Prozessfähigkeit im Zivilprozess

27. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)
Prozessfähigkeit im Zivilprozess

Hallo,
folgende ganz kurze Frage (um sicherzugehen)

Ist bei einer Person, die eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz (mindestens Fahrerlaubnisklasse B) besitzt, Prozessunfähigkeit zwangsläufig ausgeschlossen?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Ist bei einer Person, die eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz (mindestens Fahrerlaubnisklasse B) besitzt, Prozessunfähigkeit zwangsläufig ausgeschlossen?

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Ist bei einer Person, die ersichtlich geschäftsfähig ist (beispielsweise ihre Rechte als Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich auf einer Eigentümerversammlung wahrnimmt), Prozessunfähigkeit zwangsläufig ausgeschlossen?

-- Editiert von AR377 am 27.02.2022 19:35

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Und nochmal: Nö.

Das gilt auch für Personen die alleine oder in Begleitung Bus oder Bahn fahren, Einkaufen gehen (oder (nicht), (nicht aufrecht) über die Straße laufen, verheiratet sind, unverheiratet sind, kurz- oder weitsichtig sind, schwer oder leicht atmen, keinen Sport betreiben, nicht im Fitnessstudio angemeldet sind, nicht allein aufs Klo gehen können, keine Boote führen dürfen, keine Boote führen dürfen, bei McDonalds Hausverbot haben, Bei Burger King essen gehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Dann ...
Ist bei einer Person Prozessfähigkeit von vorne herein anzunehmen und so lange bis Prozessunfähigkeit bewiesen ist.
Ein Klagerisiko insoweit hat ohnehin jeder Kläger (der es nicht gewusst oder die Möglichkeit gehabt hat, es herauszufinden), dass beim Beklagten bei Beginn des Verfahrens bereits Prozessunfähigkeit vorliegt.

-- Editiert von AR377 am 27.02.2022 21:13

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Ist bei einer Person Prozessfähigkeit von vorne herein anzunehmen und so lange bis Prozessunfähigkeit bewiesen ist.

Richtig.
Wobei an die Erlangung des Status "Prozessunfähigkeit" in der Regel doch recht hohe Anforderungen geknüpft ist.



Zitat (von AR377):
Ein Klagerisiko insoweit hat ohnehin jeder Kläger (der es nicht gewusst oder die Möglichkeit gehabt hat, es herauszufinden), dass beim Beklagten bei Beginn des Verfahrens bereits Prozessunfähigkeit vorliegt.

Korrekt.
Insbesondere, da sich der Status "Prozessunfähigkeit" auch mitten im Verfahren ergeben kann ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Ist bei einer Person, die ersichtlich geschäftsfähig ist (beispielsweise ihre Rechte als Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich auf einer Eigentümerversammlung wahrnimmt), Prozessunfähigkeit zwangsläufig ausgeschlossen?

Zitat (von Harry van Sell):
Und nochmal: Nö.

Das gilt auch für Personen die alleine oder in Begleitung Bus oder Bahn fahren, Einkaufen gehen (oder (nicht), (nicht aufrecht) über die Straße laufen, verheiratet sind, unverheiratet sind, kurz- oder weitsichtig sind, schwer oder leicht atmen, keinen Sport betreiben, nicht im Fitnessstudio angemeldet sind, nicht allein aufs Klo gehen können, keine Boote führen dürfen, keine Boote führen dürfen, bei McDonalds Hausverbot haben, Bei Burger King essen gehen ...


Um dieses kurz zu fassen:
Geschäftsfähigkeit ist für Prozessfähigkeit eine notwendige, keine hinreichende Voraussetzung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Geschäftsfähigkeit ist für Prozessfähigkeit eine notwendige, keine hinreichende Voraussetzung.

Nein, leider ist es nicht so einfach (wie so oft in der Juristerei).
Auch Geschäftsunfähige können Prozessfähig sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Partei (Beklagter) stellt Antrag auf Fristverlängerung zur Klageerwiderung bei Vorliegen von erheblichen Gründen.

Amtsgericht erlässt Beschluss "Die Frist zur Klageerwiderung wird verlängert bis ..."

Nur ein Indiz für Prozessfähigkeit im Zivilprozess - oder mehr?

