Schriftliches Verfahren in mündliches Umwandeln

18. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)
Schriftliches Verfahren in mündliches Umwandeln

Hallo,

EIn gericht verfügt zum 1.4.2007 ein schriftliches Verfahren mit 2 Wochenfrist woie weiteren 2 Wochen Notfrist. Die Frist wird nicht schuldhaft überschritten, anschließend vom Gerich am 1.8.2007 die Rücksetzung in den alten Stand erklärt. Nun läuft das schriftliche Verfahren. Die Gegenseite schreibt immer wieder lustige Einwände und trifft Aussagen die so nicht stimmen. So werden geleistete Zahlungen verschwiegen, Forderungsbestandteile erhoben die nicht angefallen sind, Behauptungen aufgestellt die falsch sind und man weiß das verschweigt das aber um seine Position im Prozess zu verbessern. (Nebenfrage: sind das uneidliche Falschaussagen?)

Könnte man nun unter Hinweis auf §128 ZPO ein mündliches Verfahren beantragen, da schon seit April so eine lange Zeit vergangen ist, oder muss man die Zeit seit Rücksetzung in den alten Stand berücksichtigen?

Beste Grüße, tompetti

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8 Antworten
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#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Ich glaube nicht, dass du ein mündliches Verfahren beantragen musst, sondern dass der Termin zur mündlichen Verhandlung automatisch vom Gericht festgesetzt wird, denn es gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung (so oder so ähnlich heißt das).

M.M. nach ist es auch taktisch nicht klug, wenn du Dinge verschweigst um deine Position im mündlichen Verfahren 'zu stärken'. Wichtig ist doch, dass du bereits im schriftlichen Vorverfahren dein Gegenüber unglaubwürdig machst und alle Beweise auf den Tisch legst. So kann sich der Richter schon im Vorfeld ein vernünftiges Bild machen und alle Umstände würdigen. Ich glaube, dass er es nicht gut finden würde, wenn er plötzlich im Termin alle Dinge auf den Tsich gelegt bekommt. Was anderes wäre es, wenn es sich um ein Strafverfahren handelt, aber das ist es ja offensichtlich nicht, oder?

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass in diesem Fall das schriftliche Vorverfahren angeregt wurde.

Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren darf gem. § 128 Abs. 2 ZPO tatsächlich nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung getroffen werden.

Insofern ist zu empfehlen, sofern Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt haben, einen mündlichen Verhandlungstermin anzuregen.

Eine solchen Hinweis können Sie unter Berufung auf § 128 I ZPO zu jeder Zeit äußern.

Dass sich das schriftliche Vorverfahren aufgrund einer Wiedereinsetzung hinauszögert, ist wahrscheinlich und auch verständlicherweise meistens der Fall.

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#3
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Hier wurde offensichtlich gem. § 276 ZPO ein schriftl. Vorverfahren angeordnet und eine Notfrist für die Verteidigungsanzeige und sodann eine weitere Frist für die Klageerwiderung bestimmt. In der Folge wird dann ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, zunächst ein Gütetermin, anschließend ggf. die streitige Verhandlung.

Ein schriftliches Verfahren muss natürlich nicht angeregt werden, der Richter hat (lediglich) die Wahl zwischen dem schriftlichen Vorverfahren und der Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung.

Das schriftliche Vorverfahren ist allgemein üblich.
Eine mündliche Verhandlung ist zwingend, wenn keine Zustimmung gem. § 128 ZPO erteilt wird und muss deshalb auch nicht angeregt werden.

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#4
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

angeregt wurde ein schriftliches Verfahren von der Klägerin. Ich habe das jetzt einige Breifwechsel lang mitgemacht, dann aber darauf hingewiesen, dass von der Gegenseite immer falsche Behauptungen aufgestellt werden, und wenn die irgendwas nochmals bestreiten bitte eine mündliche Verhandlung angesetzt werden soll. Daher auch meine Frage im anderen Thread ob man im schriftlichen Verfahren die Wahrheit aussagen muss.

Ich habe jetzt einen Termin für die mündliche Verhandlung.

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#5
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Das lief doch also auch zeitlich im üblichen Rahmen. :)

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#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...angeregt wurde ein schriftliches Verfahren von der Klägerin...

Regelmäßig ist hiermit das schriftliche Vorverfahren gemeint, das ist eigentlich ein Standartsatz in nahezu jeder Textvorlage einer Klageschrift.

Sinn ist eher, dass durch den Richter kein früher erster Termin bestimmt wird, damit ggf. mit Versäumnisurteil entschieden werden kann. Für den Richter hat es, wie F.Lorenz bereits andeutet, den Vorteil, dass in der mündlichen Verhandlung regelmäßig keine großen Überraschungen mehr kommen können.



-- Editiert von cuno am 29.09.2007 07:13:15

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#8
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Denkt der liebe Herr Cuno denn tatsächlich, man wäre nach mehreren Jahren Studium nicht in der Lage, die Zivilprozessordnung zu verstehen?...

Ich HOFFE jedenfalls, nicht ganz falsch mit meinen Vermutungen zu liegen: :)

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