Schulplatzvergabe Grundschule

6. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb351977-62
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)
Schulplatzvergabe Grundschule

Hallo. Es geht um folgendes:

Meine Tochter wird diesen Sommer eingeschult werden. Ich möchte, dass sie auf die Ganztagsschule in unserem Stadtteil kommt. Zum Zeitpunkt der Anmeldung haben wir nicht in dem Einschulungsbezirk der Wunschschule gewohnt, so dass meine Tochter ein Platz in einer anderen Grundschule zugewiesen wurde, die keine Ganztagsschule ist.
Bereits bei der Anmeldung in der "falschen" habe ich einen Antrag für die Wunschschule gestellt. Dabei auch einige Gründe aufgeführt.

Und zwar ist es so, dass ich alleinerziehend und berufstätig bin. Ich muss um 7.30 Uhr auf der Arbeit sein und die "falsche Schule" würde genau in die entgegengesetze Richtung zur Kita des kleinen Bruders liegen. Die Ganztagsschule liegt hingegen auf dem Weg und hat Frühdienst ab 7 Uhr (die andere erst ab 7.15 Uhr). Meine Tochter ist gerade erst 6 geworden und ich habe Angst um sie, wenn sie bereits nach der Einschulung alleine über und entlang stark befahrende Straßen gehen muss. Wenn ich sie begleiten möchte, muss ich meinen Job kündigen.

Außerdem wohnt meine Mutter, die meine Tochter betreut, wenn ich arbeiten muss, praktisch auf dem Schulhof der Wunschschule (8m Entfernung zur Schule).

Aber nun das Ausschlaggebende: Wir müssen zum 01.06.16 umziehen und unsere neue Wohnung liegt im Einschulungsbezirk der Wunschschule. Laut telefonischer Auskunft ändert es nichts daran, dass meine Tochter auf Platz 25 der Warteliste ist. Also wir hätte keine Chance. Ich dachte immer, dass der Einschulungsbezirk zum Zeitpunkt der Einschulung ausschlaggebend ist und wir ein Recht auf den Schulplatz aufgrund des Umzugs haben. Die Schule selbst hat bei einem Informationstag gesagt, dass man keine Chance auf einen Platz hat, wenn man nicht im Einschulungsbezirk wohnt, weil immer Plätze für Zuzieher frei gehalten werden müssen.

Übrigens wurden die Schulplätze im Losverfahren verteilt, weil es sich um eine Ganztagsschule handelt und jeder ein Recht auf diese Schulform hat. Also es gibt kein Punktesystem, wo z.B. meine Berufstätigkeit berücksichtigt wurde.

Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, aber wie sieht es denn nun rechtlich aus?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Schulrecht ist regionales Recht/Landesrecht.

Ohne die Rechtsgrundlage zu kennen, auf der die Schule agiert wird man nicht zielführend diskutieren können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb351977-62
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

http://www.bremerhaven.de/downloads/288/26964/Schulentwicklungsplan190110.pdf

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16518 Beiträge, 9303x hilfreich)

Relevant dürfte eher dies hier sein - und da die §§ 6 und 7:
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.72492.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Zumindest beim ersten Durchlesen sieht es so aus, als ob alles korrekt gelaufen ist.

Zitat:
Übrigens wurden die Schulplätze im Losverfahren verteilt, weil es sich um eine Ganztagsschule handelt und jeder ein Recht auf diese Schulform hat. Also es gibt kein Punktesystem, wo z.B. meine Berufstätigkeit berücksichtigt wurde.

Das Recht des Bundeslandes Bremen sieht in der Tat kein Punktesystem vor.

Später mehr.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16518 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte immer, dass der Einschulungsbezirk zum Zeitpunkt der Einschulung ausschlaggebend ist und wir ein Recht auf den Schulplatz aufgrund des Umzugs haben.

Nein.
Das ist im Bundesland Bremen nicht so. Maßgeblich ist erstmal der Wohnort zum Zeitpunkt der Anmeldung.
Als Zuzieher hat man nur dann einen Anspruch auf einen Platz in der Grundschule am neuen Wohnort, wenn die Grundschule noch Platz hat.
Ist dort kein Platz mehr, kann man an eine andere wohnortnahe Grundschule verwiesen werden.

Zitat:
Die Schule selbst hat bei einem Informationstag gesagt, dass man keine Chance auf einen Platz hat, wenn man nicht im Einschulungsbezirk wohnt, weil immer Plätze für Zuzieher frei gehalten werden müssen.

