Hallo an Alle,
wir haben vor 2 Wochen ein niederschmetterndes Urteil erhalten, gegen das wir wohl mit einer Berufung vorgehen werden.
Der obsiegende Kläger darf jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vollstrecken.
Sein Anwalt fordert die Kohle für ihn jedoch - klar - sofort ein. Tragen wir die Vollstreckungskosten, wenn wir sagen, dass wir bezahlen werden aber erst wenn die Sicherheitsleistung erbracht ist?? Der Kläger ist nämlich pleite und wir würden wohl ansonsten nie wieder was von dem Geld sehen auch wenn wir in zweiter Instanz gewinnen. Die Sicherheitsleistung kann er sicher auch nicht bringen.
Kann mich jemand über das Prozedere aufklären?
Liebe Grüße
-- Editiert von Baden06 am 21.05.2007 19:44:39
Sicherheitsleistung - Kann mich jemand über das Prozedere aufklären?
Die Sicherheitsleistung kann er sicher auch nicht bringen.
Dann kann er auch nicht vollstrecken, also wo ist das Problem?
Das Problem ist, dass schon JETZT bezahlt werden soll - quasi um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden........Und unnötige Kosten verursachen wollen wir ja auch nicht, da der Ausgang der Berufung ja in den Sternen steht....
Und dass das Geld von der Gegenseite nicht aufgebracht werden kann, ist ja unsere Vermutung nicht unser Wissen.
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dass schon JETZT bezahlt werden soll
Ohne Sicherheitsleistung sind Sie aber nicht dazu verpflichtet (dafür ist die ja da).
Wenn die Gegenseite schon vor Einzahlung der Sicherheitsleistung zu vollstrecken versucht, ist sie selbst für evtl. unnötige Kosten verantwortlich.
Man darf sich halt nur nicht einschüchtern lassen.
da der Ausgang der Berufung ja in den Sternen steht
Das ist irrelevant; selbst wenn Sie auch in der Berufung unterliegen, wäre eine Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil ohne Sicherheitsleistung nicht durchzusetzen und dabei entstehende Kosten entsprechend auch nicht ersatzfähig.
Manche Anwälte machen das so, dass sie den Unterlegenen zur sofortigen Zahlung auffordern. Sicherheitsleistung muss der Gläubiger nur dann erbringen, wenn er zwangsvollstrecken will. Teilen Sie dem Anwalt mit, dass Sie in Berufung gehen werden und daher erst den Ausgang der Berufungsverhandlung abwarten werden.
Trotzalledem schreckt es manche Anwälte nicht due Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ist zwar wohl nicht üblich, aber es gibt halt gute und schlechte Anwälte.
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