Nicht gestellter Antrag

28. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Rikie
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 11x hilfreich)
Nicht gestellter Antrag

Ich erhielt überraschend einen abschlägigen Bescheid auf einen
(angeblichen) Antrag bei einer Behörde.

Aber:
Niemals hatte ich einen Antrag, weder mündlich noch schriftlich gestellt und war maßlos erstaunt, daß man mir (m) einen " Antrag" abschlägig beschieden hat.
Ein Anruf von mir...und mir wurde doch tatsächlich recht nachdrücklich und dann nicht mehr freundlich erwidert, daß ich einen mündlichen Antrag gestellt hätte.
Man ließ keine Einwände von mir zu. Ich hätte dies eben getan und Punkt.

Haah dachte ich, leide ich nun schon unter Gedächtnisschwund oder was ist da los ?

Hintergrund:
Der abschlägige Bescheid bringt mir natürlich Probleme beim Leistungsbezug ALG 1 und man versucht mich jetzt nach diesem Bescheid zu einer unsinnigen EGV zu nötigen mit Drohungen und Erpressungen.
Ich unterschreibe aber keinen Vertrag, der mir nichts nützt.

Ob hier mein Posting eher zu Sozialrecht gehört, oder wer kann was dazu sagen ?



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22 Antworten
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#1
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 288x hilfreich)

> Der abschlägige Bescheid bringt mir natürlich Probleme beim Leistungsbezug ALG 1

Was für ein Antrag soll denn das gewesen sein? Bitte doch keine wesentlichen Details weglassen.

> zu einer unsinnigen EGV zu nötigen

Was ist eine EGV?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rikie
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 11x hilfreich)

sorry
ich war so vertieft im Thema, daß ich dachte das müßte jeder wissen...

also .. ICH (60): vor der Rente

nachdem ich 1 Jahr nach § 428 ALG 1 unter erleichterten Bedingungen erhalten hatte ( da läßt man einen in Ruhe bis zur Rente)
wurde mir in einem Gespräch bei Arb-amt erklärt , daß dies nun nicht mehr für mich zuträfe.und mir wurde sogleich eine EGV (Eingliederungsvereinbarung )
mit Teilnahme an einer für mich sinnlosen Maßnahme (Computerschreiben lernen) aufgenötigt. Die Teilnahme würde bedeuten, daß man sich der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung stellt, dies muß man aber nicht bei der Regelung nach § 428 SGB , nimmt man teil würde man automatisch aus der alten Regelung fallen. Man hat also etwas vornweggenommen um mich zu der Maßnahme zu nötigen, dies hat man unter Androhung von Sanktionen getan..

2 Tage später erhielt ich mit der Post einen abschlägigen Bescheid auf meinen angeblichen Antrag, den § 428 SGB , im Jahr 2009 in Anspruch nehmen zu wollen.
Diese Regelung gibt es aber nicht mehr seit 1.1.2008, das wußte ich ,
warum sollte ich dann einen Antrag stellen ? Was ich ja auch nicht getan habe auch nicht mit einer Silbe .

Ich habe Widerspruch eingelegt gegen den Entzug der Vergünstigung nach $428 aus 2007, dies hat man nur mit Bezug auf meinen angeblichen Antrag aus 2009 zurückgewiesen.

Meine Frage, wie ist die juristische Sicht der Dinge ?
von der Nötigung und Erpressung auf dem Amt mal abgesehen,

Wie kann auf einen niemals gestellten Antrag ein negativer Bescheid ergehen ??
und bei Rückfragen wird dreist behauptet, daß ich den Antrag gestellt hätte.

Ich bin zwar 60 aber blicke immer noch durch,
nur hierbei nicht !

Nachtrag:
Heutige Tageszeitung berichtet von enorm gesunkener Arbeitslosenzahl hier im Zuständigkeitsbereich meines A-amtes. und erwähnt auch ,
daß die 3560 !!! mit EGV-Maßnahmen belegten Arbeitslosen nun nicht mehr in der Statistik aufgeführt werden,
obwohl sie tatsächlich noch ALG erhalten

Rikie

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#3
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 288x hilfreich)

> nimmt man teil würde man automatisch aus der alten Regelung fallen

Aber wenn der Antrag abschlägig beschieden wurde, nimmt man doch auch nicht teil und kann somit auch nicht "aus der alten Regelung fallen". Irgendwo ist da noch eine Lücke in der Sachlage.

