Richter Unterschrift auf Urteils Abschrift

18. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2166
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Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)
Richter Unterschrift auf Urteils Abschrift

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88 Antworten
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#1
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Demnach soll die Unterschrift Beglaubigt werden, was ja in der Urteils/Beschluß Zustellung nicht möglich ist da keine Richter Unterschrift vorhanden ist!

Beglaubigt wird, daß übereinstimmt Abschrift mit Original und daß Original hat Unterschrift.
Nicht daß Beglaubigung Unterschrift auf Original wirklich von Richter.

> Warum muss der Empfänger dem Gericht Glauben Schenken das die Unterschrift im Uteil in der Gerichtsakte erfolgte, wenn dies aus der Kopie nicht ersichtlich ist?

Kopie soll sagen "gez. John Doe", dann du siehst, daß Richter hat Unterschrift.

Und warum du nicht Glauben? Dann du auch nicht glauben, Richter hat Original Unterschrift oder Richter hat nicht falsche Urteil Unterschrift weil Fehler? Oder du auch nicht glauben Richter von Unterschrift war Richter, sondern böse Zwilling Bruder der ist taxi driver?

> Es gibt selbst BGH entscheidungen dazu, das auch Abschriften (wenn auch nicht die Original) Unterschriften der Richter enthalten müssen!

Verstehe nicht, wie soll Unterschrift haben aber nicht Original?
Abschrift soll anzeigen daß Unterschrift auf Original und beglaubigt das wird.
Du sagst selbst, daß BGH nicht sagt muß Richter selbst Unterschrift ("nicht die Original").

> Selbst die Mauerschützen wurden Veruteilt weil der Unterschriebene Schießbefehl Fehlte

Du sicher daß nur Grund war fehlende _Unterschrift_?

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#2
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Ich verstehe das Problem nicht. Misstraust Du der Justiz ? Glaubst Du ein Rechtspfleger manipuliert Dein Urteil bevor er es zustellt ?

Klingt nach Mel Gibson's Fletchers Visionen.
:augenroll:

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

Kannst du Google, gibt so Leute in Internet die sagen, gilt Urteil für mich nicht weil Richter nicht Unterschrift.

Oder wirklich glaubt cleaning woman Unterschrift macht.

In India we say madness is last resort for those about to despair. :)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Nach § 315 Abs. 1 ZPO ist das Urteil von den mitwirkenden Richtern zu unterschreiben; nicht aber die (vollstreckbare) Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, die von dem Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt und unterschrieben werden. Es wird damit die Unterschrift des oder der Richte(r)s mit beurkundet. Sollte aber daraus nicht hervorgehen, wie Sie zum Ausdruck bringen, daß der Richter die Unterschrift auf dem Original der Gerichtsakte geleistet hat(es fehlt: gez. Unterschrift des Richters), so liegt offenbar nur ein Fehler in der Beurkundung vor, der äußerst selten vorkommen, aber auch nicht schädlich sein dürfte

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...Selbst die Mauerschützen wurden Veruteilt weil der Unterschriebene Schießbefehl Fehlte...

Das ist Unsinn.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Gilt denn nicht gleiches Recht für alle?

Gilt Recht was steht in Gesetz, nicht was du möchte als gleiches Recht.

> was nicht zuletzt diese Aufhebt mit allen damit Verbundenen Rechtsfolgen

Ah, that's the way the cookie crumbles. Du sicher nicht anzweifelst (Abschrift von) Urteil was ist gut für dich, right?

> weil der Richter/Vorsitzenden seine höchst Wertvoll Unterzeichung nur auf einem einzigen Dokument/Urkunde zur Aktenablage Anbrigen mag

Mehr er auch nicht muß. ZPO eindeutig. Also was du willst?

> Auf die handschriftliche Unterzeichnung der Beglaubigung kann mit Rücksicht auf diesen ihren Zweck bei Urteilen und bestimmenden Schriftsätzen nicht verzichtet werden

Wo das Zitat paßt?
Sagt Unterzeichnung der Beglaubigung. Urkundbeamter ja unterzeichnet Beglaubigung, daß Abschrift stimmt überein mit Urteil.
Sagt nicht, Richter selbst muß Unterschrift Beglaubigung. Ja nicht beglaubigt sich selbst daß hat Unterschrift.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> nur weil irgend ein Hanswurst

Urkundbeamter nicht Hanswurst.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

§ 170 ZPO regelt doch die Zustellung an den Vertreter einer nicht prozeßfähigen Person! Was hat das mit Ihrem Problem zu tun?

