Ordnungswidrigkeit Strafe, Einkommen falsch berechnet, Widerspruch und Folgen = Nachteil/Amtsgericht

9. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)
Ordnungswidrigkeit Strafe, Einkommen falsch berechnet, Widerspruch und Folgen = Nachteil/Amtsgericht

Guten Tag

Person A hat nach Ansicht des Umweltbundeamt eine Ordnungswidrigkeit begannen und erhält eine beispielhafte Strafe von 2500€.

In einem vorhergegangen Anhörungsbogen zur Tat, wurde jedoch nur der Pflichtteil wie Anschrift und Name angegeben. Zu wirtschaftlichen Verhältnissen hat sich Person A nicht geäussert, lebt aber von im aufstockenden ALG2 (ALG2 + minimale Einkünfte aus Selbstständigkeit)

Das Umweltbundeamt hat das Gehalt in ihrer Begründung jedoch auf 1500€ pro Monat geschätzt, da die Behörde "fälschlicherweise" von einer Selbstständig in Vollzeit ausging. Der Behörde lag jedoch vor, dass es sich nur um eine nebenberufliche Selbstständigkeit handelte (Auszug Gewerbeamt)

Hätte hier nicht nach allgemeiner Rechtssprechung ab 250€ und Anhaltspunkten die sich dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind eine Bemassung des Einkommen von Person A erfolgen müssen?

Person A überlegt Widerspruch einzulegen, befürchtet jedoch eine direkte Weitergabe an das Amtsgericht.. (Wird im Falle eines Wiederspruches dieser Vorgang immer an das Amtsgericht weitergegeben?)

Person A befürchtet zudem, dass die Übergabe an das Amtsgericht ihm zum Nachteil ausgelegt werden könne, da im Schreiben darauf hingewiesen wird.

Wenn nur das Einkommen falsch berechnet wurde, wird dann der ganze Sachverhalt neu beleuchtet und eventuell anders entschieden vom Richter, gar im Nachteil für Person A?



Vielen Dank und Grüße

-- Editiert von Moderator am 09.12.2019 14:43

-- Thema wurde verschoben am 09.12.2019 14:43

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Wird im Falle eines Wiederspruches dieser Vorgang immer an das Amtsgericht weitergegeben? Nein. Die Behörde kann selbständig einen Aufhebungs- oder Abänderungsbescheid erlassen. Im Übrigen kann man in dem Fall, dass die Behörde den Bescheid aufrechterhält, den Einspruch zurücknehmen - dann verhandelt auch kein Gericht darüber.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Kann man bei einem Bescheid einer Behörde den Einspruch auch nur auf die Höhe beschränken, wie bei einem Strafbefehl, oder muss der komplette Bescheid angefochten werden?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von maxohnenamen):
Zu wirtschaftlichen Verhältnissen hat sich Person A nicht geäussert, lebt aber von im aufstockenden ALG2 (ALG2 + minimale Einkünfte aus Selbstständigkeit)

In der Situation keine gute Idee ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von maxohnenamen):
Zu wirtschaftlichen Verhältnissen hat sich Person A nicht geäussert, lebt aber von im aufstockenden ALG2 (ALG2 + minimale Einkünfte aus Selbstständigkeit)

In der Situation keine gute Idee ...


Weswegen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Kann man bei einem Bescheid einer Behörde den Einspruch auch nur auf die Höhe beschränken Ja - das nennt sich "Beschränkung auf die Rechtsfolgen": https://verkehrslexikon.de/ModuleB/Beschraenkung_des_Einspruchs_im_OWi-Verfahren.php

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von maxohnenamen):
Weswegen?

Weil man sich gerade über die Folgen des Auslassens beklagt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von maxohnenamen):
Weswegen?

Weil man sich gerade über die Folgen des Auslassens beklagt...


Hallo

Könntest du das bitte erläutern? Verstehe deinen Einwand nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Könntest du das bitte erläutern? Verstehe deinen Einwand nicht.
Echt jetzt????

Hättest du die Angaben zu den Einkünften gemacht, hättest du jetzt nicht das Ärgernis mit den falsch angenommenen Angaben...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo

Zitat:
Könntest du das bitte erläutern? Verstehe deinen Einwand nicht.
Echt jetzt????

Hättest du die Angaben zu den Einkünften gemacht, hättest du jetzt nicht das Ärgernis mit den falsch angenommenen Angaben...


Ah okay, habe den Einwand falsch interpretiert. Ja, das stimmt. Aber nochmal, die Verhältnisse lagen in diesem Fall Beispiel der Behörde vor.. zumindest Gewerbeauszüge.

Daher stellt sich die Frage, ob ab 250 Euro Strafe und besonderen Umständen (allgemeine Rechtssprechung)nicht eine Prüfung der Verhältnisse Hätte erfolgen müssen von Amtswegen statt einer Schätzung.

