Revision im Strafrecht-Wer kennt sich aus?

4. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Simone99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Revision im Strafrecht-Wer kennt sich aus?

Hallo!
Revision im Strafrecht landet doch beim OLG. Kommt es dann zur erneuten Hauptverhandlung? Was ist, wenn die die Revision für begründet halten? Stimmt es, dass es dann zum AG(1.Instanz AG, Berufung LG) zurückgeht? Gibt es dann noch eine Hauptverhandlung?
Danke schon mal für die Antworten!
Viele Grüße,




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Die Revision geht zum OLG, wenn die 1. Instanz das AG war, daß ist richtig. Die Revision kann nur auf Rechtsfehler (also "Nichtanwendung" oder fehlerhafte Anwendung des geltenden Rechts) gestützt werden. [§ 337 StPO ]. Es findet also keine neuerliche Tatsacheninstanz (incl. Beweisaufnahme, Zeugenvernehmung, Plädoyers) statt. Die Revision kann nur von einem Anwalt oder -vom Angeklagten direkt- zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. [ § 345 StPO ].

Wird die Berufung angenommen und für begründet erklärt kann das OLG selber entscheiden (das Urteil ggf. abändern) oder aber die Sache an eine andere kleine Strafkammer des erkennenden LG's zurückverweisen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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