Prüfungsrecht Rechtsfolgenbelehrung

6. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Spoken
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Prüfungsrecht Rechtsfolgenbelehrung

Hallo Community,

ich habe eine Frage bezüglich Prüfungsrecht. Anscheinend gibt es hier in diesem Forum überhaupt keine eigene Rubrik hierfür. Ich wüsste auch gar nicht wo ich diese einordnen könnte. Ich frage für einen engen Verwandten.
Dieser hat an einer Weiterbildung bei einem privaten Bildungsträger teilgenommen. Es handelt sich meines Wissens nach um eine staatliche Ausbildung die durch private Bildungsträger durchgeführt werden dürfen sobald sie hierfür eine Zulassung bekommen haben.
Nun ist er das zweite mal durch die mündliche Prüfung gefallen. Am Tag der Prüfung wurde ihm lediglich mündlich mitgeteilt: Nicht bestanden. Danach kam nichts mehr. Weder mündlich noch schriftlich.
Zunächst geht um die Rechtsfolgenbelehrung, die soviel ich weiß auch darüber entscheidet wie lange eine Widerspruchsfrist andauert. Es gibt eine Prüfungsordnung. In dieser wird pauschal eine Widerrufsmöglichkeit aufgeführt. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Weiterhin wird in der Prüfungsordnung aufgeführt, das den Lehrgangsteilnehmern die Ergebnisse der Teilnehmenden bekannt gegeben werden. Wie und in welcher Form steht dort nicht. Es gab in der Vergangenheit immer wieder Probleme und Mißstände mit dem Bildungsträger, weswegen mein Verwandter auch schon mehrmals während des Lehrgangs die zuständige Aufsichtsbehörde und andere Stellen kontaktierte.
Da nach der letztmaligen Prüfung nichts mehr von dem Bildungsträger kam, hat mein Verwandter auf den letzten Drücker formal Widerspruch eingelegt ohne diesen zu begründen. Er hat vor dies unmittelbar nachzuholen.
Ich habe gelesen das wenn die Prüfer versäumen eine Rechtsbehelfsbelehrung durchzuführen oder wenn sie dies nicht ordnungsgemäß tun, die Frist für den Widerspruch auf ein Jahr verlängert. Die Frage die sich stellt, hat der Prüfungsträger durch die Prüfungsordnung diese Pflicht erfüllt? Ist sie dadurch ordnungsgemäß? Welches sind die weiteren Schritte, die er gehen sollte. Eine Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes oder Klage scheidet schon wegen fehlenden Ressourcen aus.

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18 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von Spoken):
Anscheinend gibt es hier in diesem Forum überhaupt keine eigene Rubrik hierfür.

Das fällt unter Verwaltungsrecht.



Zitat (von Spoken):
Eine Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes oder Klage scheidet schon wegen fehlenden Ressourcen aus.

Das ist schlecht.

Denn Rechtberatung im Einzelfall ist per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.

Und wenn eine Klage auch ausscheidet, ist die Frage warum man überhaupt was prüfen soll, wenn man eventuelle Fehler nicht korrigieren will / kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7879 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Spoken):
Die Frage die sich stellt, hat der Prüfungsträger durch die Prüfungsordnung diese Pflicht erfüllt? Ist sie dadurch ordnungsgemäß?


zweimal ja

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33992 Beiträge, 5872x hilfreich)

Zitat (von Spoken):
Dieser hat an einer Weiterbildung bei einem privaten Bildungsträger teilgenommen. Es handelt sich meines Wissens nach um eine staatliche Ausbildung die durch private Bildungsträger durchgeführt werden dürfen
Eine Weiterbildung ODER eine Ausbildung?
Zitat (von Spoken):
Am Tag der Prüfung wurde ihm lediglich mündlich mitgeteilt: Nicht bestanden.
Das kann leider passieren. Gehört auch ein schriftlicher Prüfungsteil oder ein Praxisteil dazu?
Zitat (von Spoken):
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
Diese Monatsfrist ist üblich.
Zitat (von Spoken):
während des Lehrgangs die zuständige Aufsichtsbehörde und andere Stellen kontaktierte.
Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde?
Da die Prüfungsordnung den Hinweis auf Widerruf (eher wohl Widerspruch) enthält, hat der BT mE seiner Pflicht Genüge getan.
Zitat (von Spoken):
Welches sind die weiteren Schritte, die er gehen sollte.
Nach dem fristwahrenden Widerspruch sollte er unverzüglich seine Begründung nachreichen. Das geht auch ohne Anwalt.
Dann später, evtl. innerhalb 3 Monaten sollte der Widerspruchsbescheid vom BT (oder der Prüfungskommission ??) kommen.
Dagegen wäre Klage möglich...ob er das überhaupt tut und dafür einen Anwalt beauftragt, sieht er später, denn evtl. sind die Argumente des BT nachvollziehbar.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17229 Beiträge, 9502x hilfreich)

Ich sehe es schon so, dass ohne Rechtsbehelfsbelehrung die Widerspruchsfrist 1 Jahr beträgt - und dass die Prüfungsordnung kein ausreichender Ersatz für die Rechtsbehelfsbelehrung ist.

Man kann also noch einen Widerspruch einlegen.

Wenn man möchte, dass der erfolgreich ist, sollte man das einem Anwalt überlassen.

Nachtrag: Wenn der Widerspruch erfolglos ist, bleibt nur die Klage. Für die Klage braucht man einen Anwalt (ohne Anwalt vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, ist zwar theoretisch möglich, praktisch aber sinnlos).
Voraussetzung für eine Klage ist, dass vorher Widerspruch eingelegt wurde, der erfolglos geblieben ist.
Es ist aber nicht geschickt, ohne Anwalt Widerspruch einzulegen und erst dann, wenn der Widerspruch abgelehnt wird, einen Anwalt zu beauftragen. Denn dann müsste der Anwalt bei der Klage "geradebiegen" was man ohne Anwalt beim Widerspruch verbockt hat. Das geht oft schief.




-- Editiert von User am 8. Juni 2024 19:15

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Spoken
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Community,
mein Verwandter hatte inzwischen auch schriftlich Beschwerde bei der staatlichen Aufsichtsbehörde eingereicht, die für den Qualifizierungsträger zuständig ist. Er stützte sich dabei u.a. auf mehrere Aussagen anderer Bildungsträger die in diesem Zusammenhang die mutmaßlich irregulären Lehrgangs-und Prüfungsbedingungen bestätigten. Die Behörde antwortete aber nur in einer E-Mail in knappen Sätzen, dass der Träger gemäß den Regeln gehandelt hat. Welche Möglichkeit hat mein Verwandter jetzt gegenüber der Behörde. Bei der Antwort handelt es lediglich um eine Mitteilung und keinen Bescheid, den er z.B. Widerspruch einlegen könnte. Kann er gegenüber der Behörde einen solchen Bescheid einfordern? Was wäre die rechtliche Grundlage hierzu auf den er sich berufen könnte? Und wie hätte das auszusehen?

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39361 Beiträge, 14146x hilfreich)

Der Betroffene kann sich gegen die Entscheidung in seinem Fall wehren. In diesem Rahmen wird er dann auch vortragen, was die Gründe für sein Versagen sind. Das kann mit dem Genehmigungsverfahren zusammen hängen; muss aber nicht. Und soweit er durch das Genehmigungsverfahren nicht belastet ist, geht es ihn nichts an, da fehlt schlicht und ergreifend das Rechtsschutzinteresse.

