PKH / VKH Rückzahlung

3. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
PKH / VKH Rückzahlung

Ein nettes Hallo,
Wer kann mir bei folgendem Sachverhalt Auskunft geben?
Ich habe im Rahmen meines Scheidungsverfahrens 2017 PKH erhalten.
Aufgrund eines Vertrauensbruchs zu meiner Anwältin kündigte mir diese, das Mandat. Sie erhielt aber schon PKH vom Gericht ausgezahlt, welche Ihr meines Erachtens nicht zustanden, da Mandat gekündigt war.
Meine neue Anwältin sagte, ich müsse später ihr auch in Anbetracht der neuen PKH die Verfahrensgebühr sowie Terminsgebühr zahlen. So weit verständlich.
Jetzt bekomme ich von der „neuen" Anwältin die Rechnung mit der Regelvergütung und nicht nach Vergütung mit PKH. Somit ist die Rechnung ja über das 6 fache höher. :frowning:
Darf die neue Anwältin es in dieser Form denn abrechnen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wahrscheinlich schon. Was ist mit "neuer PKH" gemeint?
Die PKH- Bewilligung bedeutet zunächst mal nur, dass du deine Gerichtskostn nicht zahlen musst. Wenn auch deine Rechtsanwaltskosten von der Staatskasse übernommen werden sollen, muss genau der Anwalt, der mit der Staatskasse abrechnen will, beigeordnet werden.
Deine 2. Anwältin wurde anscheinend nicht beigeordnet, dann kann sie auch die Regelvergütung mit dir abrechnen, auch wenn du für das Verfahren PKH bekommen hast. Nur bei Abrechnung mit der Staatskasse gelten die PKH- Gebühren.

-- Editiert von salkavalka am 03.08.2022 17:43

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#2
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Wenn auch deine Rechtsanwaltskosten von der Staatskasse übernommen werden sollen, muss genau der Anwalt, der mit der Staatskasse abrechnen will, beigeordnet werden.


Danke erst einmal.
Doch, die neue Anwältin ist mir beigeordnet wurden.
Sie sagte mir damals, weil Anwältin eins die Verfahrensgebühr und Terminsgebühr schon erstattet bekommen hat, bekäme sie diese zwei Gebühren nicht mehr und ich müsse diese dann bezahlen.

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Schwierig.
Wird bei PKH/VKH ein Anwaltswechsel notwendig, ist die Beiordnung eines neuen Anwalts fast unmöglich.
Ein Anwaltswechsel bedarf eines triftigen Grundes und da hängt die Latte sehr hoch.
Eine von der 1. Anwältin erklärte Mandatsniederlegung entfaltet keine Wirkung, sie kann nur beantragen, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 BRAO). Wird die Beiordnung nicht aufgehoben, muss der Anwalt den Mandanten weiter vertreten. Wurde die Beiordnung aufgehoben?
Es kann sein, dass die 2. Anwältin für den Fall ihrer Beiordnung gegenüber dem Gericht auf die Gebühren verzichtet hat, die die 1. Anwältin schon verdient hat. Damit enstehen für die Staatskasse keine Mehrkosten durch den Anwaltswechsel und die Beiordnung des neuen Anwalts erfolgt dann auch ohne triftigen Grund.
Fraglich ist, was dieser Verzicht dann für Auswirkungen hat, abgesehen davon, dass die neue Anwältin insoweit kein Geld aus der Staatskasse erhalten wird.
Das ist völlig ungeklärt.
Es kann sein, dass sie trotz des Gebührenverzichts gegenüber de Gericht von dir keine Vergüung verlangen darf (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) es kann aber auch sein, dass ihre Beiordnung dann so ausgelegt wird, dass sie hinsichtlich Verfahrens - und Terminsgebühr nicht beigeordnet ist, dann darf sie die Regelgebühren von Dir verlangen.
Aus meiner Sicht gibt es da nur diese 2 Möglichkeiten, nix oder Regelgebühren. Einen Anspruch, ihr nur die PKH/VKH- Gebühren zu zahlen hast du m.E. nicht, da die PKH - Gebühren nur im Verhältnis zur Staatskasse gelten (§ 49 RVG).
Eine Prognos wage ich da nicht, das ist wie gesagt nicht geklärt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Wurde die Beiordnung aufgehoben?


Mein Kenntnisstand ist nur die Mandatsniederlage. Dies hat sie dem Gericht mitgeteilt.
Eine Fortführung lehnte sie strickt ab.

Vielen herzlichen Dank salkavalka vorab schon einmal.
Ich lese morgen noch mal in meinem Ordner und melde mich an dieser Stelle wieder.

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