Mieterhöhung Gerichtsverfahren

25. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)
Mieterhöhung Gerichtsverfahren

​Guten Tag

Leider muss ich mich wegen eines Mieterhöhungsbegehrens (wie es so schön heisst) an das Amtsgericht wenden, da meine Mieterin weder eine Einsicht hat noch ausreichend kommuniziert (gefordert war Einverständnis oder Ablehnung mit 14-tägiger Frist).
Sie hat in einer anderen Stadt ihren Hauptwohnsitz. Die Erhöhung bezieht sich auf den Zweitwohnsitz, den sie bei mir angemietet hatte vor ca 5 Jahren.

Frage:

1. kann ich die Klage auch vor dem Gericht bei mir, also an ihrem Zweitwohnsitz einreichen?

2. falls ich oder sie unterliegt, wie werden die Kosten eigentlich eingezogen? Der Verlierer zahlt alles, das ist klar, aber wie laufen die Zahlungen? Muss ich in Vorlage treten und stellt das Gericht eine entsprechende Rechnung über die Gerichtskosten an den Unterlegenen? Ich selbst nehme mir für diesen Fall keinen Anwalt, sondern vertrete mich vor Gericht selbst, da ich den Fall für überschaubar halte. Was sie macht, weiss ich nicht.

3. Falls die Beklagte keine Streitbereitschaft erklärt und das Verfahren dadurch beendet und für mich bereits Anfangskosten bei Gericht angefallen sind, wie komme ich dann an dieses Geld?

danke für Anfängerhilfe

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Da würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent macht.

Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79



Zitat (von Feldlerche):
1. kann ich die Klage auch vor dem Gericht bei mir, also an ihrem Zweitwohnsitz einreichen?

Wenn einem schon derartiges Basiswissen fehlt, legt es nahe, das man es wohl nicht kann.

Relevant wäre da im übrigen der (vertraglich vereinbarte?) Gerichtsstand



Zitat (von Feldlerche):
Muss ich in Vorlage treten

Ja.



Zitat (von Feldlerche):
3. Falls die Beklagte keine Streitbereitschaft erklärt und das Verfahren dadurch beendet und für mich bereits Anfangskosten bei Gericht angefallen sind, wie komme ich dann an dieses Geld?

So wie man auch an die fehlende Miete kommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

sehr geehrter Harry

<<<Wenn einem schon derartiges Basiswissen fehlt, legt es nahe, das man es wohl nicht kann.

Relevant wäre da im übrigen der (vertraglich vereinbarte?) Gerichtsstand <<<

ein Gerichtsstand ist im Mietvertrag nicht vereinbart. Im übrigen:
<<<Wenn einem schon derartiges Basiswissen fehlt, legt es nahe, das man es wohl nicht kann.<<<

wie wäre es mit schlichter Beantwortung der Frage, aber ich will Sie nicht überanstrengen.
mfg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Für Mietstreitigkeiten ist immer das Gericht am Ort der gemieteten Wohnung zuständig.

Als Kläger muss man für die Gerichtskosten in Vorleistung gehen.

Der Gewinner des Verfahrens kann bei Gericht die Kostenfestsetzung beantragen. Damit legt das Gericht due Summe fest, die der Verlierer dem Gegner an Verfahrenskosten erstatten muss. Eintreiben muss man es aber selbst. D.h. wenn der Verlierer pleite ist (bei jemandem, der sich eine Zweitwohnung leisten kann, eher unwahrscheinlich), bleibt der Gewinner auf den Kosten sitzen.

Die Frage, ob es wirklich sinnvoll ist, eine Klage ohne Anwalt anzugehen, wenn Basiswissen fehlt, ist allerdings berechtigt.
Folgendes Szenario ist ja möglich: Mieterin nimmt sich einen Anwalt und der verhilft ihr zum Prozessgewinn. Dann bekommen Sie nicht nur die Mieterhöhung nicht, sondern zahlen auch noch Gerichtskosten und den Anwalt der Mietern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Es scheint auch an Basiswissen im Mietrecht zu fehlen.

Zitat:
da meine Mieterin weder eine Einsicht hat noch ausreichend kommuniziert (gefordert war Einverständnis oder Ablehnung mit 14-tägiger Frist).
1. Die Mieterin muss nicht explizit zustimmen.
2. Die Mieterin hat für einen Widerspruch zwei Monate Zeit nach Zugang des Schreibens.
3. Und wenn das Mieterhöhungsverlangen unwirksam sein sollte, kann sich die Mieterin zurücklehnen und darauf warten, dass Richter dem TE die Unwirksamkeit bestätigt.

2x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

danke ja, das hat gesessen. Der Vorgang muss wohl neu aufgesetzt werden.

Von der Berechtigung zur Erhöhung jetzt mal abgesehen: welche Fristen gelten?
Habe das so verstanden: angenommen die Erhöhung wird per Einschreiben am 28.2. zugestellt mit geforderter Wirksamkeit ab 1.6.
Dann hat die Mieterin Zeit sich bis zum 30.4. dazu zu erklären oder nicht zu reagieren (gleichbedeutend mit Ablehnung?)
Nach dem 30.4. Klageeinreichung möglich und sinnvoll?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Feldlerche):
Dann hat die Mieterin Zeit sich bis zum 30.4. dazu zu erklären

Nö.



Zitat (von Feldlerche):
Nach dem 30.4. Klageeinreichung möglich und sinnvoll?

Möglich ja.
Sinnvoll nein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Warum ist man als Immobilienbesitzer nicht bei Haus & Grund?
Die helfen beim Mieterhöhungsbegehren, da können schon gravierende Fehler entstehen, als auch bei der weiteren Bearbeitung wenn es vor Gericht gehen soll.
Sparen kann manchmal recht teuer werden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

(Editiert und geschlossen - in diesem pampigen Ton nicht!)

-- Editiert von Moderator am 26. Februar 2023 17:17

0x Hilfreiche Antwort

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