Müssen falsche Gerichtsurteile aufgehoben werden?

24. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)
Müssen falsche Gerichtsurteile aufgehoben werden?

Mich beschäftigt gerade ein Fall aus dem Finanzrecht, wo inzwischen ein BFH Urteil bisherige Rechtsprechung widerlegt.
Meine Frage hierzu : Wenn das oberste Gericht, beispielweise der Bundesfinanzhof ein urteil fällt, welches gänger Gerichtspraxis entgegensteht, müssen dann die "falschen urteile" aufgehoben werden ?

beispiel :
A streitet sich vor dem FG mit dem Finanzamt um die Gewährung einer Investitionszulage im Jahr 2003. Das Gericht entscheidet, dass A die Zulage unrechtmäßig erhalten hat und die halbe Million zurück zahlen muß. Dieses bedeutet seinen finanziellen Ruin. A ist seitdem Sozialfall.
Im Jahr 2008 entscheidet der BFH in einem identischen Fall, wo der Kläger es durchgezogen hat, dass die Zulage zu gewähren ist und die bisherige Rechtsauslegung falsch war.
kann A sich trotz rechtskräftigem urteil in seinem Fall auf das inzwischen vorliegende BFH urteil berufen und seine halbe Million vom Finanzamt verlangen, oder gilt sein altes Urteil weiter, obwohl es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung falsch war ?

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27 Antworten
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#1
 Von 
guest-12326.11.2009 08:52:24
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 106x hilfreich)

--- editiert vom Admin

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
müssen dann die "falschen urteile" aufgehoben werden


Sie müssen es nicht und sie können es nicht.

Dem stehen mehrere Rechtsprinzipien entgegen.

Das eine ist die Tatsache, daß es kein Case Law gibt, d.h. auch die aktuellere BFH-Entscheidung formal nur die Parteien bindet. Somit müßte nicht mal in Zukunft ein anderes Gericht dieser Sichtweise folgen.

Das andere ist die Grundlage des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Es wäre ja fatal, wenn man sich auf ein einmal ergangenes (womöglich durch alle Instanzen gegangenes) Endurteil nicht mehr verlassen könnte, weil vielleicht in 3, 5, 10 oder 30 Jahren irgendein Gericht mal völlig anders urteilen könnte.

Aus dem Grunde werden sogar objektiv völlig falsche Urteile endgültig unkorrigierbar, wenn sie rechtskräftig sind. Das Rechtssicherheitsinteresse im Allgemeinen ist wichtiger als die absolute Gerechtigkeit in wenigen Einzelfällen, so auch das BVerfG. ("Die Rechtsordnung nimmt im Interesse des Rechtsfriedens das Risiko falscher Entscheidungen in Kauf", paraphrasiert.)

Und letztlich gibt es auch rein formal keine Rechtsgrundlage für eine Aufhebung. Eine Restitutionsklage ist mangels erfüllter Voraussetzungen nicht möglich.
Eine "Aufhebung" an sich ist in der ZPO erst recht nicht vorgesehen, das wäre nur im Einzelfall durch das BVerfG möglich, wenn ein Grundrechtsverstoß vorliegt. Angesichts dessen Sichtweise zu dieser Problematik (s.o.) wäre eine Verfassungsbeschwerde hingegen völlig aussichtslos.

(Zumal es kein "Grundrechtsverstoß" sein kann, wenn ein Urteil fortbesteht, nur weil sich die Meinung eines - auch höchsten - Gerichtes mittlerweile geändert hat. Mit dem Gleichheitsgrundsatz hat das gar nichts zu tun, das mal vorsorglich angemerkt. Außerdem scheitert es schon an der Einzelfallbezogenheit von Urteilen.)

In der Praxis wäre es wohl auch ein heilloses Chaos, wenn es ein solches Rechtsprinzip wirklich gäbe. Sollte man alle Verfahren der letzen 30 Jahre wiederholen? Oder der Staat Milliarden an Schadensersatz für die Konsequenzen zahlen?

Es kam übrigens in der Vergangenheit immer wieder mal vor, daß z.B. der BGH von früherer Rechtssprechung abgewichen und sich teilweise sogar um 180 Grad gedreht hat (was logisch ist, weil heute ganz andere Richter dort sitzen als vor 20 oder 50 Jahren). Deswegen mußten aber nicht zigtausende von Urteilen "aufgehoben" werden.

-- Editiert am 24.11.2009 11:19

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#3
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

PS. Mir ist gerade aufgefallen, daß dein Fall ja sogar noch anders liegt, nämlich gar keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Du willst, obwohl du den Rechtsweg nicht bis zum Ende gegangen bist, das Ergebnis eines ganz anderen Prozesses für deinen quasi "mitnutzen".

