Sofortige Beschwerde zurücknehmen

17. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
ip604824-18
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sofortige Beschwerde zurücknehmen

Moin,
gibt es eine Möglichkeit eine Sofortige Beschwerde welche nur aufgrund einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung eingereicht wurde zurückzunehmen?
Soweit ich es verstanden habe bezieht sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur auf eine dadurch verstriche Frist.

Hintergrund:
Kläger klagte wegen Honorarforderung. Er klagte zunächst auf einen Teil davon. Da ich den Ansatz der jeweiligen Höchstgebühren der Rahmenordnung als nicht gerechtfertigt ansehe und seit Übersendung der Honorarrechnung vom RA ignoriert wurde überwies ich zunächst einmal die üblichen Mittelgebühren.
Dies geschah bevor ich von der Klage erfuhr. Der Betrag überschritt dabei den Wert der Klage, sodass der RA die Klage zurückzog.

Das AG sah die Klage als gerechtfertigt an und legte mir die Verfahrenskosten auf. In der Rechtsbehelfsbelehrung stand drin, dass eine Beschwerde möglich ist falls dies das Gericht zugelassen hat (hat es nicht explizit) oder falls der Beschwerdewert 200€ übersteigt (tut es).
Daraufhin hab ich sofortige Beschwerde eingereicht, dies wurde jedoch direkt vom LG aufgrund zu geringem Beschwerdewert (unter 600€) zurückgewiesen.
So wie ich das jetzt verstanden habe zählt durch die Klagerücknahme nicht die 200€ aus §567 sondern 600€ aus §269 und damit $511.

Da ich ja anscheinend eh keine Möglichkeit habe gegen das Urteil des AG vorzugehen würde ich jetzt zumindest die Kosten der sofortigen Beschwerde sparen die ich ja nur wegen der falschen Rechtsbehelfsbelehrung eingereicht habe.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111079 Beiträge, 38549x hilfreich)

Zitat (von ip604824-18):
aufgrund einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung eingereicht

Zitat (von ip604824-18):
die ich ja nur wegen der falschen Rechtsbehelfsbelehrung eingereicht habe.

Was denn nun, war sie falsch oder hat man nur nicht verstanden was dort drin steht?


Über die Beschwerde wurde offenbar schon entschieden, dann gibt es wohl nichts mehr zurückzuziehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ip604824-18
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was denn nun, war sie falsch oder hat man nur nicht verstanden was dort drin steht?

Sie kann doch sowohl falsch als auch dadurch irreführend sein.
In der Rechtsbehelfsbelehrung stand drin, dass der Beschwerdewert mindestens 200€ sein muss was ja anscheinend hier nicht zutrifft. Ich bin jedoch aufgrund dieser Aussage davon ausgegangen, dass die Bedingungen für eine Beschwerde erfüllt sind.
Was kann man sonst dagegen tun?

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1787 Beiträge, 1116x hilfreich)

Zitat:
Sie kann doch sowohl falsch als auch dadurch irreführend sein.
Auf jeden Fall. Die Frage ist nur, ob sie auch wirklich falsch ist. Und für "irreführend" reicht es nicht unbedingt aus, wenn nur Sie es falsch verstanden haben. Das könnte dann auch einfach Ihr eigener Fehler gewesen sein.

Zitat:
So wie ich das jetzt verstanden habe zählt durch die Klagerücknahme nicht die 200€ aus §567 sondern 600€ aus §269 und damit $511.
Meine Theorie:

Der Anwalt hat die Klage zurückgezogen und es lag ein Fall von § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO vor (womit Sie kostentragungspflichtig waren). Das Amtsgericht hat (auf Antrag des klagenden Rechtsanwalts) die WIrkung der Klagerücknahme nochmals durch Beschluss festgestellt und Sie dann auch für kostentragungspflicht erklärt. Das Gericht hat auch den Streitwert durch Beschluss festgestellt. Die von Ihnen zu tragenden Kosten (nicht der Streitwert) liegen irgendwo zwischen 200,01 und 600,00 Euro. Dann ist hinsichtlich der Kostenfestsetzung möglicherweise noch mehr passiert.

Gegen irgendetwas haben Sie denn sofortige Beschwerde erhoben? Aber gegen was? Nur hinsichtlich der Kosten würde meines Erachtens tatsächlich die Grenze bei 200 Euro gelten. Ich gehe aber davon aus, dass Sie nicht wirklich gegen die Kosten, sondern gegen den Beschluss Beschwerde erhoben haben, mit dem das Amtsgericht die WIrkungen des § 269 Absatz 3 ZPO festgestellt hat.

