Schwierige Situation, Beklagter ist in Urlaub und kann nicht auf Verteidigungsanzeige reagieren

10. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Robocopter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwierige Situation, Beklagter ist in Urlaub und kann nicht auf Verteidigungsanzeige reagieren

Guten Abend,

ich und mein Freund leben zusammen in einer WG. Ich/wir haben eine Klageanschrift bekommen wegen einer Mieterhöhung. Mein WG Partner ist noch 2 Wochen in Urlaub fast ohne Internet, kein Telefon. Er kann auf die Verteidigungsanzeige nicht reagieren. Die Frist von 2 Wochen läuft nächste Woche aus und es gibt für mich keine Möglicheit in vernünftig zu erreichen. Ich hatte nur mal eine E-Mail bekommen, er ruft seine E-Mails alle 4 Tage ab.
Es gibt auch keine Vollmacht von mir oder einem Anwalt. Was machen?

edit: kann ich per E-Mail eine Vollmacht bekommen von ihm, damit ich einen Anwalt beautragen kann, oder per VPN Fax ans Gericht faxen das er sich verteidigen möchte. Er hat bestimmt nichts dagegen im Nachhinein.

beste Grüße

-- Editiert von Robocopter am 10.05.2022 20:53

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Robocopter):
Beklagter ist in Urlaub und kann nicht auf Verteidigungsanzeige reagieren

Das ist dann erst mal Pech gehabt.

Unmittelbar nach der Rückkehr könnte man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Ob der Antrag dann angesichts der Nachlässigkeit des WG Partners durchgeht, wird man dann schauen müssen.



Zitat (von Robocopter):
kann ich per E-Mail eine Vollmacht bekommen von ihm, damit ich einen Anwalt beautragen kann

Nun, wenn das möglich ist, dann sollte man das machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Robocopter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ich konnte gestern noch Kontakt aufnehmen, im Grunde genommen hat mein WG Partner nichts dagegen das ich einen Anwalt beauftrage in seinem Namen, selbt hat er mir mitgeteilt das ich die Verteidigungsbereitschaft einfach für ihn unterschreiben soll.
Im Nachinhein würde es da keine Einwände geben von seiner Seite, sind Vollmachten überhaupt gültig per E-Mail?
Bei gerichtlichen Dingen vermutlich nicht oder? Und bei Beautragung dritter, in dem Fall ein Anwalt?

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#3
 Von 
Robocopter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Robocopter):
ich konnte gestern noch Kontakt aufnehmen, im Grunde genommen hat mein WG Partner nichts dagegen das ich einen Anwalt beauftrage in seinem Namen, selbt hat er mir mitgeteilt das ich die Verteidigungsbereitschaft einfach für ihn unterschreiben soll.
Im Nachinhein würde es da keine Einwände geben von seiner Seite, sind Vollmachten überhaupt gültig per E-Mail?
Bei gerichtlichen Dingen vermutlich nicht oder? Und bei Beautragung dritter, in dem Fall ein Anwalt?


Er würde mir eine Vollmacht erteilen damit ich einen Anwalt für Ihn beauftrage, der Ihn widerum vor Gericht vertritt. Ist das Rechtskräftig? Diese E-Mail Vollmacht wird er auch an diesen Anwalt senden..

Hier die Vollmacht:

Vollmacht:
Beauftragung eines Anwalts, .............
In der Angelegenheit: Aktenzeichen ...... - ....... vom .........

Hiermit bevollmächtige ich ........, geboren am ........, wohnhaft ........ ........,

Herrn ..... geboren am ....., ......, .... mich unbeschränkt / gegenüber dem Anwalt .......... zu vertreten.

Diese Vollmacht berechtigt ............ die Beauftragung eines Anwalts in der oben gennanten Angelegenheit.

Diese Vollmacht ist gültig bis zum ...... oder bis auf Widerruf.

-- Editiert von Robocopter am 11.05.2022 07:24

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Robocopter):
sind Vollmachten überhaupt gültig per E-Mail?

Vollmachten sind in der Regel formfrei, können also auch mündlich erteilt werden.

Wenn man was per Text hat, ist das natürlich besser.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 160x hilfreich)

Sie könnten auch eine 2-wöchige Fristverlängerung anfragen, wenn Sie mehr Zeit benötigen. In der Regel wir das gewährt.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Sie könnten auch eine 2-wöchige Fristverlängerung anfragen

Besser wäre beantragen.
Aber ohne Vollmacht ... wird auch das nichts.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Sie könnten auch eine 2-wöchige Fristverlängerung anfragen, wenn Sie mehr Zeit benötigen. In der Regel wir das gewährt.
Ist nicht die zwei-Wochen-Frist zur Anzeige der Absicht der Verteidigung ab Zustellung der Klage eine Notfrist, die somit ausdrücklich nicht verlängert werden kann (§ 276 ZPO)?

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#8
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 160x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Ist nicht die zwei-Wochen-Frist zur Anzeige der Absicht der Verteidigung ab Zustellung der Klage eine Notfrist, die somit ausdrücklich nicht verlängert werden kann (§ 276 ZPO)?


Ja, das stimmt natürlich. Also man müsste zumindest die Verteidigungsbereitschaft anzeigen, darauf bezieht sich die Notfrist. Dann kann der Fragesteller noch eine Fristverlängerung beantragen, um somit mehr Zeit für die Klageerwiederung / Anwaltssuche / Beratung zu haben.

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#9
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Robocopter):
Er würde mir eine Vollmacht erteilen damit ich einen Anwalt für Ihn beauftrage, der Ihn widerum vor Gericht vertritt.
Da nächste Woche bereits die (nicht verlängerbare) Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft abläuft ist zunächst sehr wichtig dass von beiden Beklagten bald ein FAX bei dem Gericht eingeht.


Etwa so:
"VORAB PER FAX

(Aktenzeichen des Gerichts)

In dem Rechtsstreit ... (Kläger) gegen ... (Beklagte) zeige ich / zeigen wir an, dass ich mich / wir uns
wir uns gegen die am ... zugestellte Klage verteidigen werde / werden.

Eine begründete Klageerwiderung wird fristgerecht zu den Akten gereicht."



Anwalt hin oder her, das kann man dann immer noch machen wenn der zweite Beklagte wieder aus dem Urlaub zurück ist. Für die anschließende Zwei-Wochen-Frist zum Einreichen der Klageerwiderung kann man dann u.U. eine Fristverlängerung vom Gericht gewährt bekommen.

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