Prozeßkostenhilfe - Überprüfung ??

2. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
debbie
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 2x hilfreich)
Prozeßkostenhilfe - Überprüfung ??

Hallo,

mein Mann und ich haben im Mai 2004 geheiratet.
Zuvor hatte seine Ex einen Rechtsstreit wegen Ihres Unterhaltes aufgrund seines unehelichen Kindes vor Gericht geführt.
Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihm Prozeßkostenhilfe gewährt.
Heute haben wir nun ein Schreiben bekommen - Erklärung über die persönlichen und wirtschafltichen Verhältnisse -
Hier wird nun auch nach meinem Einkommen gefragt und ich soll nun mich auch offenbaren..??
Aber wieso muß ich denn für die Schulden meines Mannes vor der Hochzeit aufkommen?
Ich muß doch (nach meiner Meinung) auch nicht für die Schulden aufkommen, die mein Mann innerhalb dieser Ehe auf sich aufnimmt.
Und dann auch noch für die Ex ??
Kann mir hier jemand helfen?
Vielen Dank & Gruß




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Guten Morgen debbie,

es ist üblich, dass bei späteren Ehen die Vermögesverhältnisse insgesamt überprüft werden, also somit auch Ihre. Ob diese dann auch mit in die Bewertung einfließen, ist von Rechtspfleger zu Rechtspfleger unterschiedlich, sofern Sie mit dem Prozess, der früher von Ihrem Ehegatten geführt wurde, in keinem Verhältnis stehen. So habe ich erst kürzlich mit einem Rechtspfleger am Amtsgericht mich über diese Thematik unterhalten. Dieser teilte mir dann mit, dass er diese Ihre Vermögensanrechnung nicht vornehmen würde. Das ist jedoch nicht immer so. Generell ist es somit so, dass es möglich ist, dass Ihr Vermögen aufgrund der Ehe mitangerechnet wird. Dann haben Sie mit Ihrem Mann jedoch auch bestimmte pauschale Freibeträge für Ihre Kosten (Lebenserhaltungskosten usw.). Dazu kommen Freibeträge für spezielle Kosten wie z.B. Kreditabzahlungen usw.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

Hi,

Ihr Einkommen ist insbesondere deshalb von Belang, weil sich daraus ergibt, ob Sie beim Einkommen Ihres Mannes als Unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen sind, und inwieweit die Kosten die Sie und Ihr Mann gemeinsam haben (z.B. Miete etc.) bei Ihrem Mann nur Anteilig zu berücksichtuigen sind.

Gruß
Rpfl.

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