Prozeßbetrug - wie vorgehen?

3. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)
Prozeßbetrug - wie vorgehen?

Vielleicht falsche Kategorie? Sehe ich wegen manipulierten Unterlagen bei einem Zivilprozeß eher in der Kategorie hier!?
Was war passiert (2018): Versicherung hat mir einen Vertrag auf meine Kinder "untergeschoben". Bei der Verhandlung lag plötzlich ein Versicherungsschein auf meinem Namen vor und nicht wie zuvor auf meine Kinder. Somit wurde ich zur Zahlung der Versicherungsprämie verurteilt. Wegen dem Kleinbetrag und da mein Anwalt keine Lust hatte sich damit näher zu befassen, hatte ich das nicht weiter verfolgt.
2019: Jetzt wird wieder (!!!) eine Forderung für denselben Versicherungsschein(Versicherung längst ausgelaufen) an mich gerichtet. Jetzt fragt sich, was man im Rahmen der Verteidigung noch in Hinblick auf 2018 regeln kann. Kann ich das wegen den "bedarfsgerecht angepassten" Unterlagen von 2018 jetzt noch ausnutzen?
Fällt das unter Prozeßbetrug? Oder gilt das bei 200€ noch nicht?
Wie wirkt sich das auf das alte Zivilverfahren aus?
Wie ist Eure Empfehlung?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Jetzt wird wieder (!!!) eine Forderung für denselben Versicherungsschein(Versicherung längst ausgelaufen) an mich gerichtet.


Warum ist die Versicherung ausgelaufen? Hast Du sie gekündigt?

Zitat:
Jetzt fragt sich, was man im Rahmen der Verteidigung noch in Hinblick auf 2018 regeln kann.


Die Frage verstehe ich nicht.

Zitat:
Kann ich das wegen den "bedarfsgerecht angepassten" Unterlagen von 2018 jetzt noch ausnutzen?


Was willst Du damit sagen?

Zitat:
Fällt das unter Prozeßbetrug?


Warum sollte das Prozessbetrug sein.

Zitat:
Wie wirkt sich das auf das alte Zivilverfahren aus?


Gar nicht.

Zitat:
Wie ist Eure Empfehlung?


Da ich den Sachverhalt nicht wirklich verstanden haben, kann ich auch keine Empfehlung abgeben.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120022 Beiträge, 39817x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Jetzt wird wieder (!!!) eine Forderung für denselben Versicherungsschein(Versicherung längst ausgelaufen) an mich gerichtet.

Versicherung längst ausgelaufen bedeutet es gibt keine Beitragspflicht mehr?

Bezieht man sich in der Forderung auf den Titel von damals?

Hat man sich den Titel nach Zahlung aushändigen lassen ? Eine Erledigterklärung geben lassen? Bzw. kann man die vollständige Zahlung nachweisen?

Was genau wird denn gefordert?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Ja, ok, in eigener Sache wird man etwas blind. Sorry. War zu schlecht beschrieben. Das Ding füllt leider 6 Ordner und das tendiert somit eher nach "zu viel schreiben. "

Ich wurde im Verfahren überrumpelt mit einem gefälschten Versicherungsschein. Der wurde in den Vorjahren auf meine Kinder ausgestellt. Im Verfahren lag plötzlich ein Versicherungsschein vor auf meinen Namen mit Namen meiner volljährigen Kinder als versicherte Personen. Es ging um einen angeblich verpassten Kündigungstermin und die letzte Versicherungsprämie. Somit mußte ich die letzte Prämie nebst Verfahrenskosten zahlen. :augenroll:

Wenn ich mich jetzt ohnehin gegen eine weitere, zusätzliche Forderung zur gleichen Versicherung wehren muß, kann ich dann noch was gegen das damalige Urteil machen? Problem - Bagatellbetrag!
Oder fällt mir das doppelt vor die Füße, da es als zusätzliches Schuldindiz gewertet werden könnte?

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#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was genau wird denn gefordert?

Identischer Betrag, identische Versicherungsnummer, keine Angaben zur Forderung - derzeit keine Ahnung woher das kommt.
Versicherungsende 2015, Streit vor AG 2018 mit richterlicher Entscheidung zu meinen Ungunsten.
Geforderte Summe war damals natürlich bezahlt. Wühle derzeit noch durch die Ordner. :crazy:


-- Editiert von Mr.Cool am 03.09.2019 23:25

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120022 Beiträge, 39817x hilfreich)

OK, an der damaligen Entscheidung wird man nichts mehr machen können, die ist rechtskräftig.
Und ja, die kann einem unter ungünstigen Umständen nochmal auf die Füße fallen.



PS: Prozessbetrug beginnt übrigens bei 0,0000001 EUR




-- Editiert von Harry van Sell am 03.09.2019 23:49

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
OK, an der damaligen Entscheidung wird man nichts mehr machen können, die ist rechtskräftig.


