Guten Abend zusammen,
A erhält von einem Rechtsanwalt ein Schreiben, indem der RA im Namen seines Mandanten (unter Fristsetzung) diverse Ansprüche geltend macht.
Dem Schreiben fehlt jedoch eine Vertretungsurkunde; d. h., ein Schriftstück, indem der Mandant durch seine eigenhändige Unterschrift den RA beauftragt, in seinem Namen zu Handeln. Lediglich im Eingangssatz des RA-Schreibens steht die Standardfloskel "Unser Mandant xxx hat uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt."
Frage: Kann A unter Berufung auf § 174 BGB
das Schreiben des RA zurückweisen? Kann A also dem RA einfach schriftlich mitteilen, dass er das Schreiben für gegenstandslos hält, da eine Vertretungsvollmacht nicht vorliegt?
Die Rechtsfolge wäre dann doch, dass A über den Inhalt des Schreibens keine Kenntnis haben muss und der RA nochmals einen neuen Brief mit gleichem Inhalt (incl. Vollmacht) versenden muss. Insbesondere die Fristsetzung seitens des Anwalts müsste doch dann auch wieder neu beginnen. Oder?
Ist eine "unverzügliche" Antwort innerhalb einer Woche noch in Ordnung?
Besten Dank im Voraus!
-- Editiert von istrechtso am 06.11.2007 21:02:34
Rechtsanwaltsschreiben ohne Vertretungsvollmacht
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Hierbei handelt es sich wohl um einen heilbaren Mangel. Dieser Anfangssatz ist auch in veränderter Form üblich: 'Vollmacht wird anwaltlich versichert.'
Auf jeden Fall ist das Schreiben deshalb noch nicht unwirksam o.ä.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
...Hierbei handelt es sich wohl um einen heilbaren Mangel...
Mangel
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Formmangel!
--- editiert vom Admin
Prinzipiell ist es möglich die Vollmacht zu bestreiten. Eine Woche Frist ist hierfür m.E. schon etwas zu lang. Angemessene Zeit zum Rechtsrat einholen etc ist aber immer gerechtfertigt.
Inwiefern diese Zurückweisung für Sie aber Sinn macht kann nicht entschieden werden, da man den Grund der Fristsetzung nicht kennt (sind Sie bereits in Verzug etc).
...Prinzipiell ist es möglich die Vollmacht zu bestreiten...
Prinzipiell ist es möglich, alles zu bestreiten.
Helmut Schmidt wird bekanntlich folgender Satz zugeschrieben:
"Diese Leute bestreiten alles, nur nicht ihren eigenen Lebensunterhalt".
Da die (außergerichtliche) Vertretungsvollmacht jedoch keiner bestimmten Form bedarf, kann der Gegner als nächstes auch gleich Klage erheben.
Ein Prozessvollmacht muss dann schriftlich erfolgen und bei Bestreiten durch den Gegner auf Verlangen des Gerichtes vorgelegt werden.
'Da die (außergerichtliche) Vertretungsvollmacht jedoch keiner bestimmten Form bedarf, kann der Gegner als nächstes auch gleich Klage erheben.'
Wenn bspw. der Vermieter dem Mieter über seinen Anwalt eine Frist setzt die Schöhnheitsreparaturen auszuführen andernfalls er einen Dritten beauftragt, kann der Vermieter ohne Probleme diese Kosten sofort nach Fristablauf gerichtlich geltend machen auch wenn der Mieter das Schreiben des Anwalts mangels Vollmacht sofort zurückweist?
Ist dies korrekt?
--- editiert vom Admin
Grundsätzlich ist das Schreiben von einem Anwalt gültig, auch wenn keine Mandanmtenvollmacht anbei liegt. Die Vollmachcht, dient ja auch für den Anwalt selber, nämlich für seine Honorabrechnung an seinen Mandanten, dass heißt konkret, auf verlangen, muß der Anwalt zwar die Vollmacht vorlegen, ist aber nicht zwingend, da die Interressenwahrnehmung, ausschließlich im Aufrag seines Mandanten erfolgt, somit also - Anwaltlich versichert ist. - Du kannst also formell darauf bestehen, das der RA dir die Vollmacht überreicht, jedoch ändert es nichts an die Geltungmachung der Forderung, auch ein zurückversetzen des anhängigen Verfahren wird nicht dardurch erwirkt werden können.
hallo,
ich habe auch gerade einen thread eröffnet, in dem es um die frage der vertretungsvollmacht geht.
sehe ich es richtig, dass der anwalt diese auf anfragen der gegnerischen partei aushändigen bzw. eine kopie zusenden muss?
es reicht also kein pauschaler satz am briefanfang, wie:
wie sie wissen, vertrete ich herrn xy im vorliegenden fall.
wenn ich zum ersten mal ein schreiben von diesem anwalt erhalte, wie sollte ich dies dann nachvollziehen können.
danke schon mal.
viele gruesse,
sowieso123
-- Editiert am 23.07.2009 19:49
Guten Tag,
als Laie wurde ich von einem Rechtsanwalt angeschrieben, der anzeigte, ein Fitnesstudio zu vertreten und mich dann aufforderte, ihm Daten über meinen Krankheitsverlauf (Krebs) zu senden.
Da ich den Anwalt nicht kenne und niemandem Unbekannten meine sehr persönlichen Krankheitsdaten übersenden möchte, der sich nicht rechtmäßig korrekt ausgewiesen hat, darf ich in diesem Fall eine Vollmacht des Fitnesstudios für die Beauftragung dieses Rechtsanwalts verlangen?
Verlängert sich in diesem Fall die Frist, die der Anwalt gestellt hat um die Tage, bis ich die Vollmacht erhalten habe?
Es geht hier um den Schutz meiner Daten in einem außergerichtlichen Schriftwechsel.
Für eine kompetente Antwort wäre ich sehr dankbar.
Beste Grüße.
Vielleicht mal einen eigenen Thread eröffnen und keine Leichenschändung betreiben? Dann antworte ich gerne.
wirdwerden
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