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#4
 Von 
Rikie
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 11x hilfreich)

ABER Ich habe doch gar keinen Antrag 2009 gestellt,
wieso kann man darauf einen abschlägigen Bescheid erteilen ?

Ich habe in 2007 die Regelung nach § 428 unterschrieben.
Ich möchte doch bloß, daß dieses aus 2007 weiterhin Bestand hat,
nachdem 12 Monate so verfahren wurde.

Man unterstellt mir jetzt ganz einfach einen Antrag, auf den man einen Bescheid erläßt und so muß sich das Amt um die alte Sache aus 2007, falls diese möglicherweise fehlerhaft ergangen sein sollte, nicht mehr kümmern, weil das nämlich sehr schwierig würde, da geht es dann bis zum Vertrauensschutz
( siehe auch § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz)

Nehme ich nun, in dieser Situation an einer Maßnahme laut EGV teil, würde das automatisch auch meine 2007 unterschriebenen Vereinbarung aushebeln.
Dann hätte das Amt auch so sein Ziel erreicht.
Denn Arbeitslose ALG 1 mit dem §428 müssen keine Maßnahmen mitmachen,
die ja das Ziel haben, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen.
Ich will ,
deshalb habe ich mich für die 58er Regelung nach §428 SGB entschieden, nach der Arbeitslosigkeit in Rente gehn.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6996 Beiträge, 3913x hilfreich)

Ich habe das Gefühl hier fehlt noch etwas entscheidendes am Sachverhalt. Ich komme darauf wegen dieser Passage

quote:<hr size=1 noshade>2 Tage später erhielt ich mit der Post einen abschlägigen Bescheid auf meinen angeblichen Antrag, den § 428 SGB , im Jahr 2009 in Anspruch nehmen zu wollen.
Diese Regelung gibt es aber nicht mehr seit 1.1.2008, das wußte ich ,
warum sollte ich dann einen Antrag stellen ? Was ich ja auch nicht getan habe auch nicht mit einer Silbe .

Ich habe Widerspruch eingelegt gegen den Entzug der Vergünstigung nach $428 aus 2007, dies hat man nur mit Bezug auf meinen angeblichen Antrag aus 2009 zurückgewiesen. <hr size=1 noshade>


Für mich ist nicht klar ersichtlich, worauf bzw. gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch eigentlich richtete. Gab es einen Bescheid in dem die Vergünsitugngen des Alten § 428 SGB III sozusagen widerrufen wurden?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rikie
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 11x hilfreich)

Mein Widerspruch richtete sich gegen die nur mündliche Rücknahme
des § 428 ,
der 12 Monate lang Anwendung fand,
in der Arbeitsamtsakte wurde ich mit diesem Paragraphen geführt.
(hatte Einsicht)
Grund war, mich in eine EGV (Maßnahme ) zu nötigen und somit aus der ArbeitslosenStatistik entfernt zu haben.

Einen Bescheid zur Rücknahme des § 428 aus 2007 gab es nie.

Das AA unterstellte mir nach dem Gesprächstermin A-amt ganz einfach einen Antrag (ich habe keinen gestellt) auf Anwendung des §428 in 2009,
diesen konnteund hat man mit Bescheid rechtswirksam zurückgewiesen.
Gab ja in 2009 für NeuArbeitslose diesen § nicht mehr.


-- Editiert am 04.06.2009 18:38

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 288x hilfreich)

> Einen Bescheid zur Rücknahme des § 428 aus 2007 gab es nie.

Wenn es keinen Bescheid gibt, gibt es auch keinen Verwaltungsakt, also auch keinen Widerspruch. Was irgendwer ankündigt, vielleicht entziehen zu können oder wollen, ist erst mal irrelevant, solange kein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung folgt.

Ergo können Sie sich zwar ärgern über die ganze Sache, aber ohne daß konkrete Konsequenzen vorliegen, ist das nicht mehr wirklich eine Rechtsfrage.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rikie
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Das Problem ist, daß die Agentur für Arbeit einen anderen Standpunkt vertritt und mir nun EGV (Eingliederungsvereinbahrungen ) aufnötigt.
Ich aber stehe auf dem Standpunkt, daß diese von mir nicht unterschrieben werden müssen.

unter diesem Druck, den man auf mich ausübt, habe ich gestern einen Anwalt beauftragen müssen und hoffe nur, daß meine Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt.
Denn " Man kann recht haben, aber man muß es auch bekommen"
....und das scheitert manchmal an den nötigen Geldmitteln.

