Hallo,
A beantragt gegen B Erlass einer einstweilige Verfügung die auch erlassen wird. Darin wird B verpflichtet, Wohnräume zugänglich zu machen, die zuvor in verbotener Eigenmacht in Besitz genommen wurden.
B legt Widerspruch ein.
Kann nun, wenn A und B sich einig sind und das Gericht auch keine Einwände hat, bei Verhandlungsunfähigkeit des Klägers ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden und ein Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben werden?
Wenn ja:
Die Schriftsätze müssen dann ja auch einen Antrag enthalten. Wie wird dieser Antrag formuliert? Genügt:
Ich beantrage, die Verfügungsbeklagte im Sinne der erlassenen einstweiligen Verfügung vom 01.08.06 zu verurteilen und ihr die Kosten des Verfahrens und meine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
MfG
binationale-familie
Schriftliches Verfahren bei Verhandlungsunfähigkeit?
14. August 2006
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Frage vom 14. August 2006 | 10:46
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 6x hilfreich)
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