Prozesskostenhilfe Mahnverfahren

26. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
MSgrün123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Prozesskostenhilfe Mahnverfahren

Hallo zusammen,

ich habe einen Mahnbescheid beantragt, weil meine ehemalige Vermieterin mir meine Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurück gezahlt hat. Mit dem Mahnbescheid habe ich Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegnerin hat nun einen Widerspruch angekündigt. Die Rechtslage ist aber relativ klar auf meiner Seite. Die Prozesskostenhilfe wurde nun zurück gewiesen.
Als Begründung steht hier "Die Antragsgegnerin wurde auf Erlass eines Mahnbescheids angehört. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens über den PKH Antrag mussdie Erfolgsaussicht durch das (hier fehlt wohl ein Wort) Geprüft werden. Die Antragsgegnerin teilt mit, dass der Forderung widersporchen wird. Das Mahnverfahren bietet somit keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf PKH wird zurückgewiesen".

Es handelt sich um eine Forderung über 650€. Also ich denke en Betrag, für den ein Mahnbescheid lohnend sein kann. Ich möchte den Betrag hauptsächlich auch zurück, weil das Jobcenter mir damals ein Darlehen gewährt hat und ich dieses gerne komplett zurück zahlen möchte. Von meinem aktuellen Gehalt funktioniert das nicht wirklich, da ich Geringverdiener bin und überschüssiges Geld in den Unterhalt meiner Kinder stecken muss.

Wurde die PKH jetzt nur für en Mahnbescheid abgelehnt oder gilt das auch für jegliches darauf folgende Gerichtsverfahren? Sind 650€ wirklich ein Betrag bei dem das schon abgelehnt werden kann?

Vielen Dank und viele Grüße




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19208 Beiträge, 10339x hilfreich)

Wenn einem Mahnbescheid widersprochen wird, folgt im Regelfall ein normales Gerichtsverfahren.

Wenn die Gegenseite bereits angekündigt hat zu widersprechen, dann ist ein Mahnbescheid sinnlos und kostet nur unnötig Geld (und Zeit). Dann kann man besser gleich klagen (ohne vorherigen Mahnbescheid).

Deshalb wird die PKH auch für das Mahnverfahren abgelehnt.

Hätten Sie mal besser auf den Mahnbescheid verzichtet und gleich Klage eingereicht - und PKH für die Klage beantragt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
MSgrün
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die Antwort. Die Antragsgegnerin habe ich schon lange nicht mehr gesehen und konnte auch nicht ahnen, dass sie widersprechen wird. Es ist eigentlich ziemlich klar, dass sie keine Chance hat um die Zahlung drumrum zu kommen. Eher wird sie am Ende noch Probleme bekommen, da sie die Kaution veruntreut hat. Ich dachte eigentlich, dass ich die Staatskasse mal nicht belaste und dieses einfache Problem über den Mahnbescheid selbst lösen kann...
Für das anschließende Klageverfahren im Falle einer Ablehnung kann ich dann dennoch PKH beantragen?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19208 Beiträge, 10339x hilfreich)

Zitat:
Für das anschließende Klageverfahren im Falle einer Ablehnung kann ich dann dennoch PKH beantragen?

Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von MSgrün):
Für das anschließende Klageverfahren im Falle einer Ablehnung kann ich dann dennoch PKH beantragen?


Wenn PKH für die Klage schon aus sachlichen nicht aus faktischen Gründen abgelehnt wurde, dann eher nein.

Fürs Mahnverfahren wäre es auch nicht PKH sondern Beratungshilfe.

Berry

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Wenn PKH für die Klage schon aus sachlichen nicht aus faktischen Gründen abgelehnt wurde, dann eher nein.


Bisher wurde nur für das Mahnverfahren PKH beantragt und abgelehnt. Dementsprechend liegt doch noch gar kein PKH-Antrag und mithin auch keine Ablehnung für eine PKH für das streitige Verfahren bzw ein Klageverfahren vor.

Zitat (von Sir Berry):
Fürs Mahnverfahren wäre es auch nicht PKH sondern Beratungshilfe.


Das ist falsch. Beratungshilfe gibt es nur für außergerichtliche Leistungen eines Rechtsanwalts. Da das Mahnverfahren ein gerichtliches Verfahren ist, ist hier PKH zu beantragen.

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#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Fürs Mahnverfahren wäre es auch nicht PKH sondern Beratungshilfe.
Falsch. PKH ist auch für das gerichtliche Mahnverfahren beantragbar.

Gem. BGH (III ZB 37/17) ist PKH zu versagen, wenn der Gegner bereits Widerspruch angekündigt hat und keine Umstände erkennbar sind, denen zu Folge doch nicht mit einem Widerspruch zu rechnen ist.

Meine Empfehlung: Beratungshilfe beantragen, Rechtsanwalt mit Klage beauftragen, PKH für das Gerichtsverfahren beantragen.

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