Mahnbescheid gegen falschen Gegner - namensgleiche Holding GmbH

13. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
rechts_sicher
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Mahnbescheid gegen falschen Gegner - namensgleiche Holding GmbH

Moin zusammen,

mir ist was blödes passiert. Ich hab einen Mahnbescheid gegen meinen ehem. Vermieter, die XXX Wohnungsgesellschaft mbH zur Rückzahlung der Kaution erlassen - dachte ich.
Tatsächlich habe ich den Bescheid gegen die namensgleiche XXX Holding GmbH, die im Impressum des Internetauftritts steht, gerichtet. Der MB kam nun als Gesamtwiderspruch zurück, da der falsche Schuldner angegeben war.
XXX Holding GmbH und mein eigentlicher Anspruchsgegner sitzen am selben Ort, selbe Straße. Auch die Geschäftsführer sind dieselben

Ist soweit alles nachvollziehbar. Kennt da jemand einen Kniff, oder sollte ich das als Lehrgeld verbuchen (da zwischenzeitlich gezahlt worden ist)?

Und: Ich habe im MB angekreuzt, dass das ganze bei Widerspruch ins strittige Verfahren übergeht. Kostenrechnung liegt dem Widerspruch bei. Sehe ich richtig, dass das ganze nur an das zuständige Amtsgericht übertragen wird, sofern ich die Gerichtskosten begleiche? Oder muss ich die Klage zurücknehmen, und allein das Kreuzchen hat den einfachen Gerichtskostensatz ausgelöst?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128179 Beiträge, 40942x hilfreich)

Zitat (von rechts_sicher):
sollte ich das als Lehrgeld verbuchen (da zwischenzeitlich gezahlt worden ist)?

Ja, sofern Vermieter und Holding nicht Gesamtschuldnerisch haften, würde ich das so verbuchen.



Zitat (von rechts_sicher):
Sehe ich richtig, dass das ganze nur an das zuständige Amtsgericht übertragen wird, sofern ich die Gerichtskosten begleiche?

Man sollte dem Gericht mitteilen, dass man das Verfahren nicht fortführen wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
rechts_sicher
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte dem Gericht mitteilen, dass man das Verfahren nicht fortführen wird.

Werde ich tun.

Ich frage mich dennoch. Der Widerspruch wurde nicht von der beklagten Holding, sondern tatsächlich meinem Vermieter erhoben, der darin auch auf die sodann geflossene Zahlung verweist. Insofern hat nicht der bezeichnete Antragsgegner widersprochen, sondern mein gemeinter. Ist der Widerspruch damit überhaupt rechtmäßig? Und könnte nicht in der Klage eine darauf gefußte Rubrumsberichtigung erfolgen? Immerhin fühlte sich mein VM zurecht angesprochen.

Unabhängig davon: Beglichen wurde nach Zustellung des MB nur die Hauptforderung, kein Verzugszins und schon gar nicht die Kosten des MB. Wie erfolgreich seht ihr hier, den MB in einem neuen Verfahren, gerichtet an den Vermieter, als Verzugsschaden/Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen? Immerhin hat der auf den MB geantwortet.

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#3
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2215 Beiträge, 1080x hilfreich)

War das der offizielle Internetauftritt des Vermieters?
Wenn bei dem im offiziellen Impressum die fslsche juristische Person steht... Naja, das könnte sich ungünstig für ihn auswirken...

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#4
 Von 
rechts_sicher
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
War das der offizielle Internetauftritt des Vermieters?
Es ist eben das Impressum der offiziellen Website der Gesellschaft.

In Briefen bezeichnen sie sich selbst auch einfach als XXX GmbH. Also weder 'Holding' noch 'Wohnungsgesellschaft'.

Der Mietvertrag ist aber recht klar zum Vertragspartner: Wohnungsgesellschaft mbH.

