Am 18. Dezember wird (zwecks Hemmung der sonst drohenden Verjährung eines Regressanspruches gegen einen Rechtsanwalt) ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt.
Am 6. Januar (!) erhält der Abtragsteller folgende Monierung:
*************************************************************
„Beanstandung:
Der Schadensersatzanspruch (Katalog-Nr. 28 ) ist unvollständig bezeichnet; Ihre Angabe zur Vertragsart in Zeile 35 des Antrages ist nicht zugelassen.
Ihre Angaben hierzu lauten:
Zusatz zum Anspruch (Vertrag) : Rechtsanwaltsmandat“
*************************************************************
1. Ist der Anspruch nun verjährt?
2. Was soll das, wieso soll die Vertragsbezeichnung „Rechtsanwaltsmandat“ nicht zugelassen sein?
3. Wie müsste dann das Rechtsanwaltsmandat bezeichnet werden?
Mahnverfahren, Verjährungshemmung bei Monierung
8. Januar 2007
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Frage vom 8. Januar 2007 | 13:54
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnverfahren, Verjährungshemmung bei Monierung
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#1
Antwort vom 8. Januar 2007 | 17:28
Von
Status: Student (2270 Beiträge, 802x hilfreich)
ad 1: Der Anspruch ist jetzt nicht verjährt, weil das Gericht den MB am 18.12. erhalten hat.
ad 2: Du hast doch keine Anspruch auf ein Rechtsanwaltmandat, sonder du willst doch den RA in Regress nehmen? Warum schreibst du das dann nicht? Regressforderun gn Höhe von XY €
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"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"
#2
Antwort vom 14. Januar 2007 | 22:57
Von
Status: Senior-Partner (6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
1. Richtig. Der Antrag wurde am 18.12.2006 gestellt, also greift hier 167 ZPO:
quote:<hr size=1 noshade>
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Zitat:<hr size=1 noshade>
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