In einem Ermittlungsverfahren wurde meine Anzeige wegen Nötigung gegen meinen AG unter Hinweis auf den § 154 Abs.1 eingestellt.
Hier lautet es wörtlich:
Diese Entscheidung ist im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung in dem noch nicht abgeschlossenen weiteren Verfahren XXX Js XXXXX/08 StA S.erfolgt.Sollte es in dem genannten Verfahren nicht zu der erwarteten empfindlichen Verurteilung kommen, werden die Ermittlungen in der vorliegenden Sache wieder aufgenommen.
Frage: Habe ich jetzt überhaupt die Möglichkeit festzustellen, ob es zu einer Verurteilung gekommen ist, oder muss ich mich darauf verlassen, das Gegebenfalls die Ernittlungen wieder aufgenommen werden.
Habe ich ein Recht auf Auskunft?
StPO § 154 Absatz 1
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Hi,
Sie haben das Recht, das Ergebnis des von Ihnen angestoßenen Verfahrens zu erfahren. Und das ist aktuell die beschriebene Einstellung. Über das andere Verfahren werden Sie nichts erfahren.
Gruß vom mümmel
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Da Nötigung eine Straftat ist, wird in dem anderen Verfahren , hier vermute ich Steuerhinterziehung, wohl eine höhere Strafe zu erwarten sein. Kann man an Hand des Aktenezeichen irgendwie feststellen um was es da geht?
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Das könne Sie nicht feststellen, weil Sie mit dem anderen Verfahren nichts zu tun haben. Wie muemmel schon sagte, Sie erfahren durch den Einstellungsbescheid, was aus dem Verfahren geworden ist, das auf Ihre Anzeige hin eingeleitet worden ist. Mehr aber nicht. Ob die Voraussetzungen des § 154 StPO
auch nach der Verurteilung in der anderen Sache vorliegen, wird von Amts wegen geprüft. Sie erhalten dann allerdings keinen weiteren Bescheid.
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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"
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