MfG
Rikie

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 288x hilfreich)

> und das scheitert manchmal an den nötigen Geldmitteln

Wer keine Mittel hat, bekommt Beratungshilfe und ggfs. PKH, wenn es zum Prozeß kommt. Den Spruch "kein Recht für Arme" kann ich wirklich nicht mehr hören.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6996 Beiträge, 3913x hilfreich)

Zitat:
Mein Widerspruch richtete sich gegen die nur mündliche Rücknahme
des § 428 , der 12 Monate lang Anwendung fand,
in der Arbeitsamtsakte wurde ich mit diesem Paragraphen geführt.
(hatte Einsicht)
Grund war, mich in eine EGV (Maßnahme ) zu nötigen und somit aus der ArbeitslosenStatistik entfernt zu haben.

Einen Bescheid zur Rücknahme des § 428 aus 2007 gab es nie.


Wenn ich das so lese, stellt sich mir folgende Frage:

Könnte es vielleicht sein, dass die Agentur für Arbeit den Widerspruch gegen einen nicht vorhandenen Bescheid/Verwaltungsakt, der ja unzulässig wäre, in einen Antrag auf Weitergewährung des § 428 SGB III umgedeutet hat? Die Behörden sind dazu gehalten, dass Anträge (auch ein Widerspruch enthält einen Antrag, nämlich den auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes), die bereits unzulässig sind in einen ggf. zulässigen Antrag umzudeuten. Bei anderen Behörden wird man allerdings in der Regel vorher angeschrieben, die Sachlage wird erläutert und man wird gefragt, ob man das will. Ggf. handhabt die Agentur für Arbeit das anders.

Wahrscheinlich hätte man im vorliegenden Fall mal einfach abwarten sollen, was weiter geschieht. Ich weiß jetzt nicht, ob Eingliederungsmaßnahmen durch die Agentur für Arbeit mittels Verwaltungsakt angeordnet werden, wenn ja, hätte man dann dagegen Widerspruch einlegen können unter dem Hinweis, dass die Voraussetzungen des § 428 SGB III vorliegen, also man nicht arbeitswillig ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von ALG I bereits vor dem 01.01.2008 vorgelegen haben. Sollten auch Eingliederungsmaßnahmen nicht mittels Verwaltungsakt angeordnet werden, dann wäre, wenn man diese nicht wahrnimmt, wahrscheinlich ein Sperrzeit- oder Ruhens-Verwaltungsakt erlassen worden. Gegen den hätte man dan vorgehen können.

-- Editiert am 05.06.2009 10:48

-- Editiert am 05.06.2009 10:49

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rikie
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank, Eidechse, für die ausführliche Antwort.
ich fasse nochmal zusammen:
Es ist so, daß ich zu einem der üblichen Gespräche ins A-amt eingeladen wurde und gesagt bekam: Für Sie gibt es die Anwendungr § 428 ab sofort nicht mehr.
da ist man erstmal "erstaunt", Die Bitte nach einer schriftl.Aussage wird rigoros abgelehnt und sofort die EGV auf den Tisch gelegt.
Da ich mich bis dahin in Vertrauen auf §428 nicht mit derartigen Maßnahmen befaßt hatte, unterschrieb ich und habe am nächsten Tag einen Widerspruch gegen die mündl. Rücknahme des § 428 eingelegt und Widerspruch gegen die abgenötigte EGV , weil ohne Rechtsfolgenbelehrung.
Allein auf dieses Gespräch im Amt mutmaßte ??? der Sachbearbeiter, daß ich einen Antrag (ganz neu, nichts mit Wiederbewilligung ) auf § 428 gestellt hätte.
Schriftlich erhielt ich ohne Rechtsfolgenbelehrung eine Ablehnung "meines angeblichen" Antrages.
Welche Deutungen das Arbeitsamt vornimmt, erfahre ich hier durch erneute Aufforderung die nächste EGV zu unterschreiben, erste wurde einfach im Computer gelöscht, mit Druck !! wollte man mich zu einer sofortigen Unterschrift nötigen, dies habe ich nicht getan.
Nun erwarte ich eigentlich einen Verwaltungsakt. Dagegen kann ich dann wieder vorgehen. Der Anwalt wird sich mit der Sache §428, ja oder nein befassen.
Es ist schon etwas kurios was da alle abgeht, wie soll das jemand verstehen od. wie soll man das jemand begreiflich machen, versteh ich es selbst kaum.

