Sicherheitsleistung - Anwaltsgebühren

2. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsfrage
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Sicherheitsleistung - Anwaltsgebühren

Hallo,
ich habe in erster Instanz als Kläger verloren, werde in Berufung gehen und das Urteil ist (ohne Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbar. Der Kostenfestsetzungsbeschluss über gegnerische Anwaltskosten ist ergangen und die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheit abgewendet werden.

1. Kann ich
a) selbst die Hinterlegung der Sicherheit beim AG beantragen und vornehmen oder
b) muss das mein Anwalt tun?
2. Falls es Sache des RA ist, kostet die Hinterlegung (evt. auch Übersendung einer Bankbürgschaft) offenbar mindestens eine 0,8-Gebühr (lt. Zöller ZPO 751, Rn. 9 u. 108, Rn.17). Dann lohnt sich aber die Sicherheitsleistung wegen dieser zusätzlichen Kosten in der Praxis doch gar nicht und ich sollte die gegnerischen RA-Kosten besser gleich überweisen, zumal ich bei erfolgreicher Berufung die Rückzahlung durch den gegnerischen RA (oder Beklagten?) wiederum zur Not zwangsweise durchsetzen könnte?
3. Wenn ich selbst Hinterlegung vornehmen kann, wie lange dauert das 'Hinterlegungsverfahren' und kann der Gegner währenddessen schon zwangsvollstrecken?

Vielen Dank im Voraus, auch für eine nur teilweise Beantwortung!


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-- Editiert Rechtsfrage am 02.11.2012 11:41




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
die Rückzahlung durch den gegnerischen RA (oder Beklagten?)


Letzteres, sofern der Anspruch nicht abgetreten wurde.

Den Anspruch auf Erstattung hat die Gegenpartei, nicht deren Anwalt. Stellt sich heraus, daß der Anspruch nicht bestand, muß folglich die (vielleicht zahlungsunfähige?) Gegenpartei und nicht deren Anwalt das Geld zurückzahlen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsfrage
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für den Hinweis!
Die meisten anderen Fragen habe ich selbst klären können - bis auf die Frage danach, welches Vorgehen sinnvoll und üblich ist (siehe http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=391293&page=1).

Hier meine eigene Klärung (falls für jemand anderen nützlich): Für die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung besteht kein Anwaltszwang. Nach Auskunft vom Gericht kann die Hinterlegung in bar oder per Überweisung vorgenommen werden (nach vorherigem/gleichzeitigem Antrag) und man bekommt dann sogleich eine Hinterlegungsbescheinigung, deren Kopie man dem Gegener schickt. Jedenfalls für die Übersendung einer Bankbürgschaft durch den eigenen RA entstehen offenbar auch keine zusätzlichen Gebühren.

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-- Editiert Rechtsfrage am 04.11.2012 19:55

1x Hilfreiche Antwort

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