Muss der Vertreter vor einem Amtsgericht ein Jurist sein?

1. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)
Muss der Vertreter vor einem Amtsgericht ein Jurist sein?

Vielleicht eine ungewöhnliche Frage, aber ich muss wissen, ob sich ein relativ hilfloser Mensch von einem ihm vetrauten Menschen bei Gericht begleiten lassen darf? Oder darf das nur ein Anwalt?
Der Kläger ist geistig behindert und könnte keine Klage einreichen. Das hat seine Pflegekraft und seit vielen Jahren Bezugsperson für ihn gemacht. Er könnte auch nicht allein in einem Gerichtssaall sitzen und sich verteidigen. Darf er von seiner Bezugsperson begleitet und unterstützt werden?
Problem dabei ist, daß die gleiche Bezugsperson auch die Hauptzeugin ist, da er niemand anderen hatte, der ihn über Jahre begleitete. Nur die kann die meisten Anklagepunkte bezeugen.
Mit einem Anwalt könnte man kaum zusammenarbeiten, dafür ist der Klient zu schwierig, er würde da gar nicht erst hinwollen weil er Angst hätte. Auch überfordern ihn solche Gespräche und er steigt gleich aus und türmt. Dennoch wurde er im Heim so nachhaltig gesundheitlich geschädigt, daß Klage geboten ist.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Vielleicht eine ungewöhnliche Frage, aber ich muss wissen, ob sich ein relativ hilfloser Mensch von einem ihm vetrauten Menschen bei Gericht begleiten lassen darf?

Solange diese Person sich ins Publikum setzt und nicht als Vertreter fungiert ist das kein Problem.

Zitat (von papalagi):
Der Kläger ist geistig behindert und könnte keine Klage einreichen.

Dann hat die Peron doch bestimmt einen rechtlichen Betreuer. Dieser kann mit dem entsprechenden Aufgabenkreis die Klage einreichen.

Soweit es sich um einen Zivilprozess handelt ergibt sich die fehlende Vertretungsberechtigung aus §79 ZPO.
Bei einem Strafprozess ist der Geschädigte Zeuge oder wenn überhaupt Nebenkläger.
Ein Zeugenbeistand muss ein Anwalt sein, §68b StPO, genauso wie ein Nebenklagevertreter §§397 Abs.2, 397a StPO.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Betreuer übernehmen solche Aufgaben nicht, selbst wenn sie dazu angehalten wären.
Wie habe ich in §79 ZPO 2.2 zu vertehen, und zwar die Passage:
Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht

Was ist ein Streitgenosse?
Nein die Person bekäme für diese Vertretung kein Geld.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39836x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Betreuer übernehmen solche Aufgaben nicht,

Ich war schon öfter für meine Betreuten vor Gericht ...
Ich fürchte aber die weitaus meisten haben keine entsprechende Ausbildung, trauen sich das (zu Recht) nicht zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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