Schlamperei in der Poststelle des Amtsgerichts ?!

13. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Peter Lustig123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schlamperei in der Poststelle des Amtsgerichts ?!

Zivilprozess wegen Wohnungsräumung
Der Beklagte erkrankt plötzlich so sehr, daß es ihm nicht möglich ist vor Gericht zu erscheinen. Ein Angehöriger sendet daraufhin insgesamt 3 E-Mails mit dem Betreff "EILT !!! BITTE ZUR SOFORTIGEN VORLAGE" an die Poststelle des Amtsgerichts.
Die 1. E-Mail erfolgte ca. 26 Stunden, die 2. E-Mail ca. 18 Stunden und die 3. E-Mail demonstrativ 3 Stunden vor dem angesetzten Termin. Eine Antwort blieb aus. Stattdessen meldete sich der Richter nach dem verstrichenen Termin per E-Mail (!!!), die E-Mail (die 3.) hätte ihn erst erreicht, als er das Versäumnisurteil schon erlassen hatte.
Was kann der Beklagte tun ?

-- Editiert von Moderator am 14.09.2020 00:07

-- Thema wurde verschoben am 14.09.2020 00:07

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

:forum:



Zitat (von Peter Lustig123):
Die 1. E-Mail erfolgte ca. 26 Stunden, die 2. E-Mail ca. 18 Stunden und die 3. E-Mail demonstrativ 3 Stunden vor dem angesetzten Termin.

Und die wurden wann genau zugestellt?



Anrufen schied warum genau aus?

Übergabe einer schriftlichen Stellungnahme mit Attest zur Verhandlungsunfähigkeit schied warum genau aus?



Zitat (von Peter Lustig123):
Was kann der Beklagte tun ?

Das Urteil lesen und den Anweisungen in der Rechtsbehelfbelehrung folgen.




-- Editiert von Harry van Sell am 13.09.2020 22:49

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Unabhängig davon, dass die Kontaktaufnahme via E-Mail natürlich nicht das richtige Mittel ist hätte der Richter den Termin vermutlich trotzdem stattfinden lassen.
Eine Erklärung von einem Dritten per E-Mail ist das irrelevanteste was man sich in einem Verfahren vorstellen kann.
Ein Rechtsmittel kann versucht werden, dürfte aber aussichtslos sein.

-- Editiert von Ballivus am 14.09.2020 08:01

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Ein Rechtsmittel kann versucht werden, dürfte aber aussichtslos sein.


Diese unbegründete Antwort kann ich nicht teilen.
Rechtsmittel gegen ein Versäumnisurteil erfordern keinen Nachweis eines Verschuldens und führen in der Regel zu einer Fortsetzung des Verfahrens.

-- Editiert von Moderator am 14.09.2020 15:09

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Rechtsmittel gegen ein Versäumnisurteil erfordern keinen Nachweis eines Verschuldens und führen in der Regel zu einer Fortsetzung des Verfahrens.

Richtig, hatte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Kopf.

0x Hilfreiche Antwort

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