-- Editiert von maxohnenamen am 10.12.2019 05:49

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#10
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von maxohnenamen):
Daher stellt sich die Frage, ob ab 250 Euro Strafe und besonderen Umständen (allgemeine Rechtssprechung)nicht eine Prüfung der Verhältnisse Hätte erfolgen müssen von Amtswegen statt einer Schätzung.
Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hab ich was überlesen? Ist es denn eine Strafe oder ein Bußgeld?

wirdwerden

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#12
 Von 
ChrisC
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 90x hilfreich)

Zitat:
lebt aber von im aufstockenden ALG2 (ALG2 + minimale Einkünfte aus Selbstständigkeit)
Und wieviel ergibt das zusammen? Auch ALG2 ist ein Einkommen das bei der Höhe der Strafe berücksichtigt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von maxohnenamen):
Aber nochmal, die Verhältnisse lagen in diesem Fall Beispiel der Behörde vor

Nein, denn Gewerbeauszüge beinhalten keine Monatlichen Einkünfte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Und, bei einer Ordnungswidrigkeit muss nicht auf das Einkommen Rücksicht genommen werden, bei einer Strafe, sofern es eine Geldstrafe ist, schon. Oder fließt Euer Gehalt in das Knöllchen mit ein, sofern Ihr beim falsch Parken erwischt werdet?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und, bei einer Ordnungswidrigkeit muss nicht auf das Einkommen Rücksicht genommen werden, bei einer Strafe, sofern es eine Geldstrafe ist, schon. Oder fließt Euer Gehalt in das Knöllchen mit ein, sofern Ihr beim falsch Parken erwischt werdet?

wirdwerden


Es geht ja auch hier rum:

https://community.beck.de/2018/01/14/geldbusse-erst-bei-mehr-als-250-euro-bedarf-es-darstellungen-zur-wirtschaftlichen-situation-des-betroffenen

Mittlerweile vertreten mehrere Oberlandesgerichte zudem die Ansicht, dass im Bereich von Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über 250,- € nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen entbehrlich sind, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012, Az. III-3 RBs 441/11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014, Az. 2 Ss OWi 278/14; KG Berlin, Beschluss vom 7. 

In Ambivalenz zu dem hier beispielhaften Fall, dürfte hier durch eine "besondere Lage" das hiesige erfüllt sein.
Der Behörde war bekannt, dass das Gewerbe nur im Nebenerwerb erfolgte und nach allgemeinen Durchschnitteinkommen nicht bei 1500 Euro im Nebenerwerb liegen konnte.

-- Editiert von maxohnenamen am 10.12.2019 23:45

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von maxohnenamen):
Aber nochmal, die Verhältnisse lagen in diesem Fall Beispiel der Behörde vor

Nein, denn Gewerbeauszüge beinhalten keine Monatlichen Einkünfte.


Aber ein Indiz, es handelte sich in diesem Beispiel um eine Gewerbe Auskunft, die ein Gewerbe in Nebenauskünften deklariert. Der Auszug enthält die Information, dass Gewerbe nur in Nebenberufliche Tätigkeit ausgeführt wird. Ergo wäre die Schätzung deutlich zu niedrig, wenn im Nebengewerbe bereits 1500 netto erwirtschaftet wird, müsste im Haupterwerb deutlich mehr erwirtschaftet werden.

-- Editiert von maxohnenamen am 10.12.2019 23:37

-- Editiert von maxohnenamen am 10.12.2019 23:39

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von ChrisC):
Zitat:
lebt aber von im aufstockenden ALG2 (ALG2 + minimale Einkünfte aus Selbstständigkeit)
Und wieviel ergibt das zusammen? Auch ALG2 ist ein Einkommen das bei der Höhe der Strafe berücksichtigt wird.


In diesem Fallbeispiel Regelsatz + Freibetrag. Daher deutlich unter der 1500€ netto (Schätzung).

-- Editiert von maxohnenamen am 10.12.2019 23:35

-- Editiert von maxohnenamen am 10.12.2019 23:38

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Und, bei einer Ordnungswidrigkeit muss nicht auf das Einkommen Rücksicht genommen werden Das sieht der Gesetzgeber ganz anders: Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. (§ 17(3) OWiG)

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Der Behörde war bekannt, dass das Gewerbe nur im Nebenerwerb erfolgte und nach allgemeinen Durchschnitteinkommen nicht bei 1500 Euro im Nebenerwerb liegen konnte.


Ein angenommenes Nettoeinkommen von 1.500€ ist doch bereits niedrig angesetzt im Hinblick darauf, dass es sich nur um ein Nebengewerbe handelt. Somit lag nahe, dass auch noch Haupteinkünfte gab.

Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte Angaben zu seinen Einkünften verweigert hat ist das Nettoeinkommen von 1.500€ keineswegs zu hoch angesetzt.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

muemmel, was ich meinte war, dass im Gegensatz zu Tagessätzen im Strafrecht, wo in der Regel ja relativ sauber gerechnet wird, im OWI-Recht das eben nicht der Fall ist. Da greifen andere Prinzipien, wobei das Einkommen eine Rolle spielen kann, aber nicht muss (siehe Knöllchen Parkverbot). Nur wenn man keine Angaben macht, dann wird halt geschätzt. Wie soll es sonst laufen?

Man macht keine Angaben, dann gibts auch nix, also kein Bußgeld, oder wie?

wirdwerden

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