Mahnverfahren beim Amtsgericht "verlorengegangen" - Was tun?

6. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
TorstenS
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnverfahren beim Amtsgericht "verlorengegangen" - Was tun?

Hallo!

Ich habe eine Forderung gegen jemanden. Also habe ich über meinen Anwalt auf dem Wege des automatisierten Mahnverfahrens einen Mahnbescheid erwirken lassen. Gegen diesen hat der Gegner frist- und formgerecht Widerspruch eingelegt. Somit hat das zentrale Mahngericht das Verfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht abgegeben. Die entsprechende Mitteilung liegt vor.

Das war im November 2021.

Das Amtsgericht hat jedoch bis heute dem Anwalt keine Aufforderung zur Anspruchsbegründung zukommen lassen und dem Anwalt auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Vorgang "nicht auffindbar sei".

Ich habe den Anwalt vorsichtig angesprochen, ob es hier nicht mal angesagt wäre, gegen das Amtsgericht "etwas deutlicher" vorzugehen, worauf dieser meine, er bitte um Verständnis, dass er es sich mit dem örtlichen Amtsgericht "nicht verscherzen" wolle.

Ich persönlich bin da ein wenig schmerzbefreiter und frage ich da jetzt tun kann?

Es gibt ja theoretisch die "Untätigkeitsbewerde", die aber als Rechtsmittel nicht so eindeutig ist und es steht auch nirgends, wo man die eigentlicn einreichen müsste. (Beim nächsthöheren Gericht, also dann dem Landgericht?) Ich würde natürlich auch gerne vermeiden, dass ich etwas ans Gericht schreibe und bekomme dann einen Schrieb zurück "Ihr Vorbringen ist unbegründet" oder so mit Kostenrechnung hinten dran.

Aber was mir nicht einleuchtet: Diese ganzen Prozesse Mahnbescheid -> Widerspruch -> Abgabe an das Amtsgericht usw. sind doch wie ich immer lese automatisiert. Wie kann da Monate lang nichts passieren?

Grüße
T.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Wieso braucht man denn zur Antragsbegründung erst eine besondere Aufforderung ?
Ein Aktenzeichen scheint es ja durch den mitgeteilten Widerspruch zu geben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
TorstenS
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wieso braucht man denn zur Antragsbegründung erst eine besondere Aufforderung ?


Ich bin ja kein Jurist, aber der Anwalt zitiert §697 ZPO:

Zitat:

§ 697
Einleitung des Streitverfahrens
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.


Dieser Schritt fehlt wohl.

Das "Gericht, an das die Streitsache abgegeben wird" ist hier das örtlich zuständige Amtsgericht, nicht das zentrale Mahngericht, oder? Es gibt natürlich ein Aktenzeichen vom zentralen Mahngericht. Aber kann damit das örtlich zuständige Amtsgericht etwas anfangen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Man könnte ja selbst mal unter dem Aktenzeichen mit Übersendung einer Kopie der Mitteilung "nicht auffindbar sei"
bei dem zentralen Mahngericht Nachfrage halten, wo und wann die Sache weitergeleitet wurde + ob es dazu Nachweise gibt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119945 Beiträge, 39804x hilfreich)

Zitat (von TorstenS):
Dieser Schritt fehlt wohl.

Richtig.



Zitat (von TorstenS):
Das "Gericht, an das die Streitsache abgegeben wird" ist hier das örtlich zuständige Amtsgericht, nicht das zentrale Mahngericht, oder?

Richtig



Zitat (von TorstenS):
Es gibt natürlich ein Aktenzeichen vom zentralen Mahngericht. Aber kann damit das örtlich zuständige Amtsgericht etwas anfangen?

Begrenzt.



Man könnte aber unter Verweis und Beifügung der Abgabenachricht die Klagebegründung einreichen und das Amtsgericht dann machen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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