Mahnverfahren

31. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Jo.H123
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 19x hilfreich)
Mahnverfahren

Hallo eine Frage an die Verfahrenscracks,

ich habe ein ONLINE-Mahnverfahren gegen meine vor etwas weniger als zwei Jahren von mir geschiedene Ex-Frau eingeleitet, da sie munter von meinem Konto KFZ-Steuern, Versicherungsbeiträge u.ä. abbuchen ließ, was nach meiner Einschätzung gemäß der Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung eindeutig unzulässig war/ist. Der generell sehr aggressiv agierende, gegnerische Anwalt hat Widerspruch eingelegt und es ging an das AG am Wohnsitz meiner Ex.

Der dortige Richter schreibt mir nun das gem §621 a ZPO Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen, es könnte vor das FamG gehören. Auf Nachfrage wurde mir dann gesagt, es wäre nicht klar. Und dann kam der "hoffentlich entscheidende Hinweis" auf meine Frage "was ich nun tun solle"

---> ich könne "HILFSWEISE" einen Antrag auf ... (ich nehme an Verweis oder Verlegung ans FamG) stellen. Mir schien die Formulierung so als wenn es einen Unterschied macht, ob ich das Hilfsweise mache oder nicht. Falls ich es nicht mache und der Richter meint es gehört nicht ans AG muss ich wohl die Kosten tragen. Stelle ich den Antrag es an FamG zu verweisen und die am FamG meinen sie sind nicht zuständig, schätze ich geht es genau anders herum. Und dummerweise muss ich am FamG einen Anwalt, den ich mir gerne erspart hätte.

Wie ist also das mit dem Hilfsweise zu verstehen bzw. sinnvoll einzusetzen????

Wenn man das Verfahren an das FamG haben will, wie müsste man das Formulieren?

Vielen Dank für Hilfe

-- Editiert am 31.05.2011 12:10

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Der Richter hat wohl die Bedenken, weil er annehmen kann, daß für die von Ihnen geltendgemachten Amsprüche, die ja offensichtlich die Scheiduungsfolgen berühren das Familiengericht zuständig sei.
Er hat Ihnen durch die Mitteilung seiner Bedenken ein sog. rechtliches Gehör verchafft.
Vor dem Familiengericht besteht nach der Scheidung für folgende Verfahren Anwaltszwang: Zugewinn, Unterhalt.

Kommt wohl hier nicht in Frage

Es kann Ihnen niemand hier einen verbindlichen Rat geben, das müssen sie selbst entscheiden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jo.H123
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 19x hilfreich)

@Dieter25, die für mich entscheidende Frage war - wie ist das mit dem hilfsweise zu verstehen, kann man sozusagen auf die Art das Verfahren erstmal in die eine Richtung (AG oder FamG) eröffnen ohne die andere zu verbauen oder warum hilfsweise???

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Ehrlich, ich verstehe das "hilfsweise" nur so, daß es den Antrag zur Abgabe an das Streitgericht voraussetzt, wenn beide Parteien einig sind, die Sache auch an ein anderes Gericht abgegeben werden kann.
Da der Richter offenbar zur Zuständigkeit des Familiengericht tendiert, läßt sich das vielleichg so interpretieren, daß Sie auch den Antrag atellen, die Sache an das zuständige Streitgericht abzugeben und ihm die Entscheidudng überlassen.

Oder sie fügen den Satz hinzu "hilfsweise an das Familiengericht abzugeben"

Zum Verfahren nach einem Widerspruch §696 ZPO



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