Ort der Handlung (§ 32 ZPO)

29. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Zettelwirtschaft
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ort der Handlung (§ 32 ZPO)

Der Täter T wohnt in Tübingen.
Das Opfer O wohnt in Oldenburg.

Ort der Handlung ist das Hotel H in Hamburg.

Die A AG sitzt in Aachen.
Deren Vorstandvorsitzende V wohnt Viersen.

Der T möchte die Geschäftsbeziehungen zwischen dem O und der A AG schädigen. Dazu richtet er während seines Aufenthalts in H einen Brief an die A AG zu Händen des V. In diesem Brief stellt der A bewusst wahrheitswidrig Behauptungen über den O auf, die diesen verächtlich machen und seine Kredit gefährden. Das stellt eine Tat nach § 187 StGB dar.

Der O begehrt vom T nun Unterlassung und Ersatz der Kosten für außergerichtliches Tätigwerden seines Rechtsanwalts. Der Streitwert soll 5000€ nicht übersteigen.

In jeder der genannten Städte gibt es ein Amtsgericht.

Welches der Amtsgerichte ist nun zuständig? Diese Frage stelle ich vor dem Hintegrund des § 32 ZPO. Dort wird darauf abgestellt, wo die Handlung begangen wurde.

Wenn der O dann Klage in Hamburg erheben möchte, weil dort der Brief verfasst und abgesendet wurde, muss er doch auch nachweisen, dass dies wirklich in Hamburg geschehen ist, oder?

Vielleicht kann auch Aachen von § 32 ZPO erfasst sein, weil dort der Brief hingesendet wurde? Dort tritt der Verleumdungserfolg ein. Bei § 9 StGB würde das immerhin ausreichen, um den Tatort zu bestimmen.

Aber um ganz genau zu sein, stellt der Erolg sich doch nur im Kopf des V ein. Nimmt er den Brief von der Arbeit aus mit nach Hause und liest ihn dann erst in Viersen, müsste auch das Amtsgericht Viersen zuständig sein. Aber dann ist die gerichtliche Zuständigkeit doch von dem Zufall abhängig, wo genau der V den Brief öffnet und liest, oder?

Was meint das Forum? Es ist klar, dass auch das Amtsgericht am Wohnort des T zuständig ist. ALso das Amtsgericht Oldenburg. Aber hier soll es um § 32 ZPO gehen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von Zettelwirtschaft):
Vielleicht kann auch Aachen von § 32 ZPO erfasst sein, weil dort der Brief hingesendet wurde? Dort tritt der Verleumdungserfolg ein.


Nicht nur vielleicht, sondern sicher.
Dafür genügt im übrigen, daß der Erfolg dort eintreten konnte (bedingter Vorsatz).

Alles andere wäre absurd; man stelle sich vor, man müßte beweisen können, wo der Brief gelesen wurde, um das zuständige Gericht herauszufinden.
Oder noch anders, wenn der V vielleicht damit rechnet, was in dem Brief steht, könnte er sich den Gerichtsstand dadurch aussuchen, daß er den Brief nachweislich an einem von ihm gewählten Ort liest.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
daß er den Brief nachweislich an einem von ihm gewählten Ort liest.
Er könnte ihn sogar im Ausland lesen, womöglich in einem Land mit deutlich höheren Strafen. :)
Oder anders herum: T schickt O den Brief an seinen Urlaubsort (in einem Land wo die Tat straffrei ist). :grins:

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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