die XXX Wohnungsgesellschaft mbH zur Rückzahlung der Kaution erlassen - dachte ich.
Tatsächlich habe ich den Bescheid gegen die namensgleiche XXX Holding GmbH, die im Impressum des Internetauftritts steht, gerichtet. Der MB kam nun als Gesamtwiderspruch zurück, da der falsche Schuldner angegeben war.
XXX Holding GmbH und mein eigentlicher Anspruchsgegner sitzen am selben Ort, selbe Straße. Auch die Geschäftsführer sind dieselben
Ist soweit alles nachvollziehbar. Kennt da jemand einen Kniff, oder sollte ich das als Lehrgeld verbuchen (da zwischenzeitlich gezahlt worden ist)?
Und: Ich habe im MB angekreuzt, dass das ganze bei Widerspruch ins strittige Verfahren übergeht. Kostenrechnung liegt dem Widerspruch bei. Sehe ich richtig, dass das ganze nur an das zuständige Amtsgericht übertragen wird, sofern ich die Gerichtskosten begleiche? Oder muss ich die Klage zurücknehmen, und allein das Kreuzchen hat den einfachen Gerichtskostensatz ausgelöst?
Mahnbescheid gegen falschen Gegner - namensgleiche Holding GmbH
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?



Zitatsollte ich das als Lehrgeld verbuchen (da zwischenzeitlich gezahlt worden ist)? :
Ja, sofern Vermieter und Holding nicht Gesamtschuldnerisch haften, würde ich das so verbuchen.
ZitatSehe ich richtig, dass das ganze nur an das zuständige Amtsgericht übertragen wird, sofern ich die Gerichtskosten begleiche? :
Man sollte dem Gericht mitteilen, dass man das Verfahren nicht fortführen wird.
ZitatMan sollte dem Gericht mitteilen, dass man das Verfahren nicht fortführen wird. :
Werde ich tun.
Ich frage mich dennoch. Der Widerspruch wurde nicht von der beklagten Holding, sondern tatsächlich meinem Vermieter erhoben, der darin auch auf die sodann geflossene Zahlung verweist. Insofern hat nicht der bezeichnete Antragsgegner widersprochen, sondern mein gemeinter. Ist der Widerspruch damit überhaupt rechtmäßig? Und könnte nicht in der Klage eine darauf gefußte Rubrumsberichtigung erfolgen? Immerhin fühlte sich mein VM zurecht angesprochen.
Unabhängig davon: Beglichen wurde nach Zustellung des MB nur die Hauptforderung, kein Verzugszins und schon gar nicht die Kosten des MB. Wie erfolgreich seht ihr hier, den MB in einem neuen Verfahren, gerichtet an den Vermieter, als Verzugsschaden/Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen? Immerhin hat der auf den MB geantwortet.
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War das der offizielle Internetauftritt des Vermieters?
Wenn bei dem im offiziellen Impressum die fslsche juristische Person steht... Naja, das könnte sich ungünstig für ihn auswirken...
Es ist eben das Impressum der offiziellen Website der Gesellschaft.ZitatWar das der offizielle Internetauftritt des Vermieters? :
In Briefen bezeichnen sie sich selbst auch einfach als XXX GmbH. Also weder 'Holding' noch 'Wohnungsgesellschaft'.
Der Mietvertrag ist aber recht klar zum Vertragspartner: Wohnungsgesellschaft mbH.
Mein Denken geht gerade Richtung Rubrumsberichtigung. Klar, bei einem Mahnbescheid schwierig, da kein Sachvortrag ahängt. Allerdings habe ich die Mietvertragsnummer (deren Aktenzeichen) in der Anspruchsbeschreibung angegeben, womit eine Identifikation möglich wäre.
-- Editiert von User am 14. Februar 2025 01:58
Ich nicht.ZitatKennt da jemand einen Kniff ? :
Aber wenn der richtige Vermieter nun inzwischen die richtige Kaution zurückgezahlt hat....
Je nach Höhe der dir nicht gezahlten Zinsen...lohnt sich ein gerichtlicher Streit evtl. nicht.
Ich würde es bei der Rückzahlungssumme belassen...und froh sein, endlich mit diesem Vermieter *fertig* zu sein. Große Unternehmen haben oft Rechtsabteilungen im Rücken, die Mieter bzw. ehemalige Mieter auf Dauer recht mürbe machen könnten.
ZitatDer Mietvertrag ist aber recht klar zum Vertragspartner: Wohnungsgesellschaft mbH. :
Und den Vertragspartner hat man nicht in dem Mahnbescheid geschrieben? Sondern eine andere Anschrift von der Website genommen?
Gab es dafür einen Grund?
ZitatGab es dafür einen Grund? :
Reicht dir Nachlässigkeit? Passiert.
Jedenfalls. Angenommen ich würde in einem Zivilprozess die Zinsen einklagen, könnte man die Kosten des Mahnbescheids hier auch noch geltend machen? Immerhin hat der MB meinen Vermieter erreicht (der hat drauf widersprochen) und dieser erst darauf gezahlt. Stiehlt sich (wahrscheinlich zurecht) nun aber aus der Verantwortung, da der falsche Gegner angegeben war.
Ich sehe hier keinen Grund, warum die Zinsen und die Kosten für den MB nicht eingefordert werden sollten.
Eine Ungenauigkeit beim Empfänger halte ich nicht für schädlich, da der gewünschte Empfänger ja offensichtlich erreicht wurde und direkt reagiert hat.
ZitatReicht dir Nachlässigkeit? :
Nö, daraus kann ich nichts vorteilhaftes machen.
ZitatEine Ungenauigkeit beim Empfänger halte ich nicht für schädlich :
Der BGH hat mal entschieden, dass die irrtümlich falsche Bezeichnung des Beklagten zur Abweisung der Klage führen kann.
Es könnte also spannend werden ...
ZitatDer BGH hat mal entschieden, dass die irrtümlich falsche Bezeichnung des Beklagten zur Abweisung der Klage führen kann. :
Ich würde nun normal Klage gegen den richtigen Vermieter erheben, unabhängig vom Mahnverfahren (bevor man da ggf. Parteiwechsel beantragen muss).
Die Frage ist nur, ob ich im Rahmen dieses Verfahrens auch die Kosten für den MB ansetzen kann, in dem ja irrtümlicherweise der Mutterkonzern als Gegner genannt war. Erreicht hat es ja trotzdem den richtigen, der hat auch geleistet, aber widersprochen.
Dass ein Widerspruch gegen den MB kommt, wenn geleistet wurde, dürfte der Regelfall sein. Denn nur so kann 100 % verhindert werden, dass ein VB ergeht und der Antragsteller einen vollstreckbaren Titel in Händen hält.
Die Kosten für den MB gegen den falschen Antragsgegner wird man eher nicht ersetzt verlangen können durch eine neue Klage gegen den richtigen Gegner. Ausstehende Zinsen könnte man geltend machen. Stellt sich nur die Frage, ob sich das wirtschaftlich lohnt.
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