Mein Denken geht gerade Richtung Rubrumsberichtigung. Klar, bei einem Mahnbescheid schwierig, da kein Sachvortrag ahängt. Allerdings habe ich die Mietvertragsnummer (deren Aktenzeichen) in der Anspruchsbeschreibung angegeben, womit eine Identifikation möglich wäre.


-- Editiert von User am 14. Februar 2025 01:58

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36476 Beiträge, 6150x hilfreich)

Zitat (von rechts_sicher):
Kennt da jemand einen Kniff ?
Ich nicht.
Aber wenn der richtige Vermieter nun inzwischen die richtige Kaution zurückgezahlt hat....
Je nach Höhe der dir nicht gezahlten Zinsen...lohnt sich ein gerichtlicher Streit evtl. nicht.
Ich würde es bei der Rückzahlungssumme belassen...und froh sein, endlich mit diesem Vermieter *fertig* zu sein. Große Unternehmen haben oft Rechtsabteilungen im Rücken, die Mieter bzw. ehemalige Mieter auf Dauer recht mürbe machen könnten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128179 Beiträge, 40942x hilfreich)

Zitat (von rechts_sicher):
Der Mietvertrag ist aber recht klar zum Vertragspartner: Wohnungsgesellschaft mbH.

Und den Vertragspartner hat man nicht in dem Mahnbescheid geschrieben? Sondern eine andere Anschrift von der Website genommen?
Gab es dafür einen Grund?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
rechts_sicher
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gab es dafür einen Grund?

Reicht dir Nachlässigkeit? Passiert.

Jedenfalls. Angenommen ich würde in einem Zivilprozess die Zinsen einklagen, könnte man die Kosten des Mahnbescheids hier auch noch geltend machen? Immerhin hat der MB meinen Vermieter erreicht (der hat drauf widersprochen) und dieser erst darauf gezahlt. Stiehlt sich (wahrscheinlich zurecht) nun aber aus der Verantwortung, da der falsche Gegner angegeben war.

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#8
 Von 
Despi
Status:
Student
(2016 Beiträge, 473x hilfreich)

Ich sehe hier keinen Grund, warum die Zinsen und die Kosten für den MB nicht eingefordert werden sollten.

Eine Ungenauigkeit beim Empfänger halte ich nicht für schädlich, da der gewünschte Empfänger ja offensichtlich erreicht wurde und direkt reagiert hat.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128179 Beiträge, 40942x hilfreich)

Zitat (von rechts_sicher):
Reicht dir Nachlässigkeit?

Nö, daraus kann ich nichts vorteilhaftes machen.



Zitat (von Despi):
Eine Ungenauigkeit beim Empfänger halte ich nicht für schädlich

Der BGH hat mal entschieden, dass die irrtümlich falsche Bezeichnung des Beklagten zur Abweisung der Klage führen kann.

Es könnte also spannend werden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
rechts_sicher
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der BGH hat mal entschieden, dass die irrtümlich falsche Bezeichnung des Beklagten zur Abweisung der Klage führen kann.

Ich würde nun normal Klage gegen den richtigen Vermieter erheben, unabhängig vom Mahnverfahren (bevor man da ggf. Parteiwechsel beantragen muss).
Die Frage ist nur, ob ich im Rahmen dieses Verfahrens auch die Kosten für den MB ansetzen kann, in dem ja irrtümlicherweise der Mutterkonzern als Gegner genannt war. Erreicht hat es ja trotzdem den richtigen, der hat auch geleistet, aber widersprochen.

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7008 Beiträge, 3928x hilfreich)

Dass ein Widerspruch gegen den MB kommt, wenn geleistet wurde, dürfte der Regelfall sein. Denn nur so kann 100 % verhindert werden, dass ein VB ergeht und der Antragsteller einen vollstreckbaren Titel in Händen hält.

Die Kosten für den MB gegen den falschen Antragsgegner wird man eher nicht ersetzt verlangen können durch eine neue Klage gegen den richtigen Gegner. Ausstehende Zinsen könnte man geltend machen. Stellt sich nur die Frage, ob sich das wirtschaftlich lohnt.

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