wirdwerden

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#7
 Von 
Spoken
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe das trotz mehrmaligen lesens nicht verstanden. Welcher Betroffener? Wie wehren? Welche Entscheidung? Was für ein Versagen? Die Ausbildung erfolgte nach bundeseinheitlich vorgegebenen Standards, sowohl was die Ausbildungsinhalte, den Ablauf, Struktur, Inhalte und Prüfungen angeht. Die entsprechenden Anbieter werden von den jeweiligen Landesbehörden zugelassen und hätten m.E: eigentlich auch kontrolliert werden müssen. Die Anbieter folgen in der Regel strikt diesen Vorgaben, dieser Bildungsanbieter offensichtlich eben nicht. Deswegen wurde auch die Beschwerde eingereicht.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17229 Beiträge, 9502x hilfreich)

Zitat (von Spoken):
mein Verwandter hatte inzwischen auch schriftlich Beschwerde bei der staatlichen Aufsichtsbehörde eingereicht, die für den Qualifizierungsträger zuständig ist.

Also keinen Widerspruch gegen das eigene Prüfungsergebnis, sondern nur allegmeines "Genörgel" über den Qualifizierungsträger?

Zitat (von Spoken):
Die Behörde antwortete aber nur in einer E-Mail in knappen Sätzen, dass der Träger gemäß den Regeln gehandelt hat. Welche Möglichkeit hat mein Verwandter jetzt gegenüber der Behörde. Bei der Antwort handelt es lediglich um eine Mitteilung und keinen Bescheid, den er z.B. Widerspruch einlegen könnte.

Wenn der Verwandte keinen Widerspruch gegen das eigene Prüfungsergebnis eingelegt hat, sondern sich nur über den Qualifizierungsträger beschwert hat, dann kommt auch kein Bescheid.
Ein Bescheid setzt voraus, dass man Widerspruch gegen das eigene Prüfungsergebnis eingelegt hat.

Zitat (von Spoken):
Ich habe das trotz mehrmaligen lesens nicht verstanden.

Ich versuche es mal zu erklären:

Zitat (von wirdwerden):
Der Betroffene kann sich gegen die Entscheidung in seinem Fall wehren.

Der Betroffene = Ihr Verwandter.
Er kann sich gegen das Prüfungsergebnis wehren (= die Entscheidung, nicht bestanden zu haben). Er kann sich nur(!) gegen sein eigenes Prüfungsergebnis wehren, uns zwar mit einem Widerspruch. Bei der Begründung kann natürlich eingebracht werden, dass der Qualifizierungsträger nicht ordentlich unterrichtet hat.
Der Verwandte kann sich aber nicht(!) dagegen wehren, dass der Qualifizierungsträger überhaupt eine Zulassung für diese Ausbildung erhalten hat. Der Verwandte kann sich auch nicht(!) dagegen wehren, dass der Qualifizierungsträger allgemein ein Saftladen ist und die Aufsichtsbehörde trotzdem untätig bleibt.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Spoken
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Das habe ich jetzt verstanden!!! ;-) Das heißt, dass es die alleinige Sache zwischen dem Anbieter und dem Teilnehmer ist der durch die Prüfung gefallen ist? Der Widerspruch wurde ja formal und fristwahrend auf auf den Weg gebracht, wenn auch unbegründet (der Anbieter hat zwischenzeitlich auch nicht reagiert) Durch den Kontakt mit anderen Anbietern werden erst nach und nach die Gründe deutlich. z.B. das es gar keine rechtliche Grundlage gab die Prüfung als eine Fernprüfung abzulegen, und es hier zu auch keine entsprechenden Beurteilungsmaßstäbe gab (die früher für Präsenzprüfungen festgelegt wurden) Die Behörde teilt aber das Gegenteil mit und das m.E. sehr unmotiviert. Darum fragte ich, wie mein Verwandter jetzt mit der Mitteilung der Behörde umgehen sollte. Ob er eine (rechtliche) Möglichkeit hat, bei der Behörde eine entsprechende Sach-und Fachauskunft aufgrund seiner Beschwerde einzufordern. Die Antwort der Behörde war schlichtweg falsch.

