Sofortige Beschwerde, Frist u.a.

26. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
RN21
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)
Sofortige Beschwerde, Frist u.a.

Guten Abend zusammen!

Ich wäre für eine Erläuterung zum Thema „Beschwerde" ohne Anwaltszwang dankbar.

Kurz über den Fall:

Ich habe eine Anfechtungsklage gegen die Stadtverwaltung erhoben. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht als zulässig, aber unbegründet per Beschluss abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung steht folgendes:

„Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht …Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof …… in …… eingeht.

„Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen…"
„Die Beschwerde ist einen Tag später nach der Frist eingegangen und daher zu verwerfen. „

Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht (1.Instanz) an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Nun habe ich ein Schreiben vom Verwaltungsgerichtshof, dass die Beschwerde zu verwerfen sei, denn ich habe die Beschwerde nicht über einen Anwalt gestellt ( dafür war es einen Tag zuspät!).

Hier meine Frage1 : Ist das noch zu retten? Welches Vorgehen wär möglich?

Frage 2: Kann ich die Sache irgendwie fortsetzen (lassen)?

Frage 3: kann die Klage erneut erhoben werden? In welchem Fall macht das Sinn?

Vielen Dank vorab!
RN

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von RN21 ):
Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht (1.Instanz) an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Nun habe ich ein Schreiben vom Verwaltungsgerichtshof, dass die Beschwerde zu verwerfen sei, denn ich habe die Beschwerde nicht über einen Anwalt gestellt ( dafür war es einen Tag zuspät!).


Aus dem Satz werde ich nicht so schlau. Soll sie jetzt verworfen werden, weil zu spät eingegangen oder weil falsche Form (kein Anwaltsschriftsatz)?

Kenne mich im Verwaltungsrecht nicht so aus, aber in der Belehrung dist wohl von einer Anwaltspflicht keine Rede gewesen, so wie du sie hier wiedergegeben hast.

Wenn ein Rechtsmittel / Rechtsbehelf verspätet eingelegt wird, kann dies nur geheilt werden, wenn du schuldlos die Frist nicht einhalten konntest (z.B. du lagst im Koma oder warst im Urlaub o. ä.). Dies müsstest du entsprechend glaubhaft machen (nachweisen).

Wenn das nicht der Fall ist, dann dürfte der "Zug abgefahren" sein.

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#2
 Von 
RN21
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!

vielen Dank für die Antwort!

quote
"Aus dem Satz werde ich nicht so schlau. Soll sie jetzt verworfen werden, weil zu spät eingegangen oder weil falsche Form (kein Anwaltsschrift?"

Ja, es kam mir irgendwie auch so dopekdeutig vor:
1) Die Beschwerde sei nicht vom Anwalt abgegeben worden, daher unzulässig und zu verwerfen;
2) Die Notfrist zur Abgabe sei ausserrdem schon übet 2 Wochen hinaus gelaufen, daher auch nicht mehr zulässig.

Ich habe aber die Beschwerde beim VwsGericht abgegeben, wo der Beschluss stammte und kein Anwaltzwang angeordnet war. Die Beschwerde wurde vorab per E-Mail abgeschickt (am 13. Tag nach der Zustellung), ging gleich danach auch per normale Post los. Es war zeitlich knapp. Aber das Verwerfen wäre doch schon beim VwGericht gewesen. Dort wurde diese meine Beschwerdeschrift aber offenbar bearbeitet, wurde dann als nicht abgeholfen weiter an den VwsGerichshof geleitet, das verstehe ich quasi doch als noch fristgerecht anerkannt, sehe ich es richtig? Ich hatte doch keine Absicht gehabt, meine Beschwerde noch ohne Anwalt direkt dem VwGerichtshof zukommen zu lassen, für die Begründungsabgabe später natürlich doch, aber die Frist läuft doch noch (1 Monat - bis zum 04.09. -ein Sonntag, also bis zum 05.09 2022).
Frage:
Kann der Fristlabauf in dem Fall wieder wie vorher zurückgesetzt werden? Wenn ja, wohin sollte der Antrag abgeschickt werden - ans VwGericht oder an den VwGerichtshof? Nochmals vielen Dank und viele Grüße!

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von RN21 ):
Dort wurde diese meine Beschwerdeschrift aber offenbar bearbeitet, wurde dann als nicht abgeholfen weiter an den VwsGerichshof geleitet, das verstehe ich quasi doch als noch fristgerecht anerkannt


Wie gesagt im Verwaltungsrecht kenne ich mich nicht aus, aber im Strafrecht, etwas im Zivilrecht.

Grundsätzlich ist auch bei z.B. verspätet eingelegten Beschwerden das Gericht zur Entscheidung zuständig, das zuständig wäre, wenn die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden wäre. Dementsprechend müssen dann auch Beschwerde die eindeutig als unzulässig zu verwerfen sind dem nächsthöheren Gericht vorgelegt werden, welches dann die Beschwerde als unzulässig verwirft.

Beispiel aus dem Strafrecht:
Gegen Beschlüsse im Beschwerdeverfahren (Qs beim Landgericht) ist (mit wenigen Ausnahmen) kein Rechtsmittel / kein Rechtsbefehl möglich. Wird trotzdem Beschwerde eingelegt, wird diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, welches sie dann als unzulässig verwirft.

Aus der Vorlage kannst du daher keine Rückschlüsse ziehen, ob die eingelegte Beschwerde zuässig oder unzulässig ist.


Zitat (von RN21 ):
Kann der Fristlabauf in dem Fall wieder wie vorher zurückgesetzt werden?


Wie gesagt nur wenn die Frist schuldlos versäumt wurde, was hier aber aus deiner Beschreibung nicht erkennbar ist.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Natürlich wird eine eingereichte Beschwerde bearbeitet. Es gibt ja auch Fälle, in welchen jemand vorsichtshalber seine Beschwerde an beiden Gerichten einreicht. Ich kenne es aus Zeiten der noch nicht implementierten elektronischen Aktenführung so, dass diese Akten grundsätzlich an die höhere Instanz geschickt werden, dort wird quasi abgewartet, was passiert und wenn sichergestellt ist, dass kein form- und fristgerechter Eingang da ist, ergeht die Schlussentscheidung. Das hier hat also nichts mit Akzeptanz des verspäteten Eingangs eines Schreibens zu tun, es ist einfach der normale Verlauf eines Verfahrens.

Ähnlich wird es auch in Zivilverfahren gehandhabt. Dort geht die Akte auch in die nächst höhere Instanz und dort wird zugewartet, was passiert.

wirdwerden

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6443 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Nun habe ich ein Schreiben vom Verwaltungsgerichtshof, dass die Beschwerde zu verwerfen sei, denn ich habe die Beschwerde nicht über einen Anwalt gestellt ( dafür war es einen Tag zuspät!).[

Warum wird denn mit eigenen Worten "denn ich habe die Beschwerde nicht über einen Anwalt gestellt ( dafür war es einen Tag zuspät!)" geschildert was der Verwaltungsgerichtshof als Begründung geschrieben hat und nicht der Text des Schreibens.
Wenn die Beschwerde verworfen wurde, gibt es dafür eine schrifltiche Begründung die hier aber nicht zu lesen ist.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
RN21
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)


Guten Abend zusammen!

Vielen Dank für die Antworten und für die Hinweise.

Mit der Anfechtungsklage habe ich auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehmaßnahme eines Geldbetrags in Höhe von 2900 EUR gestellt, da diese Aussetzung vorher von der Antraggegnerin, die Stadtverwaltung, abgelehnt wurde. Das VwGericht hat den Antrag für die Zeit bis zum Beschluss stattgegeben. Nun ist der Beschluss da, die Aussetzung der Vollziehmaßnahme ist aufgehoben. Meine Beschwerde wurde an den VwGerichtshof weitergeleitet, wo über diese Beschwerde eine neue Entscheidung fallen wird -soweit ich die Sache verstanden habe.

Im Schreiben vom VwGerichshof wurde ich gefragt und mir eine Frist für die Antwort gegeben, ob ich – aus Kostengründen, die Klage zurücknehmen würde, andernfalls würde ein Beschluss fallen, der die Klage abweisen würde.

Da die Frist für die Begründung der Beschwerde noch läuft, empfinde ich dieses Schreiben vom VwsGerichshof als eine Vorentscheidung, die auch ohne meine Begründung so fallen würde. Das ist mir nicht recht – ich denke, ich werde fristmäßig die Begründung einreichen lassen und mich auch auf die erweiterte Beschwerde oder Berufung vorbereiten. Der Anwalt meiner Wahl ist momentan in Urlaub und kommt erst Mitten September zurück. Ich muss wohl in dem Fall einen anderen suchen, um unnötige Versäumnisse zu vermeiden. Ich würde gern hier wissen, ob jemand sich mit der Sache auskennt, erneut die Klage aus dem gleichen Anlass zu erheben– ich würde ggf. die Klage zurückziehen und erneut erheben – ist so etwas gerichtlich zuzulassen?

Schönen Abend und viele Grüße
RN


-- Editiert von User am 27. August 2022 21:34

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#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Hier geht einiges durcheinander, schon was die Begrifflichkeiten angeht. Mir ist unklar, gegen was genau Sie in der zweiten Instanz weiter vorgegangen sind und was daraus geworden ist.

Ob Sie ein zweites Mal klagen können, hängt vor allem davon ab, worum es beim ersten Mal ging. Ganz allgemein ist es normalerweise aber so, dass man natürlich nur ein Mal klagen kann. Anscheinend haben Sie einen Sie belastenden Bescheid angegriffen. Ohne die zweite Instanz wird die Entscheidung der ersten Instanz rechtskräftig und der Bescheid bestandskräftig. Beides gilt dann normalerweise bis in alle Ewigkeit.