Diese Not-Plätze für Zuzieher dürfen erst vergeben werden, wenn andere wohnortnahe Grundschulen auch keinen Platz mehr haben. D.h. für Sie, wenn Ihre Wunschschule bereits voll ist, eine andere wohnortnahe Schule aber noch Platz hat, dann darf Ihre Wunschschule Ihnen keinen der Not-Plätze für Zuzieher geben, sondern muss Sie auf die Warteliste setzen und an die andere wohnortnahe Schule verweisen, wo noch Platz ist.
Auf der Warteliste stehen Sie aber vor den Kindern, die die Schule als Wunschschule angegeben haben, aber nicht im Einzugsbereich der Schule wohnen.
Wenn man da also auf Platz 25 steht, könnte man prüfen, ob man da korrekt platziert ist. Platz 25 kommt mir recht weit hinten vor. Das kann eigentlich nur passen, wenn die Schule schon von den Schülern, die zum Zeitpunkt der Anmeldung in Einzugsbereich der Schule wohnten, nicht alle aufnehmen konnte.
Sollte es aber tatsächlich so sein, dass Ihre Wunschschule schon Kinder abweisen musste, die zum Zeitpunkt der Anmeldung im Einzugsbereich wohnten, dann haben Sie als jemand, der zum Anmeldezeitpunkt außerhalb des Einzugsbereichs wohnte, keine realistische Chance.

Zitat:
Bereits bei der Anmeldung in der "falschen" habe ich einen Antrag für die Wunschschule gestellt. Dabei auch einige Gründe aufgeführt.

Haben Sie "nur" einen Antrag auf Wunschschule nach §6 Abs. 3 gestellt? (Einschulungskinder werden auf Wunsch ihrer Erziehungsberechtigten an einer anderen Grundschule als der Anmeldeschule (Anwahlschule) aufgenommen, wenn dort nach der Aufnahme gemäß Absatz 1 noch Platz ist und die Aufnahme nicht gemäß Absatz 4 abgelehnt wurde. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule ist innerhalb der Anmeldefrist bei der Anmeldeschule einzureichen.)
Oder haben Sie einen Härtefall-Antrag gestellt? (Abweichend hiervon kann die Senatorin für Kinder und Bildung in der Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven in begründeten Einzelfällen einer Schule ein Kind zuweisen, soweit dies aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation erforderlich ist, um Belastungen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten, zu vermeiden.)
Wenn Sie keinen Härtefall-Antrag gestellt haben, dann zählen Ihre Gründe nicht. Bei einem normalen Antrag auf Einschulung an der Wunschschule stehen die Eltern, die ihre Kinder aus beruflichen Gründen auf die Wunschschule schicken wollen, auf der gleichen Stufe wie Eltern, die ihre Kinder ohne besonderen Grund auf die Wunschschule schicken wollen (z.B. weil die Lehrer dort netter sind.)

Zitat:
Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, aber wie sieht es denn nun rechtlich aus?

Wie gesagt: Es sieht so aus, als ob alles korrekt gelaufen ist und Sie einfach Pech haben, weil an der Wunschschule am neuen Wohnort kein Platz mehr frei ist.

Wenn Sie überhaupt eine Chance haben wollen, auf juristischem Weg etwas zu erreichen, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht beraten lassen - möglichst einem, der die Verhältnisse vor Ort kennt (also seine Kanzlei in Bremerhaven hat).



-- Editiert von drkabo am 07.04.2016 12:42

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb351977-62
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Also ich habe einen Härtefallantrag gestellt und dazu stand im Ablehungsbescheid: "Ihrem Wunsch kann aus kapazitären Gründen nicht stattgegeben werden. Die Würdigung Ihres Härtefallantrags hat auch zu keiner anderen entscheidung geführt."

Zur Warteliste steht da: "Hinsichtlich der Aufnahme an der gewünschten Schule wurde per Losverfahren eine Warteliste erstellt, auf der sich Ihr Kind auf Platz 25 befindet." Das Schulamt hat aber mündlich mitgeteilt, dass meine Tochter auf Platz 25 bleiben wird, auch nach dem Umzug. Zum Zeitpunkt der Anmeldung/ Losung war der Umzug noch nicht bekannt. Wir müssen kurzfristig aus unseren jetzigen Wohnung raus.