Quote:
............................................
Auf die handschriftliche Unterzeichnung der Beglaubigung kann mit Rücksicht auf diesen ihren Zweck bei Urteilen und bestimmenden Schriftsätzen nicht verzichtet werden....
............................................

Das haben Sie ganz richtig zitiert. Aber die dafür zuständigen Beamten sind keine Hanswürste, so wie Sie sie nennen, sondern Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Oder können Sie nachweisen, daß dies Richter sein müssen.
Im übrigen ist Ihr Problem nur sehr schwer zu verstehen!

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Im übrigen ist Ihr Problem nur sehr schwer zu verstehen

Ich denke, ich verstehe gut:
Thema Unterschrift ist letzte Rettung für Leute wenn verloren, dann suchen nach Grund für nicht gelten Urteil, nicht gelten Bußgeld, nicht gelten alles. Dann denken, finden Grund in nicht Unterschrift, können sagen: nicht gilt für mich.
Nicht für normal denken. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Diese Hans-Würste nennen sich offiziell Rechtspfleger.
:grins:

quote:

ich bin ZWEIFLER und ich Zweifel alles an was im Augenschein Zweifelhaft ist!



Dann würde ich aber erstmal daran zweifeln, dass Dir in so einem Laienforum ernsthaft Hilfe angeboten werden kann.

Am Besten Du unterstützt truthahn bei der Pflege seiner Website.
Der ist vom gleichen Schlag.
:augenroll:

-- Editiert von Potzblitz am 21.07.2008 21:54:20

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

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#13
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Wenn in den Gesetzen steht das ein Urteil/Beschluss o.ä. vom Richter und den Schöffen und den Restlichen Beteiligten mit Vor und Nachnamen zu Unterzeichnen ist dann kann ich dem nur Glauben Schenken wen die mir Übermittelte Ausfertigung dies genau so dargibt,

In Gesetz steht, _Urteil_ unterzeichnen. Nicht steht Ausfertigung unterzeichnen. Warum?

> wozu gibt es Kopierer

Damit du sagst, weißt doch nicht, ob falsch kopiert oder Unterschrift nicht wirklich auf diesen Urteil?
Oder verlierst Unterschrift und Richter tot, kann nicht wieder Unterschrift, dann Urteil auch ungültig?

> nach dem Gleichbestimmungsgesetzt müsste das auch jeder dann vor Gericht glauben

Was ist Gleichbestimmungsgesetzt? Und wieso das sagt, muß jeder glauben?

> Nach meinem Befinden ist da schon der Anfang von Rechtsbeugung gegeben.

Wo Rechtsbeugung, wenn Richter macht wie sagt ZPO?
Wenn du Zweifel Ausfertigung korrekt, Antrag stellst, Einsicht Urteil in Original.

> Sollte das Urteil Falsch sein oder von einer Höheren Instanz Aufgehoben werden, könnte jeder die Verantwortlichen nach der Beamtenaussenhaftung zum Schadensersatz heranziehen

Jetzt du schreibst Nonsense. Richter nicht Schadensersatz, nur weil hohe Instanz aufhebt.

> Beamtenaussenhaftung

Was das? Und wieso Beamtenaussenhaftung sagt, wenn Richter Urteil aufhebt, andere Richter Haftung?

> Aber es gibt eben auch Bürger die sich nicht mit den 3 Affen Identifiezieren und eben noch Sehen, Hören und auch was Sagen könne

Du Hören, aber du nicht verstehst. Alle hier dir sagen, Gesetz nicht verlangt Unterschrift Ausfertigung. Du nicht hörst, du sagst weiter, nicht geht, weil du nicht willst. Diskussion sinnlos, wenn nicht einsiehst was steht in Gesetz wörtlich.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

..könnte jeder die Verantwortlichen nach der Beamtenaussenhaftung zum Schadensersatz heranziehen und das kann auch einen Richter schnell mal die Existenzgrundlage entziehen!...

Richter sind übrigens gar keine Beamten.

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Wenn in den BGH Urteilen steht, das Urteile keine Gültigkeit haben weil bei deren Zustellung der Abschrift diese nicht Ordungsgemäß vom Richter Unterzeichnet waren, dann ist das nicht auf meinen Mist Bewachsen.

Du mir zeigst, wo steht in welche BGH Urteil. Ich nicht denke, BGH macht Urteil in Widerspruch zu ZPO.

Du selbst Zitat BGH:

> Auf die handschriftliche Unterzeichnung der Beglaubigung kann mit Rücksicht auf diesen ihren Zweck bei Urteilen und bestimmenden Schriftsätzen nicht verzichtet werden

Sagt Beglaubigung muß Unterschrift (aber nicht von Richter, sondern Beglaubiger). Nicht sagt Richter muß Unterschrift Beglaubigung.
Du willst nicht verstehen.