Da ich schon mehrfach die Erfahrung machte, daß man bei AA falsch beraten, bzw. gar nicht beraten od. getäuscht und genötigt wird, sah ich mich veranlaßt einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Rikie

PS
das Recht für Arme werde ich mir erlauben trotzdem weiter anzuzweifeln.
Mag es ja in Arbeitsrechtssachen noch so was geben,
Bei anderen Fällen wo z.B. Vorauskasse etc für Gerichtskosten gefordert wird od. der Anwalt seine Aufwendungen bezahlt haben will, ist oft der Arme der Verlierer.
Da ich das selbst in einer anderen sache erlebt habe, braucht mir niemand mehr etwas erzählen, daß der Arme im Land sein Recht bekommt.
Keine PKH, keine Beratungshilfe..und nicht mal Rechtsschutzversicherung..
.aber das ist ein anderer Fall..
.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 288x hilfreich)

> Keine PKH, keine Beratungshilfe..und nicht mal Rechtsschutzversicherung

Wer sich eine RSV leisten kann, ist in der Regel auch nicht bedürftig und bekommt daher auch nichts vom Staat.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rikie
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 11x hilfreich)

@ vom Status" unsterblich".

" unsterblich" biste sicher nich und auch nicht allwissend.

Rechtsschutz ist die einzige Versicherung die ich jedem empfehlen würde beizubehalten.
Eher fre.... ich Kitt aus dem Fenster ,als auf Rechtsschutz zu verzichten.
und jeder Hartz 4 Empfänger tut gut daran, so was zu behalten,
lieber kein Kaffee und keine Butter , na wird sowieso nur Margarine sein aufs Brot, aber RS kann in manchen Situationen lebensrettend sein.
und dir unsterblich wünsch ich, daß du die Situation der heute"Ausgestoßenen" einmal am eigenen Leibe zu spüren bekommst.

Ende.



-- Editiert am 05.06.2009 18:38

-- Editiert am 05.06.2009 18:39

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 288x hilfreich)

Blafasel blablub.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rikie
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 11x hilfreich)

Hi
mit dieser Antwort bewertest du dich selbst,
und stellst uns hier deinen beengten Horizont noch schriftlich dar.
Danke, daß wir das nun alle wissen.
Weiter so !
Rikie

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 288x hilfreich)

Sie haben mit den persönlichen Ausfällen begonnen und sich damit zuerst disqualifiziert.

Wenn Sie hier nicht die Antworten bekommen, die Sie hören möchten und damit nicht klar kommen, dann trollen Sie sich.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
katja1000
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Wer keine Mittel hat, bekommt Beratungshilfe und ggfs. PKH, wenn es zum Prozeß kommt. Den Spruch "kein Recht für Arme" kann ich wirklich nicht mehr hören.


Das ist trollig.
Es stimmt aber nicht immer und da braucht man nur etwas googeln. Es gibt sogar Fälle in denen sicht Mittellose strafbar machen, weil diese sich haben von einem Anwalt vertreten lassen und dafür tatsächlich inhaftiert werden, ich glaube sogar bei Anwaltszwang.
Die PKH Vorschriften dienen auch dazu mittellose Menschen davon abzuhalten ihre Rechte wahrzunehmen. Es gibt auch viele Fälle in denen erst in zweiter Instanz rückwirkend PKH bewilligt wird, weil die erste Instanz nicht die geringste Ausssicht auf Erfolg gesehen hat etc. etc.
Das sind stetige und ständige ganz normale Vorgänge bei Gericht und in der Justiz.


Ansonsten empfehle ich zB. auf www.youtube.de Hartz 4 als Suchbegriff einzugeben. Es gibt Städte in denen die Vorgabe existiert 40% der Antragsteller ihre Hartz 4 Ansprüche abzuweisen (Im bundesweiten Durchschnitt liegt die Abweisungsquote der abzulehenden Anträge bei etwa 10%).
Herausgepickt werden sich die, die sich am schlechtesten wehren können aber auch verbunden damit die Menschen, die irgendwo von der Norm abweichen. Abweichen von der Norm entsteht immer dann, wenn man selbst etwas auf die Beine stellen will und Eigeninitiative entfaltet und nicht als Marionette (wie die Mitarbeiter beim Staat selbst) für andere tätig sein kann oder will, weil man zB. nicht Menschen Obrigkeitshörig, gewissenlos und skrupellos um ihre Rechte bringen kann (Won den Menschen die das machen wird das nicht so verstanden und diese wissen auch garnicht was an ihrem Handeln nicht in Ordnung sein soll: Milgram- u. Lombarda Experiment, wiederholt vom Max-Planck Institut). Forschritt und Erfolg erzeugt man aber nur mit Abweichung von der Norm, swoweit man nicht bereits aus anderen Gründen zB. wegen einer bestimmten Krankheit von der Norm abweicht von der Menschen glaubliche andere Vorstellungen (Alltagsweißheiten) haben.

Obdachlose werden auch gerne völlig zu Unrecht um ihren Tagessatz bei Gemeinden gebracht und besonders die natürlich, die sich am schlechtesten wehren können wie zB. Alkoholkranke.

Wenn also Anträge abgelehnt werden, die nie gestellt wurden läßt sich zumindest vermuten, dass man damit beim Amt etwas im Schilde führt.

-- Editiert am 06.06.2009 13:39

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Rikie
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo katja 1000
du hast recht, man führt etwas im Schilde.......

und hier dies:

http://www.justizirrtum.info/forum/posts/4322.html

Gruß Rikie

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
katja1000
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, ich habe den eigentlichen Beitrag nun gefunden:

http://www.justizirrtum.info/forum/posts/4331.html

Was müssen wohl solche Menschen denken, wenn andere diesen erzählen, dass diese selbstverständlich PKH beantagen und einen Anwalt nehmen können und dann dafür im Knast landen?

Ich kann schon lange nicht mehr hören, besonders wenn man auch viele entsprechende Menschen im Bekanntenkreis hat, die davon betroffen sind, dass jeder seine Rechte beim Staat erhält und beim Staat und überall alle nur gutes für einen wollen. Da dreht sich mir der Magen um!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 288x hilfreich)

> Es gibt sogar Fälle in denen sicht Mittellose strafbar machen, weil diese sich haben von einem Anwalt vertreten lassen

Hey, nach nicht mal 10 Postings schon wieder ein Lieblingsthema vom schon x-fach hier rausgeflogenen Herrn Lorenz, na was für ein Zufall. Haben wir schon wieder Langeweile und unsere Pillen nicht genommen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
katja1000
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Was müssen wohl solche Menschen denken, wenn andere diesen erzählen, dass diese selbstverständlich PKH beantagen und einen Anwalt nehmen können und dann dafür im Knast landen?


Auf meine Nachfrage was daraus geworden ist habe ich sogar schon eine Antwort erhalten.

Der Verurteilte wurde bei einem anderen Gerichtstermin von 5 Polizeibeamten bzw. Gerichtsdienern umzingelt und in Handschellen auf den Rücken abgeführt.

Er wurde inhaftiert wobei er nicht telefonieren durfte, mit einem Anwalt sowieso nicht, weil er sich dann zusätzlich und eischlägig in Erscheinung getreten noch einmal um so schlimmer und noch zusätzlich umso schlimmer, weil kein Anwaltszwang gegeben ist, strafbar machen würde.

Man erklärte ihm, dass er nur freigelassen werden würde, wenn er die restlichen 290 EUR Strafe zuzüglich 630 EUR Kosten bezahlt. Da die ARGE ihm zu unrecht innerhalb von 11 Monaten nur 550 EUR (aufgrund einer zu seinem Gunsten entschiedenen einstweiligen Verfügung, die er ohne anwaltliche Vertretung erwirkte selbstverständlich!) gezahlt hat, hat er keinerlei Mittel. Das hätte für ihn bedeutet vielleicht sogar Lebenslang inhaftiert zu bleiben bis er von seinem Hafttaschengeld die Summe evtl. irgendwann zusammengespart hätte. Er erklärte den Inhaftierenden Beamten, dass es reicht wenn er nur die restlichen 290 EUR bzw. ganz genau genommen nur 280,01 EUR bezahlt, damit er wieder freigelassen werden muß. Man erklärte ihm, dass sich der Staatsanwalt darauf nicht einlassen würde, weil er es so angewiesen habe.

Ganz unabhängig davon ohne sein Wissen sind 2 Bekannte von ihm bei der Polizeit vorstellig geworden und erklärten so viel für ihn bezahlen zu wollen, dass er wieder frei kommt. Auch diesen erklärte man dass dazu die 290 EUR zuzüglich der Kosten von 630 EUR zu zahlen sind ansonsten käme er nicht frei.
Als eine der beiden Personen erklärte, dass es nur etwa 300 EUR sein müssen, weil diese sich sicher war, dass er davon gesprochen habe und dass auch kein cent mehr zu zahlen sei telefonierte der Beamte (mit dem Staatsanwalt?) und erklärte, dass er nur frei gelassen werde, wenn alles bezahlt wird. Als eine der beiden Personen fragte ob man denn mal kurz mit dem Inhaftierten diesbezüglich sprechen dürfe, weil man auch auch nicht wüßte ob er überhaupt freikommen wolle wurde das wehement abgelehnt.

Von einer der beiden Personen wurden dann die 920 EUR bezahlt, weil er meinte diese wieder zurück erhalten zu können.
Das war dem Schuldner natürlich nicht möglich und er erklärte, dass nur genau 280,01 EUR hätten bezahlt werden müssen (Eine Anzahlung auf den letzten Tag reicht) und er wäre sofort aber sofort frei zu lassen gewesen.
Die Staatsanwaltschaft interessiert es nun einen feuchten Kehricht, dass die Strafe von restlichen 290 EUR, die der Zahlende in Raten zurück erhält, und die Kosten ein anderer bezahlt hat. Diese sagt, dass er es bezahlt hätte und damit kein anderer überhaupt etwas zurückfordern könnte. Der Bestrafte ist also bestraft worden, weil er sich bei Anwaltszwang einen Anwalt für ein Honorar von 1030 EUR angeblich nicht leisten könnte (unterstellter Weise!) aber nun wird ihm unterstellt, dass er die 930 EUR selbst tatsächlich bezahlt hat und auch hat bezahlen können obwohl der Staatsanwaltschaft bekannt ist, dass sich die wirtschaftliche Situation des Verurteilten seit Verurteilung sogar drastisch verschlechtert hat!

Genau wie Richter Frank Fasel, kann man sich entsprechendes auch von Herrn Lorenz (es ist wahrscheinlich tatsächlich der von IYSA genannte und denunzierte) bestätigen lassen, der auch wie Richter Frank Fasel ua. kein Problem damit hat es in der Öffentlichkeit kundzutun, der es immer wieder gerne vor Gericht etc. wiederholt. Außerdem sei von ihm gemäß vorstehendem eine Strafanzeige gegenüber dem Staatsanwalt und den Polizeibeamten anhängig, wegen Bedrohung (mit einem Verbrechen = Freiheitsberaubung), Betrug, Erpressung ua. Vergehen und eine Zivilrechtsklage auf Rückzahlung der Kosten in der entsprechende Tatsachen von min. insgesamt 3 Personen übereinstimmend erklärt wird.

So, Rickie ich denke nun, dass Sie jetzt konkludent wissen woher auch der Wind bei der ARGE weht (und das besonders wenn dort Menschen wie IYSA arbeiten)....

-- Editiert am 07.06.2009 03:34

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
katja1000
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

@Rickie

Ich habe ein paar Obdachlose in meinem Bekanntenkreis. Es sind allerdings alles (ehemals hochrangige) Ingenieure und teilweise mit Uni-Abschluß (weil diese auch manche Schwienerei mit ihrem Gewissen nicht mehr vereinbaren können und daran seelisch scheitern), weil ich auch in diesen elitären Kreisen (auch mit öffentlich bestellten Sachverständigen, Anwälten und Richtern) verkehre (Man weiß ja hier nicht wer ich bin und findet es seit mehr als 10 Jahren nicht herraus obwohl man schon in meiner Gegenwart über dieses miese Stück S... gesprochen hat, wobei ich natürlich mitdiskutiert habe. Einmal ist es allerdings ganz unabhängig davon vorgekommen, dass mir ein Gerichtsmitarbeiter Drogen in ein Getränk gemixt hat und ich mit Rettungswagen im Krankenhaus landete. wegen einer anderen Sache was sogar von mir ablenkte.).