Wenn bewiesen werden kann, daß die Gegenseite beim damaligen Verfahren einen Prozeßbetrug begangen hat, gibt es ja noch das Instrument der Restitutionsklage.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Der Umstand, dass jetzt noch einmal ein Versicherungsbeitrag gefordert wird, ist aber noch nicht einmal ein Indiz dafür, dass im damaligen Verfahren ein Prozessbetrug vorgelegen hat.

Ich verstehe gerade nicht einmal, wie man auf so einen Zusammenhang kommt.

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#8
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

2018 wurde eine manipulierte Versicherunsgpolice vorgelegt, die vorher nie so vorgelegen hat (=Prozeßbetrug). Da die Kosten eines weiteren Verfahrens möglicherweise bei meinen Kindern(tatsächliche Vertragspartner) angefallen wären, habe ich auf weitere Schritte verzichtet. Es hat bei <500€ auch nicht wirklich gelohnt.
Wenn jetzt eine weitere unberechtigte Forderung kommt (nicht mein Vertrag!), dann stellt sich die Frage ob ich mich nur gegen die aktuelle Forderung wehre oder ob ich wegen der manipulierten Unterlagen aus 2018 den ganzen Vorgang noch mal aufkoche!?
Dabei denke ich weniger an aktives Vorgehen (z.B. Restitutionsklage), sondern eher im Rahmen der Verteidigung. Bringe ich mit Belegen den Prozeßbetrug ins Spiel, fragt sich was die Justiz daraus macht.


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Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120022 Beiträge, 39817x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Bringe ich mit Belegen den Prozeßbetrug ins Spiel, fragt sich was die Justiz daraus macht.

Eben, da kommt die Glaskugel ins Spiel ...

Ich würde das als Zusatzargument betrachten, nicht aber als Hauptargument. Das Hauptargument wäre eher, das die Forderung gar nicht existiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

1) Wer hat den Antrag unterschrieben?
1a) Du
1b) die Kinder

2 Wer hat den Vertrag gekündig
2a) und 2b) s. oben
2 c) wann und zu welchem Termin.

Zitat (von Mr.Cool):
Es ging um einen angeblich verpassten Kündigungstermin und die letzte Versicherungsprämie.
Damals ging es um die damals letzte. Aber eine Kündigung zum Unzeitpunkt beendet einen Vertrag nicht zwingend zum nächstmöglichen Termin. Nur so als Gedanke: der Vertrag besteht noch immer.

Berry

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#11
 Von 
kinkel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
1) Wer hat den Antrag unterschrieben?
1a) Du
1b) die Kinder

2 Wer hat den Vertrag gekündig
2a) und 2b) s. oben
2 c) wann und zu welchem Termin.

Zitat (von Mr.Cool):
Es ging um einen angeblich verpassten Kündigungstermin und die letzte Versicherungsprämie.
Damals ging es um die damals letzte. Aber eine Kündigung zum Unzeitpunkt beendet einen Vertrag nicht zwingend zum nächstmöglichen Termin. Nur so als Gedanke: der Vertrag besteht noch immer.

Berry


Das ist natürlich so nicht richtig. Wenn du gekündigt hast und die Frist nicht eingehalten hast, wirkt die Kündigung natürlich fristgerecht zum nächsten Termin. Es handelt sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung die mit Zugang wirksam wird( auf Grundlage der Fristen des Vertrags). Unzeit ist etwas anderes und hat nur mit dem Zugang zu tun. Soweit die Gegenseite nicht konkludentes Handeln deinerseits offensichtlich als Rücknahme der Kündigung auslegen kann, ist das Vertragsverhältnis beendet. Du hast aber die Pflicht dieses der Versicherung mitzuteilen, ansonsten bist du für die durch das Verfahren angefallenen Kosten verantwortlich. Somit würde ich, wenn eine Email im Briefkopf steht, den Sachverhalt, kurz und knapp mitteilen. Erst dann kannst du einer Klage gelassen entgegen sehen. Die zweite Möglichkeit ist es sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen einen Anwalt zu nehmen und dieser teilt den Sachverhalt mit. Die Kosten für die außergerichtliche Klärung muss meiner Meinung nach dann die Versicherung tragen.


Signatur:

Es handelt sich bei allen Äußerungen von mir ausschließlich um meine Meinung und stellt keinesfalls

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#12
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
1) Wer hat den Antrag unterschrieben?
1a) Du
1b) die Kinder
Meine Frau hat unterschrieben - auch für die damals nicht volljährigen Kinder. Der Versicherungsschein wurde zuerst auf meine Frau ausgestellt (ältester Beleg 2006) und 2018 soll es ein Fremversicherungsvertrag auf meinen Namen sein.

Das ist ohnehin ein Schikanefall und derselbe Versicherungskonzern bezahlt auch noch meinen Rechtsanwalt, den ich aus verfahrenstechnischen Gründen dabei habe. Für den Konzern ist es sogar idiotisch zu klagen, da der Rechtsanwalt mehr kostet als der Streitwert von 80€ bringt.
Die Verfälschung der Versicherungsunterlagen ist wohl dem Makler zuzurechnen. Im besten Fall kommen wir in eine Verjährung, je nachdem für welchen Zeitraum geklagt werden soll.