Du auch zeigst wo sagt EuGH or EGMR dass Richter muß Unterschrift Beglaubigung oder dass nicht zulässig nur schicken Beglaubigung.

> auch da ist eindeutig festgehalten das der Empfänger einers Amtlichen Schriftstücks oder der Abschrift nicht wohl wollend und Blindglauben der Beurkundung Glauben Schenken muss!

Wo da festgehalten? Nicht verstehe, wieso du glaubst nicht Unterschrift Beurkundung, aber glaubst Unterschrift Richter, obwohl nie gesehen Richter und nicht weißt, ob Unterschrift von Richter oder cleaning woman.

> So wie ich das Verstanden habe kann die Zustellung auch ohne Richterunterschrift erfolgen. Rügt der Empfänger der Urkunde/Abschrift aber das Fehlen der Unterzeichner so muss dies innerhalb der 5Monatsfrist nachgeholt werden, anderen Falls ist das Urteil/Beschluß o.ä. wegen Verfahrenfehler der Richter gefährdert

Nein, das du falsch verstehst.
Wenn gemeint, dann so würde stehen. Und wäre Unsinn, warum schicken ohne Unterschrift wenn sowieso kannst fordern mit Unterschrift?
Und wo steht muß nachholen in 5 Monaten? Steht kannst nicht mehr Berufung 5 Monate nach Urteil. Da nicht steht Richter muß nachholen in 5 Monaten, not even close.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)


§ 47 Beurkundungsgesetz:

Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urkunde im Rechtsverkehr.

$49 Abs. 1 Beurkundugsgesetz:

Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. ......

317 Abs. 3 ZPO:

Die Ausfertigung des Urteils..ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel(Stempel) zu versehen.



Die Urteile, die den Parteien gemäß § 317 Abs. 1 ZPO zuzustellen sind, werden in Gestalt von Ausfertigungen zugestellt. Hierbei handelt es sich um in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschriften, die dem Zweck dienen, die bei den Akten verbleibende Urschrift des Urteils nach außen zu vertreten. Die gesetzliche Form bestimmt sich nach § 317 Abs. 4 ZPO . Danach ist die Ausfertigung des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel (oder auch Dienststempel) zu versehen. Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleichlautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor (zu alledem siehe BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 8/94 , VersR 1994, 1495 unter 2 b m.w.Nachw.). Weiter ist neben der dauerhaften Verbindung aller Blätter der Ausfertigung erforderlich, dass sich der Ausfertigungsvermerk, vorzugsweise durch Anbringung auf der letzten Seite, unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 317 Rdnr. 4; Zöller/Stöber, aaO, § 169 Rdnrn. 15 und 8). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstücks nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F. (dazu siehe BGHZ 156, 335 , 341 m.w.Nachw.; ferner OLG Celle, OLG-Report 1999, 328 , 329; OLG Bamberg, OLG-Report 2002, 239 , 240; vgl. jetzt § 169

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> die vom mir gefundenen Urteile sind Fakt. Ich werde diese aber nicht hier einfach Veröffentlichen, so ein Spender bin ich nun auch nicht

Reden sinnlos wenn sagen, habe gelesen aber nicht sagen wo gelesen. Dann ich auch behaupte gelesen ganz anders, aber nicht sagen, you lose.
Du nur Angst, wir dir zeigen wo du verstehst falsch, so wie dir gezeigt verstehst falsch ZPO.

> @Mr. Singh, mal eine Frage, worauf beruht ihr wissen in der Rechtslage.

Große Familie mit viele sind Anwalt, Arzt, Programmer, viele in India, Pakistan, U.S.A., manche in Deutscheland. Ich nur Interesse, nicht Fachwissen von studiert. Aber denke kann verstehen Gesetz wenn lesen.
So wie sagt meri, ich auch verstehe.

> Ich bin Ausländer aus dem Balkan und einfacher Arbeiter, besser Hilfsarbeiter

Und trotzdem, sagst Leute in Forum viele dir sagen, du Unrecht, du sagst du Recht? Viele hier wissen besser als du weil studiert, du nicht einsiehst. Wenn baue Haus, frage Jamira die ist Architekt, nicht sage kann besser. Nicht kann bauen Haus für Hund, nicht kann bauen Haus für Mensch, das ich einsehe.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Mit Verlaub, das ist ausgemachter Käse:

Vollziehung von Schriftstücken in Rechtssachen

AV d. JM v. 5. 5. 1977 – V/120/1411 – 2
(SchlHA S. 99)

Gl.Nr. 1411-1



Über die Vollziehung von Schriftstücken wird bestimmt:



I.

Soweit Schriftstücke unterschriftlich zu vollziehen sind, werden diese entweder



als Reinschriften beglaubigt (Abschnitt II Nr. 1),



als Reinschriften unterschrieben (Abschnitt II Nr. 2),



auf Anordnung unterschrieben (Abschnitt II Nr. 3),

ausgefertigt (Abschnitt II Nr. 4)



oder als Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) beglaubigt (Abschnitt II Nr. 5).



II.

1. Reinschriften werden beglaubigt, wenn die eigenhändige Unterzeichnung nicht für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall von dem Verfügenden angeordnet ist. Unter die Reinschrift sind Name und Amtsbezeichnung des Verfügenden sowie der Beglaubigungsvermerk zu setzen. In Rechtspflegergeschäften tritt an die Stelle der Amtsbezeichnung die Funktionsbezeichnung "Rechtspfleger".


Der Beglaubigungsvermerk lautet:
"Beglaubigt
..........................
(Name, Amtsbezeichnung)".



Wird der Name des Verfügenden ausnahmsweise handschriftlich in die Reinschrift eingesetzt, so ist ihm die Abkürzung "gez." voranzustellen.



2. Die zur eigenhändigen Unterschrift vorgesehenen Reinschriften sind von einem mit der Abnahme der Schreibarbeiten beauftragten Mitarbeiter auf ihre Übereinstimmung mit der Verfügung zu prüfen und zur Unterschrift vorzulegen.


Auf der Reinschrift ist der Name des Unterzeichners unter der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle in Maschinenschrift zu vermerken.


Dem Namen ist die Amtsbezeichnung des Unterzeichners anzufügen. In Rechtspflegergeschäften tritt an die Stelle der Amtsbezeichnung die Funktionsbezeichnung "Rechtspfleger". Bei Unterzeichnung durch den Behördenleiter entfällt die Anfügung der Amtsbezeichnung, wenn diese aus dem Schreiben anderweitig ersichtlich ist. Neben die Unterschrift ist ein Abdruck des Dienstsiegels zu setzen, wenn dies durch Gesetz oder Verwaltungsanordnung vorgeschrieben ist.


Schreiben, die die Geschäftsstelle nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in eigener Zuständigkeit unter ihrer Bezeichnung (z. B. "Geschäftsstelle des .... gerichts .......... (Ort) .........." oder "......... gericht ....... (Ort) ..........-Geschäftsstelle-") erläßt, werden ohne Zusatz und Abdruck des Dienstsiegels unter Beifügung der Amtsbezeichnung unterschrieben.


3. Schreiben, die ein Sachbearbeiter angeordnet hat, ohne ihren Wortlaut zu verfügen (z. B. Anfragen, Benachrichtigungen, Erinnerungen), sind wie folgt zu vollziehen:


"Auf Anordnung
.........................
(Name, Amtsbezeichnung)".



Ein Abdruck des Dienstsiegels ist in diesen Fällen nicht beizufügen. Die Worte "Auf Anordnung" können auch in den Text des Schreibens einbezogen werden. In diesen Fällen sind nach dem Text die Unterschrift und die Amtsbezeichnung des Mitarbeiters anzuschließen.



4. Ausfertigungen werden mit folgendem von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreibenden Vermerk erteilt:


"Ausgefertigt
..........................
(Name, Amtsbezeichnung)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle".



Der Ausfertigungsvermerk ist unter den Text des Schriftstücks und die maschinenschriftliche Wiedergabe der Unterschriften zu setzen und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. An die Stelle des Abdrucks tritt das Prägesiegel, wenn dies durch Gesetz oder Verwaltungsanordnung vorgeschrieben ist. Das Schriftstück ist mit "Ausfertigung" zu überschreiben.



Im Falle des § 49 BeurkG lautet der Vermerk:



"Vorstehende Ausfertigung stimmt
mit der Urschrift überein.
Sie wird (dem) ............. erteilt.
..............., den ...............
........................
(Name. Amtsbezeichnung)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle".



Im Falle der Erteilung einer auszugsweisen Ausfertigung soll in dem Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§ 49 Abs. 5 und § 42 Abs. 3 BeurkG ).



5. Abschriften (Ablichtungen, Abdrucke) werden mit folgendem Vermerk beglaubigt:


"Beglaubigt
.........................
(Name, Amtsbezeichnung)".



Der Beglaubigungsvermerk ist unter den Text des Schriftstücks und gegebenenfalls die maschinenschriftliche Wiedergabe der Unterschriften zu setzen und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.



Das Schriftstück ist mit "Beglaubigte Abschrift (Ablichtung, Abdruck)" zu überschreiben.

Im Falle des § 42 BeurkG lautet der Vermerk:



"Die vorstehende Abschrift (Ablichtung, Abdruck) stimmt mit der – in Urschrift – in Ausfertigung – in einer einfachen – beglaubigten – Abschrift (Ablichtung, Abdruck) – vorgelegten Urkunde ............ wörtlich überein und wird hiermit beglaubigt.



..............., den ...............
.........................
(Name, Amtsbezeichnung)".



Im Falle der Erteilung einer auszugsweisen Abschrift (Ablichtung, Abdruck) soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§ 42 Abs. 3 BeurkG ).

III.
1. In Schreiben sind Höflichkeitsformeln (Anrede, Grußformel) nach den hierfür ergangenen Bestimmungen aufzunehmen.


2. Obliegt die Unterzeichnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (z.B. § 317 Abs. 3 ZPO , § 275 Abs. 4 StPO , § 117 Abs. 4 VwGO , §§ 90 , 189 Abs. 2 oder § 197 Abs. 1 SGG ), so hat er seiner Amtsbezeichnung den Vermerk "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" anzuschließen. Der Funktionsbezeichnung ist die Bezeichnung des Gerichts anzufügen, soweit sich diese nicht aus dem Schreiben selbst ergibt (z. B.


"als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts .....................").


3. Angestellte verwenden – soweit eine Amtsbezeichnung anzugeben ist – die Bezeichnung "Justizangestellte(r)".


4. Die Vermerke "Beglaubigt", "Auf Anordnung" und "Ausgefertigt" sowie die Amts- und Funktionsbezeichnungen sind stets auszuschreiben.


Für diese Vermerke und Bezeichnungen können Gummistempel verwendet werden.
IV.
1. Unberührt bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Kassen- und Rechnungswesens sowie Bestimmungen über den Schriftverkehr mit dem Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland.


2. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juni 1977 in Kraft.


Entgegenstehende Regelungen, insbesondere die Allgemeine Verfügung vom 31. Dezember 1930 (JMBl. 1931 S. 42), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 15. Juli 1933 (JMBl. S. 238), werden aufgehoben.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

Mühe sinnlos, beerless in andere Thread schon sich demaskiert als rechte Spinners, Norbert Steinbach etc.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> die BRD wurde Völkerrechtlich nicht als als Nachfolger annerkannt

Komisch, dann BRD wohl sitzt aus Versehen in Sicherheitrat und EU und UNO und NATO und andere? Alle nur vergessen einladen Deutsche Reich? Oder wieder ganze Welt conspiracy?

Bitte das erklären, nicht wieder seitenlang Phrasen aus copy paste Machine von Norbert Steinbach.

Außerdem schon gesagt, BRD nicht _Nachfolger_, BRD _identisch_.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

BRD ist Bananen Republik Deutschland.
Alles klar ?
:smoke:

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

Ja, jetzt große Redner silent, weil kein Argument mehr findet auf fremde Seite. :)

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

Funny man, nicht hört wenn alle sagen, erzählst Nonsense (nicht nur ich sage), nennt Inder Nazi etc.
Dich nicht befreit von Pflicht, bringen +Argumente+ für was sagst, nicht funny smileys das ersetzen.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Du viel nix wissen, aber viel mach Laut

Du schaust in Spiegel, wenn das sagst? ;)

> Is sich gesagt in Alemange Subjektidentisch nix die gleich Staat Deutsch Reich.

Du wieder kaust selbe Phrase, aber nicht begründest. Wo begründung, daß nicht gleich?

> Wenn Alleiert macht Fieden Vertrag mit Deutsch Reich, dann BRD nix mehr Aktiv

Weil BRD = Deutsche Reich, doch aktiv. Du drehst in Kreis.

PS. Ich dich verstehe besser, wenn schreibt richtige Deutsch. Leute immer glauben, Ausländer versteht besser wenn reden falsche Deutsch, weil Ausländer reden falsche Deutsch. Aber nicht richtig. :)

> is sich wie Colonialherschaft von Britten in die India oder fast selben

Was du weißt über History von mein Land? Zero. India für dich auch kein Staat, weil früher British Besatzung und nicht Frieden Vertrag mit alte Maharaja Regime?
Vielleicht auch Iraq nicht Staat, weil kein Frieden mit Saddam?

1x Hilfreiche Antwort

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