Es waren definitiv noch Plätze frei für Kinder außerhalb des Einschulungsbezirks, denn meine Cousine hatte Losglück und einen Platz bekommen. Voraussetzungen waren die Gleichen, nur dass sie nicht alleinerziehend ist und sie wird nicht in den Einschulungsbezirk der Wunschule ziehen.

Im Bundesland Bremen gubt es keinen Beratungsschein, daher kann ich mich kostenlos nur bei der Arbitnehmerkammer anwaltlich beraten lassen. Da war ich gestern, aber das sind eben keine Fachanwälte und ich kann mir den Anwalt auch nicht aussuchen. Und einen anderen Anwalt bezahlen kann ich nicht (bekomme Wohngeld und liege nur knapp über dem ALG2-Anspruch).

-- Editiert von fb351977-62 am 07.04.2016 14:38

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16518 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Also ich habe einen Härtefallantrag gestellt und dazu stand im Ablehungsbescheid: "Ihrem Wunsch kann aus kapazitären Gründen nicht stattgegeben werden. Die Würdigung Ihres Härtefallantrags hat auch zu keiner anderen entscheidung geführt

D.h. die beruflichen Gründe waren für einen Härtefall-Antrag nicht schwerwiegend genug, so dass Ihr Wunsch als "normaler" Wunschantrag bearbeitet wurde.

Zitat:
Es waren definitiv noch Plätze frei für Kinder außerhalb des Einschulungsbezirks, denn meine Cousine hatte Losglück und einen Platz bekommen. Voraussetzungen waren die Gleichen, nur dass sie nicht alleinerziehend ist und sie wird nicht in den Einschulungsbezirk der Wunschule ziehen.

D.h. die Schule hat zuerst die Schüler aus dem eigenen Bezirk aufgenommen, dann die Schüler die zwar außerhalb des Bezirks wohnen, aber schon ein Geschwisterkind an der Schule haben. Danach waren noch Plätze frei. Die freien Plätze wurden unter allen Familien verlost, die außerhalb des Bezirks wohnen. Sie waren im Lostopf, Ihre Cousine auch. Die Cousine hatte Glück, Sie nicht. Nach der Verlosung sind an der Schule alle Plätze belegt. Sie kommen auf die Warteliste. Die Reihenfolge auf der Warteliste wird ausgelost, sie haben Platz 25. Bis dahin ist alles korrekt. Sie haben keinen Anspruch bei der Verlosung bevorzugt zu werden, weil Sie zuziehen werden. Zum Zeitpunkt der Verlosung waren Sie noch nicht zugezogen (und der Zuzug auch noch nicht geplant). Und zum Zeitpunkt des Zuzugs ist die Verlosung schon lage vorbei. Man kann ja niemandem, der außerhalb des Bezirks wohnt, aber bei der Verlosung erfolgreich war, den Platz wieder wegnehmen, nur weil Sie nachträglich in den Bezirk zuziehen.
Jetzt kommt aber das, wo meiner Meinung nach dann doch ein Fehler vorliegt. Wenn Sie tatsächlich zugezogen sind, müssten Sie auf der Warteliste vorrücken. §7 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27. Januar 2016 sagt nämlich folgendes: (2) Einschulungskinder, die nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nachweislich in das Einzugsgebiet einer Grundschule gezogen sind oder bis zum Beginn des neuen Schuljahres ziehen werden, werden an dieser Grundschule aufgenommen, wenn dort noch Platz ist. Ansonsten werden sie einer anderen wohnortnahen Grundschule zugewiesen und in der neuen Anmeldeschule vor den abgelehnten Anwahlanträgen auf der Warteliste platziert.
Sie haben also keinen Anspruch auf direkte Aufnahme in die Schule am neuen Wohnort, weil durch die Verlosung der freien Plätze alle Plätze belegt sind und Sie erst nach der Verlosung zuziehen. Aber ab dem Zuzug (also ab 1.6) müssten Sie auf der Warteliste vor den Kindern stehen, die bei der Verlosung leer ausgegangen sind und immer noch außerhalb des Bezirks wohnen. Platz 25 passt dann nicht mehr (es sei denn die 24 Kinder davor wären auch Zuzugs-Kinder).