Einen Antrag zu stellen ist nicht weniger als eine Prozesshandlung, somit stellt der Beklagte selbst seine Prozessfähigkeit nicht in Frage.
Das Gericht stellt dessen Prozessfähigkeit auch nicht in Frage, nämlich indem es seinem Antrag stattgibt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Ist bei einer Person, die ersichtlich geschäftsfähig ist (beispielsweise ihre Rechte als Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich auf einer Eigentümerversammlung wahrnimmt), Prozessunfähigkeit zwangsläufig ausgeschlossen?

Die Beschreibung läßt mich vermutet daß es um Ansprüche als Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft geht. Dazu genügt aber nicht nur die Prozeßfähigkeit sondern z.B. auch die alleinige Aktivlegitimierung muß gegeben sein.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Die Beschreibung läßt mich vermutet daß es um Ansprüche als Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft geht.
Vermutung total unzutreffend.

Absurd! Die "Beschreibung" lässt überhaupt nicht erkennen um welchen Gegenstand es in dem Zivilprozess gehen wird.
Für einen (Hobby- oder Berufs-) Juristen nicht sehr souverän!
Auch: Es nennt sich im Gesetz nicht Aktivlegitimierung, sondern Aktivlegitimation.

Und:
Worum es aber wirklich geht kann man im Forum auch herausfinden, wenn man möchte und es kann.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Aktivlegitimierung, oder Aktivlegitimation wo ist der Unterschied ?.

Und: Will ich was wissen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Und: Will ich was wissen ?
HAB' ICH DENN GEFRAGT OB ICH VON EINEM UNKUNDIGEN ZU MEINEN THEMEN UNQUALIFIZIERTE MUTMASSUNGEN INS BLAUE HINEIN HABEN WILL???!!?!??

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Na toll, im beleidigen bist Du Spitze.
Im Denken aber leider ..... Nimm mich auf Deine ignorier Liste.
Und aus dem anderen Faden habe ich erkannt, eine Klage war erfolglos, weil ein nur Mieter keinen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft hat, nämlich nicht aktivlegitimiert ist. Und eine Prozessfähigkeit spielte überhaupt keine Rolle.
Aber hier wurde aus dem nur Mieter ja ein Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft.


-- Editiert von Spezi-2 am 27.05.2022 22:18

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Na toll, im beleidigen bist Du Spitze.
Nein. Eine Beleidigung war niemals beabsichtigt.

Zitat (von Spezi-2):
Nimm mich auf Deine ignorier Liste.
Weiters: Ich nehme NIEMANDEN auf Ignore-Listen, weil mich alle Ansichten interessieren und ein Thread sonst erschwert lesbar ist.

Zitat (von Spezi-2):
Und eine Prozessfähigkeit spielte überhaupt keine Rolle.
In dem Verfahren das Anlass zu DIESER Frage gab, spielt Mieter/Wohnungseigentümer/WEG überhaupt keine Rolle. Da geht's um Persönlichkeitsrechtsverletzung (die eine Person gegenüber der anderen)

Zitat (von Spezi-2):
nur Mieter
Gegen diese Haltung gilt es weiter anzugehen, aber nicht hier im Forum, sondern vor Ort und mit Zuhilfenahme des Gerichts.
Weil tatsächlich verhält es sich genau umgekehrt: Die Mieter geben den Takt vor, nicht die Eigentümer oder ein Verwalter dem sie alle hörig sind.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von AR377):
HAB' ICH DENN GEFRAGT OB ICH VON EINEM UNKUNDIGEN ZU MEINEN THEMEN UNQUALIFIZIERTE MUTMASSUNGEN INS BLAUE HINEIN HABEN WILL???!!?!??

Klar - was ist denn an den Nutzungsbedingungen des Forums unklar formuliert?



Zitat (von AR377):
Nur ein Indiz für Prozessfähigkeit im Zivilprozess

Allerhöchstens ein Indiz.



Zitat (von AR377):
Einen Antrag zu stellen ist nicht weniger als eine Prozesshandlung, somit stellt der Beklagte selbst seine Prozessfähigkeit nicht in Frage.
Das Gericht stellt dessen Prozessfähigkeit auch nicht in Frage, nämlich indem es seinem Antrag stattgibt.

Prozessfähigkeit besteht aus wesentlich mehr als Glück bei einer einzelnen Prozesshandlung zu haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.759 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen