Muss ich vor der Zwangsvollstreckung 14 Tage warten?

3. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)
Muss ich vor der Zwangsvollstreckung 14 Tage warten?

Das Gericht hat in einem Fall von Schadensersatz zu meinen Gunsten entschieden. Urteil wird demnächst rechtskräftig. Werde dann sogleich die vollstreckbare Ausfertigung verlangen. Kann ich damit die Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher sofort betreiben, oder muß ich 14 Tage warten? Muss der Schuldner die Kosten des GV in beiden Fällen oder nur im zweiteren Fall übernehmen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

meines Wissens darfst du nur notwendige Rechtsverfolgungskosten dem Schulder aufbürden.
Ob das jetzt 7 oder 14 Tage sind sei mal da hingestellt, aber würdest du mit dem Urteil sofort zum GV laufen, ohne dass der Schuldner überhaupt die Möglichkeit bekommt freiwillig zu zahlen, wäre das nicht notwendig gewesen.
Dies gilt aber ab Zustellung.

Die Rechtskraft tritt ja erst 1 Monat später ein. Zum Zeitpunkt der rechtskraft hatte der Schuldner genug Zeit.

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#2
 Von 
Raffineur
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 16x hilfreich)

Danke. Der Schuldner hatte bereits einen Monat lang Zeit zum Bezahlen, hat das aber nicht getan. Es gibt Anhaltspunkte, daß er das auch nicht vorhat. Zudem werde ich in Kürze für längere Zeit ins Ausland verreisen. Deshalb die Eile. Das Amtsgericht hat mich bereits informiert, daß ich die vollstreckbare Ausfertigung nicht selbst beantragen kann, sondern daß das nur mein Rechtsvertreter könne.

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