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb351977-62
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Also die Anwältin möchte auf jeden Fall versuchen den Härtefall durchzubekommen. Weil es kann ja nicht sein, dass ich meinen Job verliere, nur weil mein Kind auf eine Schule muss, zu der ich es nicht begleiten kann. Und ich werde mein 6-jähriges Kind die ersten Wochen nicht alleine gehen lassen, weil die Schulweg einfach gefährlich ist. Stark befahrende Straße und morgens noch dunkel um 7 Uhr. Die Kinder, die in diese Schule gehen, werden die ersten 6 Monate von den Erziehern im Hort nicht zum Spaß abgeholt (das weiß ich, weil ich mal in dem entsprechendem Hort gearbeitet habe). Die Bushaltestelle, bei der ich spätestens um 7.14 Uhr in den Bus steigen muss, ist 200m von der Wunschule entfernt. Ich bin seit 2011 alleine mit den Kindern und der Vater wohnt nicht in der Stadt, sondern im Landkreis (und zwar bei seinem Vater). Ich bekomme keinen Unterhalt vom Vater und wenn ich meinen Job verliere, den ich seit 01.09. habe (nach Jahren Arbeitslosigkeit), liege ich dem Staat wieder auf der Tasche.

Übrigens ist die Kapazitätgrenze bei maximal 21 Schülern/Klasse. stand so im Ablehungsbescheid.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb351977-62
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Habe mir das nochmal genau durchgelesen und ein
Härtefall liegt vor, wenn
1. für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen
Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese
an der Anmeldeschule nicht bestehen oder
2. ein Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht und auch im kommenden
Schuljahr noch besuchen wird, und eine Versagung der Aufnahme zu
Problemen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf führen würde, die das
üblicherweise Vorkommende überschreitet.
Abweichend hiervon kann die Senatorin für Kinder und Bildung in der
Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven in
begründeten Einzelfällen einer Schule ein Kind zuweisen, soweit dies aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation erforderlich ist, um Belastungen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten, zu vermeiden.


Und das ist meiner Meinung nach gegeben, wenn ich meinen Job kündigen muss.



-- Editiert von fb351977-62 am 07.04.2016 20:21

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

wieso frägst du nicht einfach mal deine Cousine ob sie ihren "gewonnenen" Schulplatz nicht an dich abtritt?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb351977-62
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Weil sie selber auf den Platz angewiesen ist. Sie hat auch noch eine kleine Tochter und arbeitet Vollzeit, auch vor 8 Uhr. Einziger Unterschied ist,dass sie nicht alleinerziehend ist,aber ihr Partner arbeitet auch und ist nicht der Vater des Kindes, das eingeschult wird.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38446 Beiträge, 14005x hilfreich)

Die Senatorin "KANN" zuweisen, sie muss nicht. Und da kommen wir zum eigentlichen Problem. Es scheint sich um eine Schule mit optimalen Bedingungen zu handeln. Gerade für berufstätige Eltern. Und da ist dann der Andrang entsprechend groß. Und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat jeder, wirklich jeder, der sich dort angemeldet hat, einen oder mehrere gute Gründe, bevorzugt berücksichtigt zu werden.

Ich würde mir mal überlegen, wie man die Übergangszeit zur jetzt zugewiesenen Schule überbrückt. Bei uns gibt es da Hilfen vom Jugendamt (auch finanziell) bis hin zu Taxifahrten. Vielleicht auch eine Tagesmutter im alten Bezirk? Hier ist jetzt einfach auch Flexibilität angesagt. Alle Möglichkeiten austarieren.

Und Platz 25 ist doch gar nicht so schlecht. Nach meiner Erfahrung geben dann viele Eltern auf, suchen andere Lösungen und man rutscht ganz schnell nach vorne. Und - es soll auch Eltern geben, die wegziehen mit ihren Kindern.

Viel Erfolg!

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Ihr Punkt 2 bezieht sich auf Geschwisterkinder ([...] Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht und auch im kommenden
Schuljahr noch besuchen wird, UND ... [...]) , trifft also offenbar nicht auf Sie zu.

Ich habe das damals mit einer Art Kindermädchen aus den oberen Klassen des örtlichen Gymnasiums geregelt. Die junge Frau kam morgens 10 Minuten, bevor ich das Haus verlassen musste, zu uns und sorgte dafür, dass die Kids gewaschen und angezogen zur Schule kamen. Das kostete kleinstes Geld und funktionierte hervorragend.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb351977-62
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe etwas zu viel rot gemarkert,aber ab "Abweichend davon..." gehört nicht mehr zu Punkt 2.

Aber wie soll ich das bezahlen?Ich bekomme Wohngeld und die Kita Plätze werden komplett vom Jugendamt bezahlt. Ich könnte kein Kindermädchen bezahlen, das jeden Morgen herkommt. Lebe etwas über dem Hartz4 Niveau.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.937 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen