Guten Tag, ich habe gegen eine Richterliche Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a ZPO
beim zuständigen Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. In dem Beschluss der Zurückweisung steht keine Rechtsmittelbelehrung oder Rechtsbehelfsbelehrung. Es wird aber auch kein Rechtsmittel ausgeschlossen o Ä.
Ich würde gerne weitere Beschwerde (Oberlandesgericht?) einreichen. Ist das möglich?
Danke
Richterliche Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a ZPO, Beschwerde, Beschluss
10. Juli 2015
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Frage vom 10. Juli 2015 | 17:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Richterliche Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a ZPO, Beschwerde, Beschluss
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#1
Antwort vom 11. Juli 2015 | 00:49
Von
Status: Weiser (16509 Beiträge, 9299x hilfreich)
Gegen einen Beschluss der Zurückweisung wäre maximal die Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO
möglich.
Die hätte aber extra vom LG zugelassen werden müssen.
Steht im Beschluss des LG nicht drin, dass die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen wird, ist das Ende der Fahnenstange erreicht.
Die Rechtsbeschwerde würde (wenn sie den zugelassen wäre) nicht beim OLG, sondern beim BGH stattfinden.
Beim BGH besteht Anwaltszwang, wobei nur wenige Anwälte eine Zulassung beim BGH haben.
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