Muss man im schriftlichen Verfahren die ahrheit sagen?

24. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)
Muss man im schriftlichen Verfahren die ahrheit sagen?

Hallo,

angenommen es läuft ein schriftliches Verfahren, muss man in diesem die Wahrheit sagen. Wenn man also Aussagen trifft, die man tatsächlich besser weiß. Ist das zulässig oder eine uneidliche Falschaussage?

Beset Grüße, tompetti

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Handelt es sich um ein zivilrechtliches oder ein strafrechtes Verfahren?

Im Zivilrecht gilt die Wahrheitspflicht. Macht eine Partei falsche Angaben, dann fällt dies unter den Tatbestand des Prozessbetruges.

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#2
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

Danke, es ist ein schriftliches Verfahren vor dem Amtsgericht. Angenommen die Gegenseite hat geleistete Zahlungen verschwiegen, Vergütungen für nicht in Anspruch genomme Leistungen eingefordert, obwohl sie wusste, dass die Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden und daher kein Anspruch besteht.

Es ist eine Grauzone zwischen Wissen und hätte Wissen müssen.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zahlung bedeutet im rechtlichen Sinne, dass Erfüllung gem. §§ 362 ff. BGB eingewendet wird. Die Erhebung dieser Einwendung ist Sache des Beklagten. Ggf. weiß der Kläger auch von den Zahlungen, hat diese aber auf andere Forderungen verrechnet. Von daher ist es erst mal so pauschal schwer zu beurteilen, ob hier die Zahlungen hätten angegeben werden müssen. Dem Beklagten ist es in jedem Fall zum empfehelen innerhalb des schriftlichen Verfahrens diese Zahlungen anzugeben und auch durch Vorlage entsprechender Nachweise (Kontoauszug aus dem Überweisung sichtbar wird oder Quittung) zu belegen. Je nachdem was der Kläger darauf erwidert, kann man vielleicht besser ausmachen, ob hier durch ein Unterdrücken bekannter Tatsachen ein (versuchter) Prozessbetrug vorliegt.

Mit den Leistungen sieht es schon anders aus. Wenn der Kläger sagt, er hat dann und dann die Leistung x erbracht, obwohl er sie nicht erbracht hat, behauptet er schlicht und ergreifend etwas falsches, so dass man hier durchaus in den Bereich des Prozessbetruges gelangt. (Hier kann es dem Beklagten eigentlich nur helfen, wenn es sich um ein größeres Unternehmen handelt und dem Inhaber bzw. dem Geschäftsführer von dem zuständigen Mitarbeiter, der die Arbeiten ausführen sollte, mitgeteilt wurde, die Leistungen wären erbracht worden.) Im Prinzip kommt es hier auch wieder auf die Einzelfallumstände an.

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#4
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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