Sie können fragen, ob das Gericht Ihnen wegen der Urlaubsabwesenheit nicht eine Verlängerung gewährt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RN21
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen !
Danke für die Hinweise auf eine "erneute Klage". Ja, mir ist auch Klar, dass ein rechtskräftiger Beschluss "auf alle Ewigkeiten"gilt und die "eine Schuld" auch keine zweite Klage braucht. Es ist ja nur so, dass die behauptete Schuld tatsächlich korrekt festgestellt werden muss-- gesagt werden kann ja alles. Ein Grund für die Beschwerde aus der ersten Instanz. Mit der Vorankündigung des Verwerfens meiner Beschwerde, und die auch noch schon während des Fristverlaufs für die Begründung - die dazu sog. Anhörung war bloß noch auf eine Frage zu antworten, ob ich die Beschwerde zurücknehmen würde. Das empfinde ich als ein Vorurteil und ist mir nicht recht. ich möchte dagegen alles tun, um den Beschluss aus der ersten Instanz nicht rechtskräftig werden zu lassen. Die sofortige Beschwerde habe ich dazu als Rechtsmittel Gebrauch gemacht. Dafür ist mir jetzt auch wichtig, dass diese meine Beschwerde nicht als fristversäumt gelten würde.

Zitat (von Zuckerberg):

Sie können fragen, ob das Gericht Ihnen wegen der Urlaubsabwesenheit nicht eine Verlängerung gewährt.


Ich war ja nicht in Urlaub, kann es daher auch nicht als Grund nennen. Ich kann aber nachweisen, die Beschwerde vorab per Mail abgeschickt zu haben. Ich konnte vorher doch nicht wissen , dass der Mailzugang nicht für Anträge u.ä. gelten könnte. Ich habe mich in der ersten Instanz nicht vom Anwalt vertreten lassen, weil dieser Zwang da nicht besteht Ich hätte die Beschwerde natürlich trotzdem Vorsichtshalbe auch gleichzeitig vom Anwalt vertretend machen lassen, wenn dies ìn der Rechtsbehelfung auch stünde. Wenn solche Gründe nicht als Argumente zählen würden, wäre meine Beschwerde verworfen. Frage: wäre in dem Fall eine Rechtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof möglich?

Danke und Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von RN21 ):
Mit der Vorankündigung des Verwerfens meiner Beschwerde, und die auch noch schon während des Fristverlaufs für die Begründung - die dazu sog. Anhörung war bloß noch auf eine Frage zu antworten, ob ich die Beschwerde zurücknehmen würde. Das empfinde ich als ein Vorurteil und ist mir nicht recht.


Wenn die Beschwerde verspätet eingelegt wurde, ist nunmal die unvermeidliche Folge, dass sie allein deswegen als unzulässig verworfen werden muss.

Es geht dabei nicht um den Inhalt und es kommt deshalb auch nicht mehr auf eine (inhaltliche) Begründung der Beschwerde an.

Den Hinweis auf eine Verwerfen wegen Unzulässigkeit erteilen die Gerichte meist, um die Möglichkeit einer Rücknahme der (unzulässigen) Beschwerde zu ermöglichen, wodurch geringere oder keine zusätzlichen Gerichtsgebühren entstehen.

Ob ihnen das "recht ist" oder nicht, tut da einfach gar nichts zur Sache.

Die einzige mögliche "Heilung" eines verspätet eingelegten Rechtsmittels/Rechtsbefehls ist - wie ich oben schon geschrieben habe - der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für dessen positive Entscheidung festgestellt werden muss, dass du schuldlos an der Einhaltung verhindert warst.


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RN21
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!
Danke für die kkare Erläuterung.

Zitat (von Dirrly):
Die einzige mögliche "Heilung" eines verspätet eingelegten Rechtsmittels/Rechtsbefehls ist - wie ich oben schon geschrieben habe - der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für dessen positive Entscheidung festgestellt werden muss, dass du schuldlos an der Einhaltung verhindert warst.


Gilt Unwissen als "schuldlos an der Fristeinhaltung verhindert"? z.B. dass ich innerhalb der Frist per E- Mail die Beschwerde abgeschickt habe, ich dachte, so wäre 's noch rechtzeitig?
Und in dem Fall ist die Beschwerde selbst ja wirklich nicht mehr wichtig, zählt wohl nur dann, wenn sie auf vorigen Stand wiedereingesetzt werden könnte, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@RN21

Gilt Unwissen als "schuldlos an der Fristeinhaltung verhindert"? z.B. dass ich innerhalb der Frist per E- Mail die Beschwerde abgeschickt habe, ich dachte, so wäre 's noch rechtzeitig?

Sie haben in Ihrem 1 Post die Rechtsmittelbelehrung nur teilweise zitiert Bei den Teilen, die Sie weggelassen und nur mit (...) dargestellt haben, finden sich die Hinweise, wie die Beschwerde einzureichen ist. Es würde mich schon sehr wundern, wenn das ausgerechnet bei Ihnen anders gewesen wäre. Von daher ist nichts mit Unwissenheit.

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