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#10
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(438 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Spoken):
Die Ausbildung erfolgte nach bundeseinheitlich vorgegebenen Standards, sowohl was die Ausbildungsinhalte, den Ablauf, Struktur, Inhalte und Prüfungen angeht.
und was ist denn der Kern des Widersspruchs? Weil er durchgefallen ist oder weswegen?

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#11
 Von 
Spoken
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja klar, genau deswegen. Die Prüfung hätte so in der Form als Fernprüfung nicht durchgeführt werden dürfen und auch nicht so bewertet werden. Deswegen hat sich mein Verwandter ja auch schlußendlich an die Behörde mit einer sehr umfangreichen schriftlichen Beschwerde gewendet. Das Anliegen ist jetzt erst einmal wie er mit der Antwort (E-Mail) der Behörde umgeht und wie darauf reagieren kann. Das Thema mit dem Bildungsträger direkt, steht auf einem anderen Zettel, wo er noch entscheiden muss ob er den mit einem Anwalt den Klageweg beschreitet.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17229 Beiträge, 9502x hilfreich)

Zitat (von Spoken):
Ob er eine (rechtliche) Möglichkeit hat, bei der Behörde eine entsprechende Sach-und Fachauskunft aufgrund seiner Beschwerde einzufordern.

Fordern kann man immer. Aber Anspruch auf Erfüllung der Forderung hat man nicht.

Ihr Verwandter befindet sich meinem Eindruck nach an einem Punkt, an dem er entweder die Sache auf sich beruhen lassen sollte (= aufgeben) oder die Sache einem Anwalt überlassen sollte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39361 Beiträge, 14146x hilfreich)

Das ändert überhaupt nichts an der Einschätzung der jur. Lage.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33992 Beiträge, 5872x hilfreich)

Was ist eigentlich das Ziel?? Noch mal die mdl. Prüfung machen zu können, damit das Ausbildungsziel erreicht wird :???:

Zitat (von Spoken):
Der Widerspruch wurde ja formal und fristwahrend auf auf den Weg gebracht, wenn auch unbegründet (der Anbieter hat zwischenzeitlich auch nicht reagiert)
Ohh. Was soll der Anbieter BT xy mit einem nicht begründeten fristw. Widerspruch anfangen...außer auf die Begründung zu warten?
Zitat (von Spoken):
Welche Möglichkeit hat mein Verwandter jetzt gegenüber der Behörde.
Ich sehe keine. Die Aufsichtsbehörde sieht keinen Angriffspunkt, hat keinen Handlungsbedarf, teilt sie lapidar mit.

Zitat (von Spoken):
hätten m.E: eigentlich auch kontrolliert werden müssen.
Das geschieht vermutlich auch, allerdings nicht bei jeder Beschwerde.
Zitat (von Spoken):
z.B. das es gar keine rechtliche Grundlage gab die Prüfung als eine Fernprüfung abzulegen,
Dazu könnte sich der Anbieter BT xy im W-Bescheid äußern, denn das ist ein schwerer Vorwurf gegen diesen. Den wird er vermutlich nicht so stehen lassen.

Ja, ich weiß, dass es gute und schlechte Bildungsträger gibt. Das Jammern schallt seit Jahren durch die Hallen und Baracken.
ABER es gibt auch seit Jahren Prüflinge, die es einfach nicht schaffen... und dann Gründe suchen.

Ich meine: Für eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (unabhängig vom Widerspruch) wäre uU relevant, dass x % der Prüflinge bei BT xy immer wieder nicht bestehen. Also wiederholt und sehr viel mehr % als im Durchschnitt aller Anbieter. Das dürfte aber schwer nachzuweisen sein. Schlechte Bewertungen von Konkurrenten gelten eher nicht.