Wichtig scheint mir zu sein, dass zwischen der Pflicht zur Kostentragung (diese "gehört" mehr oder weniger zu dem eigentlichen Urteil in der Sache bzw. zu dem das Urteil ersetzenden Beschluss und fällt normalerweise auch in dieselbe Richtung aus) und den Kosten selbst (bzw. deren Höhe) unterschieden werden muss.

Zitat:
Was kann man sonst dagegen tun?
Sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Licht ins Dunkle bringt. Um ehrlich zu sein scheinen Sie sich schon eine Reihe von Problemen eingebrockt zu haben, indem Sie versucht haben, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, statt sie einem Profi zu überlassen. Hier könnten weitere Probleme folgen, wenn Sie so auch weitermachen.

Nur ein Rechtsanwalt wird nach Durchsicht der ganzen Unterlagen (insbesondere der Beschlüsse und Ihrem Beschwerdetext) beurteilen können, ob hier das Amtsgericht oder Sie den entscheidenden Fehler gemacht haben, oder ob vielleicht sogar das Landgericht geirrt hat.

Die Beschwerde zurückzunehmen, nachdem das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, dürfte entweder unmöglich oder zumindest hinsichtlich der Kosten im Ergebnis witzlos sein. Man kann nicht einfach mal einen Rechtsbehelf "auf Probe" einlegen und diesen dann wieder ungeschehen machen, wenn einem das Ergebnis nicht gepasst hat.

Sollte hier wirklich das Amtsgericht den Fehler gemacht haben, wirft das die interessante Frage auf, inwiefern das Amtsgericht hier haften muss. Das kann aber wieder nur ein Rechtsanwalt für Sie prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip604824-18
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke dir schon mal für deine ausführliche Antwort.

Die Situation war folgende:
Ich beauftragte einen RA in einer Bußgeldangelegenheit (angeblicher Geschwindigkeit- und Rotlichtverstoß).
Der RA beantragte Akteneinsicht und übermittelte lediglich zwei von mir verfasste Stellungnahmen.
Er hat mich weder beraten noch irgendetwas zur Verteidigung beigetragen. Seitens des Gericht wurde ich gefragt ob ich mich nicht auf nur eine geringe Strafe für den Rotlichtverstoß einigen möchte.
Noch bevor ich dies tat schickte mir der RA eine Rechnung mit den Höchstgebühren von knapp 1250€ (Zahlung in 10 Tagen).
Ich schickte direkt eine Bitte an den RA sich diese Höchstgebühren nochmals anzuschauen da dies für mich unverständlich ist. Seit dieser Bitte bekam ich keine Antwort mehr.

Da dies bereits viel Geld für mich als Student war fragte ich zunächst einmal hier einen Anwalt.
https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?novarnish=1&topic_id=378633

Der RA legte noch bevor die von Ihm gesetzte Frist von 10 Tagen verstrich eine Klage auf Teilzahlung ein.
Bevor ich von dieser Klage erfuhr überwies ich die von mir ausgerechneten üblichen Mittelgebühren.
(Hier muss ich jedoch sagen, dass ich dies erst 2-3 Tage nach der 10 Tage Frist tat. Da ich noch auf eine Antwort vom RA wartete und nicht wirklich wusste wie ich in dem Fall und dem Bußgeldverfahren weiter vorgehen soll (und das noch in einer wichtigen Klausurphase).

Nach Bezahlung der Mittelgebühren erfuhr ich von der Klage und direkt auch dass diese zurückgezogen worden ist. Doch nach erster Einschätzung hätte ich die Verfahrenskosten zu tragen.

Es folgten daraufhin Schreiben mit dem AG worin ich hauptsächlich die Position vertrat, dass die Höhe der Honorarrechnung und somit die Forderung nicht korrekt war, wodurch kein Grund zur Klageerhebung gegeben war.
Meine Hauptargumentation berief sich dabei auf §14 (1) RVG. Wo ich detailliert auf den eher geringen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die relativ geringe Bedeutung der Angelegenheit und mein geringes Einkommen einging.
Letztendlich sah es das AG nur durch die Tatsache der angeblichen hohen Bedeutung durch ein drohendes Fahrverbot als gerechtfertigt an. Dies jedoch ohne jeglichen persönlichen Bezug zu mir und trotz meiner Argumentation, dass dies nicht relevant ist für mich (Landesweites Semesterticket und fahre kaum Auto etc.).
Den Umfang und die Schwierigkeit sah der Richter als allenfalls leicht überdurchschnittlich an.
Das geringe Einkommen als Student war für ihn kein Punkt der ins Gewicht fällt.

Da ich §14 (1) so deute, dass allen drei Punkten eine besondere Aufmerksamkeit zusteht und ich immer noch nicht der Meinung bin, dass nur anhand einer angeblichen hohen Bedeutung der Angelegenheit direkt der Höchstsatz angesetzt werden kann wollte ich gegen diese Entscheidung vorgehen.

Ich las die Rechtsbehelfsbelehrung wo genau drin steht, dass ich dagegen Beschwerde einlegen kann wenn es dass Gericht zulässt oder wenn der Beschwerdewert 200€ übersteigt. Worauf ich dies auch tat.

Ich ging nochmal auf die Argumentationen des AG ein. Auch auf teils unlogische zeitliche Folgerungen des AG.
Daraufhin erhielt ich zunächst die Antwort des AG, dass der Richter seine Meinung nicht ändert und dass sie es an das LG weiterleiten.

Das Landesgericht antwortete dann, dass die sofortige Beschwerde abgelehnt wird weil der Beschwerdewert von 600€ nicht übersteigt und dass ich die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen habe.

Da der Richter am AG nicht explizit eine Beschwerde in seinem Urteil zugelassen hat und der nötige Beschwerdewert nicht erreicht ist gehe ich jetzt davon aus, dass ich sowieso keine Möglichkeit mehr habe gegen das Urteil vom AG vorzugehen.
Ich möchte jedoch jetzt nicht durch eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung auch noch weitere unnötige Kosten tragen. Daher war meine Frage ob man diesbezüglich etwas machen könnte.


Zitat (von Zuckerberg):
Das kann aber wieder nur ein Rechtsanwalt für Sie prüfen.

Ich verstehe diesen Rat natürlich und umso dankbarer bin ich für Leute die sich Zeit nehmen um hier zu helfen.
Aber nach der wirklich schlechten Erfahrung die ich gemacht habe und den bereits wirklich hohen Kosten für mich muss ich irgendwo auch mal ein Ende setzen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1787 Beiträge, 1116x hilfreich)

Dann setzen Sie das Ende jetzt und zahlen Sie, was man von Ihnen verlangt. Mit der sofortigen Beschwerde hatten Sie die Sache noch bereitwillig ein ganzes Stück komplizierter gemacht. Dieses Spiel würde nur immer weiter gehen, solange nicht ein Profi die Sache in die Hand nimmt.

Ihre Argumentation geht zumindest teilweise an der Sache vorbei. Selbst wenn die Forderung zu hoch gewesen sein sollte, wird sie damit nicht zwangsläufig ungültig. Grundsätzlich gilt das eine zu hohe Forderung automatisch die angemessene, geringere Forderung beinhaltet. Freilich gibt es im Zusammenhang mit Anwaltsgebphren und der Rechnungslegung ein paar Besonderheiten, die hier in Ihrem Interesse sein könnten. Aber auf diese stellen Sie ja leider nicht entscheidend ab.

Hier ist der Fall auch deshalb interessant, weil Sie selbst wenn die Höchstgebühren nicht gerechtfertigt gewesen wären ggf. zumindest teilweise verurteilt worden wären. Wie sich das auf die Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme auswirkt, ist kompliziert.

Ob die Belehrung nun falsch war, vermag ich nicht zu entscheiden. Ich bin mir auch nicht sicher, ob es wirklich die Belehrung ist, die Sie da zitieren. Oder ob das Amtsgericht nicht standmäßig irgendwelche Gesetzesauszüge mitsendet.!Auf jeden Fall klingt es für mich zunehmend so als hätten Sie nicht nur die Kosten angegriffen sondern den gerichtlichen Beschluss insgesamt, weil sie damit unzufrieden waren.

Und mal angenommen die Belehrung wäre im Ergebnis richtig gewesen, Sie also wirklich hätten statthafte Beschwerde erheben können. Dann hätte das LG inhaltlich über die Beschwerde entschieden. Aber wenn es den Beschluss des AG dann trotzdem nicht geändert hätte? Dann hätten Sie die Kosten trotzdem gehabt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirrly
Status:
Lehrling
(1884 Beiträge, 512x hilfreich)

Zitat (von ip604824-18):
So wie ich das jetzt verstanden habe zählt durch die Klagerücknahme nicht die 200€ aus §567 sondern 600€ aus §269 und damit §511.


Das ist so nicht richtig.

Die 200,00 Euro aus § 567 ZPO betreffen deine "Beschwer". Das heißt die Kosten, die du aufgrund des Beschlusses zu tragen hast, müssen 200,00 Euro übersteigen.

Die 600,00 Euro aus §§ 269 i. V. m. 511 ZPO betreffen den Streitwert der Hauptsache. Dieser muss 600,00 Euro übersteigen, sonst ist eine sofortige Beschwerde nicht möglich.

Es treffen also beide Beträge gleichzeitig zu. Deine Beschwer muss über 200,00 Euro liegen und der Streitwert der Hauptsache muss über 600,00 Euro liegen.

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