Folgende Situation:
Jemand wird vom dem AG wegen Diebstahls angeklagt und kann sich keinen Anwalt leisten. Hat selbst aber auch keine Ahnung von Recht.
Ist es möglich, sich von einem Laien mit Rechtskenntnissen (z.B. Studenten) verteidigen zu lassen?
Spart natürlich Geld und ist besser, als komplett alleine zu erscheinen.
Selbstverständlich würden dem "Verteidiger" nicht die Rechte eines Rechtsanwalts (Akteneinsicht z.B.) zustehen. Er könnte aber die Zeugen ebenfalls befragen und am Ende ein mehr oder weniger schlüssiges Plädoyer abgeben.
Ist eine derartige Vertretung möglich? Wie müsste sie vor Gericht angezeigt werden?
Vielen Dank im Voraus.
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Sich vom Laien verteidigen lassen?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Hi,
sie ist möglich. Der Ageklagte kann bei Gericht den Antrag stellen, einen Laienverteidiger gemäß § 138(2) StPO
zuzulassen. Da das zwar möglich, aber sehr unüblich ist, wäre es nett, wenn Sie dann mal berichten würden, wie es weitergeht.
Gruß vom mümmel
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Das geht ... und zwar meistens in die Hose.
Zum einen müssen derartige Laien damit leben eben nicht die vollständige Akte zu bekommen (alleine das kann schon entscheidend sein).
Zum anderen fehlen ihnen oft auch die Erfahrungen, die Tricks und Kniffe für den Fall der Fälle.
Ich könnte mir aber Vorstellen, das einem mittellosen Angeklagten durchaus ein Pflichtvertridiger zur Seite gestellt wird.
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Ein Diebstahl wird aber seltenst ein Fall der notwendigen Verteidigung sein. Und dann gibts auch keinen Pflichtverteidiger. Mittelos hin oder her.
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Die rechtlichen Möglichkeiten wurden bereits dargestellt.
Ob es für einen Angeklagten sinnvoll ist, sich von einem Studenten verteidigen zu lassen, muss er selbst wissen. Ich halte es für fragwürdig. Studenten lernen kein oder nur wenig Prozessrecht. Sie kennen also nicht nur keine Kniffe, sie kennen praktisch gar nichts und haben zudem keine Erfahrung, wie es vor Gericht zugeht. Es dürfte nicht unwahrscheinlich sein, dass ein nicht verteidigter Angeklagter besser wegkommt (weil das Gericht dann seine Fürsorge entfalten kann) als mit einem Laien-Verteidiger, der in seiner Unkenntnis querschießt. Schließlich muss sich der Angekl. seinen Verteidiger zurechnen lassen. Er hat ihn - und damit das Verteidigungsverhalten - ja selbst ausgesucht.
bb) Hinzukommen muß, daß der als Verteidiger Gewählte in genügender Weise die Befähigung zur Führung der konkreten Verteidigung besitzt und vertrauenswürdig ist (vgl. Senatsbeschluß, a. a. O., m. w. N.). Zur Wahrung der Belange der Rechtspflege muß nämlich verhindert werden, daß die Verteidigung in die Hände von Personen gerät, die entweder ihren Anforderungen nicht gewachsen oder nicht hinreichend vertrauenswürdig sind.
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cc) Soweit die Strafkammer angenommen hat, daß der gewählte Rechtskundige S-W nicht über die notwendige Sachkunde bzw. die Rechtskenntnisse verfüge, die für die Verteidigung des Angeklagten N unerläßlich seien, lassen ihre Erwägungen dazu Ermessensfehler nicht erkennen. S-W hat zum zweiten Mal den vergeblichen Versuch unternommen, das zweite juristische Staatsexamen abzulegen. Er ist aufgrund unzureichender Leistungen bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden. ....
OLG Düsseldorf 1. Strafsenat
1 Ws 517/99
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Stand da zwischen meinem und meris Beitrag nicht noch was? Da wird aber mit harter Moderatoren-Hand regiert...
Reue, Entschuldigungen und Heulen bringt mehr als das man das Gericht mit einem Studenten ärgert.
Was will der Verteidigen, was für ein schlüssiges Plädoyer, das ist nicht Fernseh-Justiz-aus-Amiland.
Mit dem Gericht kann man einfach reden, seine Geschichte erzählen und das Gericht bewertet das dann. Die entsprechenden Gesetze kennt das Gericht auch ohne einen Hinweis eines Studenten.
Uwe
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ZitatDie StPO kennt nur den Begriff Verteidiger. :
§ 406e StPO - Akteneinsicht; Auskunft
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten,
...
(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt,
Uuups ... doch mal besser ganz lesen das Ding?
Und jetzt?
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