Recht zum Lügen ?

3. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
Hermann1
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 7x hilfreich)
Recht zum Lügen ?

Habe folgende Frage:

Trifft es zu, dass im deutschen Strafprozessrecht der Angeklagte ungestraft lügen darf?
Wenn er z.B. vor Gericht falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse macht.
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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist doch schon erörtert worden:
http://www.123recht.net/Falsche-Angaben-bei-Gericht__f125280.html
Hier noch ein weiterer Beleg:
http://www.juraforum.de/lexikon/Angeklagter
Der Angeklagte ist während der Hauptverhandlung in folgenden Verfahrensstadien unmittelbar beteiligt:
Vernehmung des Angeklagten zur Person gemäß § 243 Abs. 2 StP
Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 StPO
Letztes Wort des Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO
Der Angeklagte ist grundsätzlich verpflichtet, Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu geben, er kann jedoch dazu nicht gezwungen werden. Daneben steht es dem Gericht frei, den Angeklagten über die Angabe seines Namens, Geburtstages, Beruf, Wohnort etc. nach weiteren persönlichen Informationen, wie z.B. seiner beruflichen Entwicklung, dem Einkommen oder den Familienverhältnissen zu befragen
Die Vernehemung des Angeklagten zu seinen Vermögensverhältnissen gehört zur Vernehmung zur Sache. Es steht in diesen gesetzlichen Bestimmungen nichts über seine Verpflichtung zur Wahrheit oder zur Strafbarkeit zur Unwahrheit

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#2
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Das „Recht zur Lüge“ folgt aus dem Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Begeht der Angeklagte mit seiner Lüge aber eine erneut Straftaten, z.B. eine falsche Verdächtigung, dann wird er dafür natürlich bestraft.

Wie es sich das auf den Prozessverlauf auswirkt, wenn der vor Gericht Angeklagte einer Lüge überführt wird, kann sich sicher jeder selbst ausmahlen. Bei fehlerhaften Angaben zum Einkommen, nach denen hier konkret gefragt worden ist, kann das Gericht mit entsprechender Begründung von wahrheitswidrigen Angaben auch abweichen und das Einkommen des Angeklagten selber schätzen.

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