In einem Verfahren wird A in erster Instanz zur Zahlung von 5000 Euro an B verurteilt, vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 %.
Kann B von A jetzt den Betrag von 5000 € fordern und wie müsste wann die Sicherheit geleistet werden?
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Sicherheitsleistung, Vollstreckbarkeit
quote:<hr size=1 noshade>Kann B von A jetzt den Betrag von 5000 € fordern <hr size=1 noshade>
Wenn B die Sicherheitsleistung hinterlegt hat, kann er auch schon vor Rechtskraft die Zwangsvollstreckung betreiben.
Die Arten der Sicherheitsleistung ergeben sich aus § 232 BGB .
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Kann B auch vor Hinterlegung den Betrag schon von A erfolgreich fordern oder kann A sich noch darauf berufen, das Urteil sei ja noch nicht rechtskräftig? Zum Beispiel wenn A gegen das Urteil Berufung einlegen will?
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Kann B auch vor Hinterlegung den Betrag schon von A erfolgreich fordern
Nein.
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oder kann A sich noch darauf berufen, das Urteil sei ja noch nicht rechtskräftig?
Nicht, wenn die Sicherheitsleistung hinterlegt wurde.
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Zum Beispiel wenn A gegen das Urteil Berufung einlegen will?
Für solche Fälle ist ja die Sicherheitsleistung gerade gedacht.
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Ist es für A ein Risiko, abzuwarten, bis B die Sicherheit hinterlegt hat? Kann B die Sicherheit hinterlegen und sofort A mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen behelligen oder muss A nach der Hinterlegung eine Frist zur Zahlung eingeräumt werden?
Wenn B Geld hinterlegt, wo und wie muss das A mitgeteilt werden? Kann A auch sagen, dass die Sicherheit anders erfolgen soll?
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Wenn A den ausgeurteilten Betrag nicht freiwillig zahlt, werden ihm zusätzlich Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungskosten auferlegt. Die Zwangsvollstreckung kann mit dem Nachweis über die Sicherheitsleistung sofort eingeleitet werden.
Die Art der zu leistenden Sicherheit ist gesetzlich geregelt.
-- Editiert am 02.06.2010 13:20
quote:<hr size=1 noshade>Die Art der zu leistenden Sicherheit ist gesetzlich geregelt. <hr size=1 noshade>
§ 108 ZPO
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Wie und wann erfährt denn der Schuldner, ob die Sicherheit hinterlegt worden ist? Es wird ja wohl so sein, dass er erst die Info dazu bekommt und danach erst gemäß Urteil bezahlen muss, oder?
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§ 751 II ZPO
Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
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Wenn also wie hier eine Sicherheit von 120 % hinterlegt werden muss, weil das Urteil nur vorläufig vollstreckbar ist, müsste wegen des Satzes im § 751 ZPO
quote:<hr size=1 noshade>...wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. <hr size=1 noshade>
die Urkunde, die die Hinterlegung nachweist, auch zeitgleich mit dem Vollstreckungsbeginn zugestellt werden können. Demnach hätte ein Schuldner keine Chance, erst mal abzuwarten, ob der Gläubiger tatsächlich die Sicherheit hinterlegt. Er läuft demnach aber doch "Gefahr", zu zahlen in der Befürchtung, dass tatsächlich die Vollstreckung durchgeführt werden wird, möglicherweise ohne dass die andere Seite tatsächlich schon eine Sicherheit hinterlegt hat bzw. dazu evtl. nicht in der Lage ist...?
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quote:<hr size=1 noshade>Demnach hätte ein Schuldner keine Chance, erst mal abzuwarten, ob der Gläubiger tatsächlich die Sicherheit hinterlegt. Er läuft demnach aber doch "Gefahr", zu zahlen in der Befürchtung, dass tatsächlich die Vollstreckung durchgeführt werden wird, möglicherweise ohne dass die andere Seite tatsächlich schon eine Sicherheit hinterlegt hat bzw. dazu evtl. nicht in der Lage ist...?
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Der Schuldner muß doch jederzeit mit der Vollstreckung rechnen.. Warum er eine Chance zum Abwarten haben sollte erschließt sich mir nicht; auch weil eine Vollstreckung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ohne den Nachweis der Sicherheitsleistung durchgeführt werden kann. Der Schuldner wäre vor einer Pfändung auch nicht zu hören (§ 834 ZPO ). Liegen schwerwiegende Gründe vor, die ihm bei einer möglichen Zwangsvollstreckung erhebliche Nachteile bringen würden, könnte er die einstweilige Einstellung der ZV, evtl. zugleich mit der Einlegung der Berufung beantragen.
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