Sie haben keine Vorstellung davon wie schwer es ist diesen zu erklären, dass Justiz eine ganz andere Welt ist, die gar nichts mit der Wirklichkeit oder physikalischen Gesetzmäßigkeiten (und eher mit psychischen Gesetzmäßigkeiten) zu tun hat, was diese in einer gewissen Bandbreite als Ingenieure glauben, weil diese es nur so kennen.
Bisher hat jeder seine entsprechenden Erfahrungen gemacht was im Grunde hart ist aber für mich gewissermaßen eine Erlösung. Der Glaube und das Gefühl und dass ist solange das wirkliche tatsächliche Wissen bis endlich die Erfahrung kommt, dass es auch, und sei es nur für andere, anders sein kann.

Und was ich nun sagen will, ist, dass alle diese Personen mittlerweile ein Diktiergerät dabei haben mit dem alles entsprechende aufgenommen wird.
Das ist nicht erlaubt!!!
Einen Bekannten Obdachlosen hat man mal zu unrecht selbstverständlich wie gerne gemacht inhaftiert und dabei gefragt, was das denn für ein Gerät sei. Er sagte es sei ein Radio. Als er entlassen wurde und ihm der Beamte das Radio übergab: "So, so ein Radio!"...

Sobald aber Beweisnot eintritt, dh., wenn Sie keine andere Möglichkeit mehr haben als mit der unzulässigen Tonbandaufnahme (man nennt es halt so) entsprechendes zu beweisen, dann ist dieser Beweis zulässig und rechtens!

Also ganz klar gesagt, Sie dürfen keine Tonbandaufnahmen ohne Einverständnis der aufgenommenen machen. Auch solche Tonbandaufnahmen darf man bei Ihnen nicht bei einer Hausdurchsuchung finden aber wenn Beweisnot eintritt, dann ist dieser Tonbandbeweis vor Gericht verwertbar. Aber es gilt dennoch. Solange keine Beweisnot eingetreten ist dürfen Sie einen solchen Beweis auch nicht bei sich tragen. Entsprechend brauchen Sie auch, soweit Sie sich in die Materie nicht bis zum abwinken einarbeiten wollen, auch einen Anwalt der das ganze regelt und sich damit wirklich auskennt.

Ich persönlich habe mittlerweile 7 Studiengänge besucht und darunter auch Nachrichtentechnik (kein Jura, dass ist nur mein Hobby) und daher baue ich auch den Menschen hervorragende Mikrofone mit denen man selbst aus 15m noch flüstern hören kann während es bei normaler Sprache in etwa 1m Entfernung nicht übersteuert und in Stereo, denn man möchte ja auch bei dem Beweis ein gewisses Klangerlebnis genießen, weil dass kann immer noch ein gewisses Problem sein. Aber am besten einfach ausprobieren, was das Diktiergerät kann.

Alle Obdachlosen, die ich kenne und ... machen, haben mit meiner Hilfe bisher jeden Tagessatz der diesen rechlich zustand erhalten.

Focus Nr. 30, 21.07.2008, Seite 54 "Es ist egal, ob ich Recht habe. Der Jurist Christoph Arnold erklärt den täglichen Betrug vor Gericht und wie Rechtsirrtümer Anwälte reich machen."
"Ich wäre sicherlich ein schlechter Anwalt, würde ich nicht in jedem Fall versuchen, mein Recht zu bekommen. Dabei spielt es heutzutage kaum noch ein Rolle, ob ich tatsächlich im Recht bin. ...Das Recht ist eine dehnbare Formel, ein abstrakter Begriff, der mit der Wirklichkeit nichts zu tun hat. Im Prozess geht es um das, was ich beweisen kann und was nicht. Da wird gelogen, dass sich die Balken biegen. "

-- Editiert am 07.06.2009 05:03

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