Aber besten Dank für den Input. Hat mir zur Orientierung schon geholfen.

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi Mr. Cool,

die Ausführungen zur Wirksamkeit einer Kündigung zum Unzeitpunkt sind so, wie in der Antwort 11 beschrieben, nicht richtig. Das ist branchenweit spätestens seit der Entscheidung des OLG Hamm in den 90er Jahren unstreitig.

Aber Dein Text wirft mehr Fragen auf, als er Antworten gibt.

Wenn Deine Frau den Antrag unterschrieben hat (volljährige Mitversicherte müssen ihn gegenzeichnen) fungiert entweder sie als Versicherungsnehmer (VN) oder der Vertrag läuft auf ein Kind.
Du selbst kannst aber nie die Versicherungsnehmereigenschaft erlangen, wenn Du oder ein Bevollmächtigter von Dir (z.B. ein Makler) dem nicht schriftlich zustimmt.
In dem Fall könntest Du allerdings auch nicht kündigen, denn das Recht hat nur der VN.

Der Änderung in 2018 (Versicherung auf fremde Rechnung) muss also ein Ereignis vorausgegangen sein, welches Du bisher nicht erklärt hast.



Zitat (von Mr.Cool):
Für den Konzern ist es sogar idiotisch zu klagen, da der Rechtsanwalt mehr kostet als der Streitwert von 80€ bringt.


Nein, ist es nicht. Es sind zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse, die jeweils gesondert zu betrachten sind.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Wenn Deine Frau den Antrag unterschrieben hat (volljährige Mitversicherte müssen ihn gegenzeichnen) fungiert entweder sie als Versicherungsnehmer (VN) oder der Vertrag läuft auf ein Kind.
Du selbst kannst aber nie die Versicherungsnehmereigenschaft erlangen, wenn Du oder ein Bevollmächtigter von Dir (z.B. ein Makler) dem nicht schriftlich zustimmt.

Da sind wir einer Meinung! Meine Frau hat den Versicherungsvertrag 1983 für sich und die Kinder ALLEINE unterschrieben. Sie hat auch gekündigt. Leider wurde das Gesamtpaket aller möglichen Versicherungen gemeinsam gekündigt. So stand meine Unterschrift auch mit drunter. Es liegt aus meiner Sicht kein Fremdversicherungsvertrag vor. Die damaligen Policen wiesen mich nicht als Versicherungsnehmer aus und plötzlich zaubert man eine Police mit meinem Namen aus dem Hut. Du verstehst? Gleichzeitig hat man sich wohl auf mich "eingeschossen". Das BGH ist ja auch der Meinung, das man im Versicherungsvertragsrecht keine gesamtschuldnerische Haftung hat.
Gleichwohl habe ich den Eindruck, das der gemeine Amtsrichter mit Versicherungsvertragsrecht und BGH überfordert ist. ;)

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#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Das BGH ist ja auch der Meinung, das man im Versicherungsvertragsrecht keine gesamtschuldnerische Haftung hat.
Gleichwohl habe ich den Eindruck, das der gemeine Amtsrichter mit Versicherungsvertragsrecht und BGH überfordert ist.


Das Versicherungsvertragsrecht, gemeint sind hier die lex specialis Regelungen des VVG spielen hier eigentlich keine Rolle, jedenfalls kann ich keine erkennen.
So wie von Dir beschrieben bewegen wir uns im ganz normalen Vertragsrecht auf BGB Basis.

Aber ich habe eine Vermutung: Bei zumindest allen größeren Konzernen gibt es neben den Vertragsnummern (Versicherungsnummern) auch Bündelmerkmale (Kundennummer, BÜndelnummer oder Verweisnummer) um einige der mir bekannten Vokabeln zu nennen.

Ich habe es in der Praxis selber erlebt, dass durch Fehleingaben zur "falschen" Nummer Vertragsmerkmale geändert wurden. Wir haben dass dann nach Hinweis und Prüfung stest wieder korrigiert.
Der Wechsel der VN-Eigenschaft in 2018 auf Dich könnte auf so eine Fehleingabe zurückzuführen sein.

Wenn Du auf Sachbearbeiterebene nicht weiter kommst - solls geben - wende dich an den Vorstand des Unternehmens, oder an den zuständigen Ombudsmann.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Danke für den Hinweis!
Da wir alle Verträge 2014 -2016 gekündigt hatten, sind die Änderungen ab 2018 irrelevant.

Im Gegensatz zum BGB ist beim Versicherungsvertragsrecht keine gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen. Somit kommen durchaus Sonderregelungen ins Spiel, die manchem Richter nicht geläufig sind:
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/unwirksame-mahnung-der-folgepraemie-wegen-zahlungsverzuges-durch-versicherer
Trifft in ähnlicher Form bei mir zu - man versucht zur Umgehung von Verjährung oder wegen mehrfachem Aufwand mich durch die Hintertür für "fremde" Versicherungen zu belangen. Warum? Weiss ich auch nicht so recht. Kommt mir schon wie Mobbing vor. Umsomehr reizt es sich entsprechend zu wehren.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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