SG EA-Verfahren beendet, kommt noch Widerspruchsbescheid?

16. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)
SG EA-Verfahren beendet, kommt noch Widerspruchsbescheid?

Hallo,
folgender Ablauf
Antrag Übernahme Mietkaution März 08.
Ablehnungschreiben ARGE April 08.
Widerspruch HE April 08

EA-Verfahren SG Mai 08
1. Instanz verloren
2. Instanz teilweise gewonnen Juli 08
(Anordnungsgrund nur für 2. Hälfte der MK, weil erste Hälfte selbst angezahlt, Anordnungsanpruch grundsätzlich für die gesamte MK)

Widerspruchsbescheid mehrfach angefordert, letzte Frist 15.09.
Heute kommt eine Schreiben:
blah blah blah..
..
"Die Kautionsforderung ist dadurch vollständig beglichen worden und erloschen." (Die nehmen Bezug auf Beschluss 2. Instanz, Halbe MK).
weiter:
"Kopie dieses Schreibens leite ich dennoch zuständigkeitshalber -da die Gerichtsverfahren inzwischen abgeschlossen sind-, an die Widerspruchsstelle und an das zuständige Leistungsteam ... mit der Prüfung Ihres Antrages weiter."
hä???
Da sollte der doch längst sein!!!

Nu versteh ich gar nix mehr.
Trotzdem die EA-Verfahren 1.+ 2. Instanz abgeschlosssen sind, muss doch der Widerspruchsbescheid zum Widerspruch von April 08 noch kommen, oder????

Sonst ist doch der Weg ins Hauptklageverfahren (für den Gesamtanspruch der Mietkaution) gar nicht möglich,oder?

Danke im Voraus
Diriana

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass du mit EA den einstweiligen Rechtsschutz meinst.

Mir wäre auch neu, dass durch ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ein laufendes Widerspruchsverfahren beendet wird. Der einstweilige Rechtsschutz ist ja an und für sich nur eine vorläufige Regelung. Also müsste noch über den Widerspruch gegen das Ablehnungsschreiben entschieden werden.

Wenn sich die ARGE weigert, dann könnte man vielleicht mal um eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nachdenken. (Ich hoffe, dass ich jetzt die richtigen Begrifflichkeiten gefunden habe. Bin ehrlich gesagt nicht mehr so ganz fitt was verwaltungsrechtliche und damit auch sozialrechtliche Begrifflichkeiten im Rechtsschutzverfahren betrifft.)

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