Das ist schon aus noch elementareren Gründen nicht möglich, weil dein Urteil eben rechtskräftig ist. Zur Rechtskraft auch objektiv falscher Urteile habe ich im Beitrag davor ja schon alles gesagt.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Gibt es nicht In bestimmten Situationen dass die Fällen wieder aufgerollt werden
dürfen / können ?
Weche ?
Nur auf Antrag von wem ?

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"28c7h49T"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es nicht In bestimmten Situationen dass die Fällen wieder aufgerollt werden dürfen / können ? <hr size=1 noshade>


Im Zivilrecht gibt es nur die Restitutions- bzw. Nichtigkeitsklage.

Die Bedingungen dafür finden sich in den §§579 , 580 ZPO . Keine davon ist im Beispielfall auch nur annähernd einschlägig, auch nicht §580 Ziffer 7. (b) ZPO (ein Urteil in einem ganz anderen Prozeß ist keine "Urkunde, die ein günstigeres Urteil zur Folge gehabt hätte" ).

Einen Unterschied zwischen "können" und "dürfen" gibt es nicht, denn entweder liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor (dann kann und darf man) oder eben nicht (dann kann man nicht und darf auch nicht, weil das keine Ermessensentscheidung ist, die irgendwer "auf dem Gnadenwege" treffen könnte).

Ob es im speziellen Fall der Finanzgerichtsbarkeit andere Regeln gibt, weiß ich nicht, würde mich aber sehr wundern.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Das machen alle die, die sich noch auf dem Rechtsweg befinden, doch auch.


Der Fragesteller befindet sich aber gerade nicht mehr auf dem Rechtsweg (sondern eher auf dem Holzweg ;) ).



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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#9
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Danke für die Antworten. Der Fall ist ja fiktiv und nicht mein persönlicher Fall. Mich hat es nur mal wirklich interessiert, nachdem mir ein BFH Rechtspruch bekannt wurde, der einen Fal, der 10.000ende Personen betrifft genau anders herum bewertet, wie ihn die Finanzämter in den neuen Bundesländern entschieden haben. Konkret geht es ja um die Investitionszulage Ost und den irrigen Begriff des anderen Gebäudes. Hier entschieden die Finanzämter massenweise, dass ein Gebäude A, welches renoviert wird zuageberechtigt ist, wenn es vor 1991 bereits als Mietwohnung genutzt wurde, ein komplett identisches Gebäude, welches beispielsweise als Jugendzentrum vor 1991 genutzt wurde und dann zu Mietwohnungen umgebaut wurde, erhielt keine Förderung. Besonders krass war es, wenn ein Gebäude mehr als 5 Jahre leer stand. Dann geht es baurechtlich ja automatisch unter. Für eine Neunutzung muß ein Bauantrag gestellt werden. Da das Gebäude ja nicht neu ist, entstand laut Finanzämtern dann ein anderes gebäude und sie mußten keine Förderungen zahlen. genau diese irrige Auslegung hat der BFH am 28.01.2008 aufgehoben, indem er sagte, es sei egal, wofür ein Gebäude vor 1991 genutzt wurde, wichtig für die Förderung sei lediglich, dass es 5 Jahre lang nach der renovierung mindestens als Mietwohnraum genutzt wird.
Nach Euren Antworten bedeutet dieses, dass alle, die von den Finanzämtern falsch behandelt wurden, wegen des Rechtsfriedens usw. Pech gehabt haben.
Klar, muß es rgendeinen Rechtsfrieden geben, jedoch fragt man sich, ob es hier eine Gerechtigkeit gibt

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#10
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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#11
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
ein Verfahren "ruhend zu melden"


Was sollte das sein und welchen Sinn sollte das haben? Warten auf ein vielleicht (oder auch nicht) mal irgendwann ergehendes, für einen günstiges BFH-Urteil in hoffentlich genau derselben Sachlage? Das wäre ja praktisch, dann gäbe es ja nur noch ruhende Verfahren...

quote:
dass alle, die von den Finanzämtern falsch behandelt wurden, wegen des Rechtsfriedens usw. Pech gehabt haben


Ja, das ist wie bei den Dingen, die nachträglich vom BVerfG kassiert wurden. Wenn man da nicht unter Vorbehalt gezahlt hat, war es Essig mit der rückwirkenden Aufhebung.

quote:
Klar, muß es rgendeinen Rechtsfrieden geben, jedoch fragt man sich, ob es hier eine Gerechtigkeit gibt


Wie ich oben schon genauer ausgeführt habe, sind Rechtsfrieden und Gerechtigkeit nicht immer in Einklang zu bringen. Und weil es in der Summe viel sinnvoller ist, den Rechtsfrieden über die Gerechtigkeit zu stellen als umgekehrt (schon weil man sonst prinzipiell einen "endlosen" Rechtsweg bräuchte), hat man eben das getan.