Zitat (von Spoken):
Darum fragte ich, wie mein Verwandter jetzt mit der Mitteilung der Behörde umgehen sollte.
Gar nicht. Und die Antwort war nicht falsch.
Zitat (von Spoken):
Die Prüfung hätte so in der Form als Fernprüfung nicht durchgeführt werden dürfen und auch nicht so bewertet werden.
DAS und zwar mit Belegen hätte dein enger Verwandter als Begründung zum Widerspruch an den BT xy schicken sollen.
Zitat (von Spoken):
wo er noch entscheiden muss ob er den mit einem Anwalt den Klageweg beschreitet.
Zuerst hattest du geschrieben, dass bekannt war, dass lt. Prüfungsordnung ein Widerspruch innerhalb 1 Monat zu erheben sei. Er hat sogar knapp und fristwahrend Widerspruch in der Monatsfrist erhoben.
Was bis heute fehlt, ist die Begründung.

Ob dein Verwandter nun eine Begründung nachschiebt...oder sich auf die Jahresfrist zwecks Widerspruch beruft, wie @drkabo in #4 sieht--- und nochmals einen neuen begründeten W. an den BT xy erhebt, kann er noch überlegen... oder mit einem Anwalt besprechen.
Für ein Gespräch über Klage gibt es noch keinen Grund. Erst braucht man den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom BT xy.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von Spoken):
Der Widerspruch wurde ja formal und fristwahrend auf auf den Weg gebracht, wenn auch unbegründet (der Anbieter hat zwischenzeitlich auch nicht reagiert)

Auf was soll der denn auch reagieren?



Zitat (von Spoken):
Darum fragte ich, wie mein Verwandter jetzt mit der Mitteilung der Behörde umgehen sollte.

Abheften und damit leben.



Zitat (von Spoken):
Ob er eine (rechtliche) Möglichkeit hat, bei der Behörde eine entsprechende Sach-und Fachauskunft aufgrund seiner Beschwerde einzufordern.

Bekanntermaßen kann man ja fast alles fordern.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit.
Falls dann keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von Spoken):
Die Antwort der Behörde war schlichtweg falsch.

Festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39361 Beiträge, 14146x hilfreich)

Vielleicht mal etwas anders ausgedrückt, vielleicht wird es dann verstanden. Es besteht eine Rechtsbeziehung zwischen dem Bildungsträger und dem Teilnehmer an einer Maßnahme bei derselben. Wenn da was nicht funktioniert, bzw. man das Ergebnis nicht in Ordnung findet, dann kann man dagegen vorgehen, eben da, wo die Rechtsbeziehung besteht. Und nur da. Man kann natürlich immer auch einer Genehmigungsbehörde Missstände mitteilen. Nur in Ermangelung einer rechtlich relevanten Beziehung wird man so keine Abänderung des Prüfungsergebnisses erreichen.

wirdwerden

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#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6603 Beiträge, 2334x hilfreich)

Ich frage mich, wer eigentlich bestimmt wie diese Prüfung abzuhalten ist. Sicherlich doch nicht von dem Prüfling selbst. Ich lese da z.B. in #9

Zitat:
das es gar keine rechtliche Grundlage gab die Prüfung als eine Fernprüfung abzulegen,

Für welche Art von Prüfungen gab es denn eine rechtliche Grundlage ?
Hat der Verwandte selbst diese Fernprüfung gefordert oder wie ist es dazu denn gekommen ?
War die Durchführurg dieser Fernprüfung vorbehaltslos ?
Hing die Ablehnung etwa damit zusammen daß eine Fernprüfung kein zulässiges Ergebnis erbringen konnte ?

Und schließlich, hat der Verwandte unbedingt auf eine Fernprüfung bestanden und eine normale andere Prüfung abgelehnt ?

-- Editiert von User am 15. August 2024 20:03

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#18
 Von 
Spoken
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben es noch einmal besprochen. Mein Verwandter möchte sich den Stress nicht mehr antun. Einen Rechtsbeistand zu nehmen wäre zudem irrsinnig teuer und übersteigt die Kursgebühren deutlich. Es würde auch keine deutlichen Zeitvorteile bringen. Es bleibt also bei der/den Beschwerde(n) bei den staatlichen Aufsichtsbehörden. Blöd gelaufen!

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