Schriftliches Verfahren bei Verhandlungsunfähigkeit?

14. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
binationale-familie
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)
Schriftliches Verfahren bei Verhandlungsunfähigkeit?

Hallo,

A beantragt gegen B Erlass einer einstweilige Verfügung die auch erlassen wird. Darin wird B verpflichtet, Wohnräume zugänglich zu machen, die zuvor in verbotener Eigenmacht in Besitz genommen wurden.

B legt Widerspruch ein.

Kann nun, wenn A und B sich einig sind und das Gericht auch keine Einwände hat, bei Verhandlungsunfähigkeit des Klägers ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden und ein Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben werden?

Wenn ja:

Die Schriftsätze müssen dann ja auch einen Antrag enthalten. Wie wird dieser Antrag formuliert? Genügt:

Ich beantrage, die Verfügungsbeklagte im Sinne der erlassenen einstweiligen Verfügung vom 01.08.06 zu verurteilen und ihr die Kosten des Verfahrens und meine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.



MfG

binationale-familie

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