Abgesehen davon, daß man vor Gericht sowieso nur dann "Gerechtigkeit" bekommt, wenn sie zufällig mit dem Recht und der Beweislage übereinstimmt.
Denn weder ist das Gericht allwissend (deswegen kann man Prozesse verlieren, obwohl man im Recht ist) noch handelt es nach dem - nicht kodifizierbaren - subjektiven "Gerechtigkeitsempfinden" des sprichwörtlichen König Salomon (also als Armer vom Reichen klauen ist OK, umgekehrt nicht).

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#12
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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#13
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Na eher vom Warten und davon, ob "zufällig" mal ein Urteil ergeht, was dann auch "zufällig" gerecht ist. Vielleicht gibt es ja 2 Jahre später eine umgekehrte Entscheidung, ist man dann auch gewillt, seinen Prozeß rückwirkend zu verlieren?

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#14
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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#15
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Einen Satz habe ich mir seit meiner Ausbildung eingeprägt.

"Vor Gericht wird keine Gerechtigkeit gesprochen sondern Recht."

Selbstverständlich versucht ein Richter beides in Übereinklang zu bringen wenn dies möglich ist.

Letztlich muss er aber immer einen konkreten Fall an Hand konkreter Gesetze lösen.



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#16
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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#17
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Ob dieser Abschluß dann "richtig" war, interessiert, außer dem Verlierer, niemand.


Haben wir jetzt nach der schönen Fachdiskussion wieder das Stammtischniveau des allgemeinen Geplärres erreicht?

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was hier offensichtlich fehlt, ist die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, ein Verfahren "ruhend zu melden". <hr size=1 noshade>

Was hier ganz offensichtlich fehlt ist die Kenntnis der Abgaben- und Finanzgerichtsordnung; § 363 AO und 79a FGO , und vergleichbarer Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen. Es gibt Millionen ruhende Einspruchs- und Klageverfahren.

Beispiel:
Angesichts der Entscheidung des Nds. FG zum Solidaritätszuschlag werden ab dem heutigen Tag sicherlich hunderte von Einsprüchen bei den Finanzämtern eingehen. Diese Verfahren werden mit Sicherheit solange ruhend gestellt, bis die Finanzverwaltung es hingekriegt hat, einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk auf die Bescheide zu drucken.

Wer es nun aber trotzdem unterlässt, Einspruch einzulegen (und Verfahrensruhe anzuregen), und später einmal sollte der Soli tatsächlich gekippt werden, der war halt doof. Ein Unrecht geschieht dem, der darauf verzichtet, Rechtmittel einzulegen, doch nicht dadurch, dass er, hätte er Rechtsmittel eingelegt, Erfolg gehabt hätte. Selbst schuld kann man da ruhig sagen – auch in einem Rechtstaat.

Hätte ich in der Schule besser aufgepasst, wäre ich wahrscheinlich Atomphysikerin geworden, und hätte mich dumm und dämlich verdient. Leider habe ich in der Schule nicht so gut aufgepasst – deshalb ist es nur gerecht, wenn mir nun der Rechtssaat die entgangenen Einnahmen ersetzt! Oder etwa nicht?


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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Der Verlierer schüttelt verzweifelt die Fäuste gegen Big Smokey zwischen den Wolken.

Oha, und da hat der unbesiegbare Häuptling vom Stamme der Vermieter-Apachen offensichtlich doch mal vom Gericht was zwischen die Adlerfedern bekommen.


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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Wenn Du die PM-Funktion nicht blockiert hättest, könnte ich Dir ja mal ein paar lustige Fälle schildern

Die Historie verlohreren Mietrechtsprozesse dürfte eher eine traurige Aneinanderreihung verschiedener (Ver-)Mietrechtsirrtümer sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
... da zeigt sich eher ein trauriges Bild der Justiz.

Das sieht aus der Sicht der unterlegenen Partei immer so aus. Geht vielen VM so!

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Wo sehen Sie denn eine Unterstellung? - Sie sollten nicht so viel mutmaßen.

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12308.12.2009 09:24:55
Status:
Schüler
(368 Beiträge, 142x hilfreich)

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