Liebe Experten,
ich habe zu einem fall im zusammenhang mit einer räumungsklage eine frage. die zuständige gerichtsvollzieherin hat im rahmen einer räumung fehler begangen, die gegenüber dem zuständigen amtsgericht durch den dadurch benachteiligten eigentümer der wohnung angemahnt wurden. nach einigem hin-und her zwischen dem amtsgericht und dem eigentümer, hat dieser auch gegen den letzten beschluss des amtsgerichtes "einspruch"
( sofortige beschwerde )eingelegt.
da in dem zugrunde liegenden beschluss des amtsgerichtes keine
rechtsmittelbelehrung enthalten war, wurde dieser "einspruch" erst nach 3 wochen ab zustellung des beschlusses beim zuständigen landgericht abgegeben.
nun die frage:
gibt es überhaupt eine möglichkeit, die zweiwöchige frist für die
sofortige beschwerde zu umgehen, wenn die wiedereinsetzung in den vorherigen stand nicht machbar scheint ( weder urlaub noch krankheit )?
da sich der eigentümer selbst vertreten hat und bisher die vierwöchige frist immer richtig war, nahm dieser an, dass diese 4 wochen auch für die sofortige beschwerde gelten.
für kurzfristige antworten bin ich sehr dankbar.
viele grüße aus berlin
emrau
Sofortige Beschwerde nach ZPO
8. August 2005
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Frage vom 8. August 2005 | 15:24
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 2x hilfreich)
Sofortige Beschwerde nach ZPO
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#1
Antwort vom 9. August 2005 | 14:34
Von
Status: Praktikant (578 Beiträge, 216x hilfreich)
Hi,
einen Rechtsmittelbelehrung ist im Zivilrecht nicht verpflichtend.
Eien Unkenntnis der RM Frist rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist, ist also nichts mehr zu machen.
Es empfiehlt sicvh die Beschwerde alsbald zurückzunehmen, um die Kosten einer Zurückweisung zu sparen.
gruß
Rpfl.
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